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Urteil

9 U 150/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1999:1217.9U150.99.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juli 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 53.059,00 DM.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juli 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert die Klägerin in Höhe von 53.059,00 DM. Entscheidungsgründe (abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO) I. Die Klägerin, die Gebäudeversicherer von Herrn W für das Mehrfamilienhaus E in L ist, macht Ansprüche aus übergegangenem Recht, § 67 VVG, geltend. In dem versicherten Haus wohnt unter anderem die am 01.12.1981 geborene Beklagte mit ihrer Mutter, deren Lebensgefährten und ihrem Bruder. Die Mutter und ihr Lebensgefährte haben am 01.07.1997 einen Mietvertrag über eine Wohnung im Dachgeschoß abgeschlossen. Die von ihnen nach dem Mietvertrag zu leistende Betriebskostenvorauszahlung umfaßt auch die Gebäudeversicherung. Am 10.02.1998 begab sich die Beklagte gegen 14.50 Uhr in ihr Zimmer, um dort eine Zigarette zu rauchen. Als Aschenbecher benutzte sie dabei einen Glasteller. Nachdem sie die Zigarette ausgeraucht hatte, drückte sie diese, was die Klägerin nunmehr in zweiter Instanz bestreitet, in dem Glasteller aus. Danach kippte sie den Inhalt des Glastellers in eine mit Papier gefüllte Plastiktüte und verließ das Zimmer. Die weggeworfene Zigarette entzündete das Papier in der Plastiktüte, wodurch es zu einem Wohnungsbrand kam und erheblicher Sachschaden an dem Mehrfamilienhaus verursacht wurde. Die Klägerin leistete als Gebäudeversicherer an den versicherten W 53.878,00 DM zum Ausgleich des Schadens. Hiervon macht sie nunmehr einen Betrag von 53.079,00 DM gegenüber der Beklagten geltend. Die Parteien streiten darüber, ob die Haftung der Beklagten auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt ist und ob sie grob fahrlässig gehandelt hat. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß der Brand durch die Beklagte grob fahrlässig verursacht worden sei. Die Beklagte hat gemeint, es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, da sie die Zigarette in dem Glasteller solange ausgedrückt habe, bis keine Glut mehr vorhanden gewesen sei. Den Aschenbecher habe sie erst einige Zeit später in die Plastiktüte entleert. Ihre Haftung sei auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt, da sich ihre Mutter als Mieterin durch die Betriebskostenumlage anteilig an den Kosten der Gebäudeversicherung beteiligt habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Ansicht vertreten, die Beklagte habe das Schadensereignis grob fahrlässig herbeigeführt. Mit der hiergegen gerichteten Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Sie bestreitet weiter, grob fahrlässig gehandelt zu haben, und wiederholt ihr Vorbringen, dass sie nach dem Ausdrücken der Zigarette noch mehrere Minuten im Zimmer gewesen sei und erst dann die völlig erkaltete Kippe in den Papierkorb geworfen habe. Demgegenüber verbleibt die Klägerin bei ihrer Ansicht, es bestehe keine stillschweigende Haftungsbeschränkung und die Beklagte habe den Brand zumindest grob fahrlässig verursacht. Der Senat hat die Beklagte angehört und ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S eingeholt. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG), da bereits dem Geschädigten, Herrn W , keine Ersatzansprüche gegen die Beklagte zustanden, die auf die Klägerin aufgrund des Versicherungsverhältnisses übergegangen sein könnten. 1. Vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegenüber der Beklagten scheiden ersichtlich aus, da das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und der Mutter der Beklagten, nicht dieser selbst, zustandegekommen ist. 2. Es kommen auch keine deliktischen Ansprüche des Geschädigten gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 309, 306 StGB, die auf die Klägerin übergegangen sein könnten, in Betracht. a) Zwar hat die Beklagte durch das Ausleeren des Glasschälchens und Wegwerfen der Zigarettenkippe in eine mit Papier gefüllte Plastiktüte den nachfolgenden Wohnungsbrand verursacht und hierdurch das Eigentum des Vermieters erheblich beschädigt. b) Ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist aber nicht gegeben, da die Haftung der Beklagten auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist und nicht festgestellt werden kann, daß sie bei der Verursachung des Brandes grob fahrlässig gehandelt hat. aa) Aus dem zwischen der Mutter der Beklagten und dem geschädigten Vermieter geschlossenen Mietvertrag ergibt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung der Mieterin für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (1) Nach § 3 Ziff. 4 g des zwischen der Mutter der Beklagten, ihrem Lebensgefährten und dem Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages vom 01.07.1997 haben die Mieter anteilig die Kosten der Gebäudefeuerversicherung zu tragen. Eine Abwälzung der Versicherungskosten ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn dem eine