Beschluss
4 Ss1261/00
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird ein erstinstanzliches Strafurteil mit einem unbenannten "Rechtsmittel" angefochten, ist dieses ab Ablauf der Revisionsbegründungsfrist als Berufung zu behandeln.
• Der Rechtsmittelführer kann bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die endgültige Wahl zwischen Revision und Berufung treffen; unterlässt er dies, geht das Wahlrecht unter.
• Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittel als Berufung zu führen ist, für die keine Begründung erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Rechtsmitteleinlegung gegen amtsgerichtliches Urteil ist bei Fristablauf als Berufung zu behandeln • Wird ein erstinstanzliches Strafurteil mit einem unbenannten "Rechtsmittel" angefochten, ist dieses ab Ablauf der Revisionsbegründungsfrist als Berufung zu behandeln. • Der Rechtsmittelführer kann bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die endgültige Wahl zwischen Revision und Berufung treffen; unterlässt er dies, geht das Wahlrecht unter. • Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittel als Berufung zu führen ist, für die keine Begründung erforderlich ist. Das Amtsgericht Lippstadt verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, entzog die Fahrerlaubnis und zog den Führerschein ein. Der Angeklagte ließ durch seinen Verteidiger ein bei Gericht eingegangenes Schreiben mit dem Wort "Rechtsmittel" einlegen, ohne das Rechtsmittel näher zu bezeichnen. Später reichte der Verteidiger Schriftsätze ein, in denen sowohl eine Revision bezeichnet als auch Wiedereinsetzung wegen angeblich versäumter Revisionsbegründungsfrist beantragt wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, Wiedereinsetzung zu gewähren und die Revision als unbegründet zu verwerfen. Der Senat prüfte, welches Rechtsmittel durch die unbestimmte Einlegung begründet wurde. • Nach § 335 StPO können sowohl Berufung als auch Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil statthaft sein; bei unbestimmter Einlegung ist dem Rechtsmittelführer bis Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eine Wahl möglich. • Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine eindeutige Wahl getroffen, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, weil die unbestimmte Anfechtung von Anfang an dem Wesen nach Berufung ist und diese die umfassendere, prozessual wirksamere Kontrolle ermöglicht. • Die Bindungswirkung der Entscheidung über das Rechtsmittel tritt mit Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ein; das Wahlrecht geht dann unter und kann nicht durch Wiedereinsetzung wiederhergestellt werden. • Da die Berufung keiner Begründung bedarf, ist ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen vermeintlicher Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegenstandslos. • Die Fortführung des Verfahrens in der Form des Rechtsmittels richtet sich nach den bis dahin abgegebenen Erklärungen des Rechtsmittelführers; prozessuale Schutzinteressen rechtfertigen keine nachträgliche Wiederherstellung des Wahlrechts. Der Senat hat keine inhaltliche Entscheidung getroffen, weil das vom Angeklagten eingelegte unbenannte Rechtsmittel als Berufung zu führen ist. Folglich sind die Akten dem zuständigen Landgericht zur Durchführung der Berufung vorzulegen. Das Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist ist gegenstandslos, da die Berufung keiner Begründung bedarf. Damit verliert der Angeklagte seine Möglichkeit, nachträglich die Wahl zur Revision zu treffen; das Verfahren wird in der Berufungsform fortgesetzt, was dem Angeklagten zugleich die umfassendste Überprüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit bietet.