entsprechende Gegenleistung des Vermieters entgegensteht. Diese kann nur in einer stillschweigenden Beschränkung der Haftung der Mieter für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen werden (vgl. BGH VersR 1996, 320, 321; OLG Hamm, Recht und Schaden 1998, 514; Saarländisches OLG, OLGR, 1997, 77; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 222). (2) Soweit diese auf der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs fußende Auslegung derartiger Mietsverhältnisse in Literatur und zum Teil in der Rechtsprechung auf Kritik gestoßen ist (vgl. LG Köln, VersR 1999, 183 ff.; Ambrüster, NJW 1997, S. 177; Schwarzer Recht und Schaden 1996, S. 86; Prölss, Recht und Schaden 1997, S. 221; Ihne, Recht und Schaden 1999, S. 89), vermögen die dort erhobenen Einwände im Ergebnis nicht zu überzeugen. Begründet wird diese Kritik unter anderem damit, daß sich die Mietpartei im Rahmen der Vereinbarung der Nebenkostenregelungen in der Regel keinerlei Gedanken über Haftungs- oder versicherungsrechtliche Konsequenzen gemacht haben dürfte. Zudem komme eine Beschränkung der Einstandspflicht des Mieters allenfalls bei einer vollen Überwälzung der Prämie und nicht bei einer anteiligen Beteiligung des Mieters in Betracht. Im übrigen fließe dem Mieter bereits bei Bestehen einer Gebäudefeuerversicherung ein Vorteil zu, da er eine Risikoabsicherung für jeden Schaden am Gebäude erhalte und die Mietsache ungeachtet der Leistungsfähigkeit des Vermieters erhalten bleibe. Ein solcher Gebäudeversicherungsschutz werde in der Regel völlig unabhängig vom Bestehen der einzelnen Mietverhältnisse vom Vermieter unterhalten. Den Mietvertragsparteien hätte auch freigestanden, eine entsprechende Regelung durch einzelvertragliche Bestimmungen herbeizuführen. Eine Haftungsbeschränkung auch im Verhältnis zum Vermieter würde für diesen zum vollständigen Anspruchsverlust führen, wenn er gegenüber dem Versicherer eine Obliegenheitsverletzung beginge und diese von der Leistung frei würde. Eine gespaltene Haftungsbegrenzung würde bei vernünftiger Auslegung des Parteiwillens aber gegen alle vernünftigen Interessen gehen, da der Vermieter bei bestehendem Versicherungsvertrag durch eine solche einseitige Regelung zu Lasten des Versicherers in das Recht auf Regreß eingreifen würde und hierdurch zumindest eine Gefahrerhöhung in Betracht käme. Da die überwiegende Zahl der Gebäudeschadensfälle im Bereich der einfachen fahrlässigen Schadensverursachung durch Dritte und nicht durch den Eigentümer erfolgten, würde auch eine Schlechterstellung des Versicherers erfolgen. Demgegenüber ist im Rahmen der Auslegung des Mietverhältnisses aber entscheidend darauf abzustellen, daß die Gegenleistung des Vermieters für die anteilige Übernahme der Versicherungsprämie durch den Mieter noch nicht darin gesehen werden kann, daß der Vermieter die Versicherung tatsächlich abschließt, da der Mieter allein hiervon noch keinen Vorteil hat. Der Mieter wird hierdurch nicht in den Versicherungsvertrag einbezogen (vgl. BGH, VersR 1996, 320). Vielmehr begründet die im Mietvertrag ausdrücklich geregelte Verpflichtung des Mieters, die Kosten der Gebäudefeuerversicherung zu tragen, - nicht anders als die vertragliche Verpflichtung des Mieters eines Kraftfahrzeuges zur Übernahme der Kaskoversicherung -, bei diesem die berechtigte Erwartung, daß ihm seine Aufwendungen im Schadensfall in irgendeiner Weise auch zugute kommen. Da der Mieter nicht mitversichert ist, kann dies nur dann der Fall sein, wenn seiner Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entnommen wird, so daß er im Ergebnis sich anders darstellt, als wenn er selbst die Versicherung abgeschlossen hätte. (3) Dem stehen auch keine berechtigten Belange des Vermieters oder des Versicherers entgegen. Der Vermieter kann, wenn er durch den Abschluß der Versicherung geschützt ist, kein vernünftiges Interesse daran haben, sich daneben noch Ansprüche gegen den Mieter unbeschränkt zu erhalten, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen hat. Auch aus § 67 Abs. 1 S. 3 VVG, wonach der Versicherer von der Ersatzpflicht frei wird, ergibt sich nichts anderes, da diese Vorschrift nur den Verzicht des Versicherungsnehmers hinsichtlich bereits entstandener Ansprüche gegen den Schädiger und nicht den Fall, daß aufgrund eines Haftungsausschlusses solche gar nicht erst entstehen können, betrifft. Der Versicherer kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß der Vermieter seinem Schaden ein Recht aufgegeben hat. Die Haftungsbeschränkung geht nicht über den verkehrsüblichen Umfang hinaus, da die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unberührt bleibt. Der Versicherer wird auch nicht schlechtergestellt als bei Eigennutzung der Mietsache durch den Vermieter, weil er diesem gegenüber gemäß § 61 VVG nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von der Leistung frei würde. Soweit durch die Vermietung der Wohnung eine Gefahrerhöhung eintritt, wird diese bereits durch eine Erhöhung der vom Mieter zu tragenden Versicherungsprämie ausgeglichen (vgl. insoweit auch BGH VersR 1996, 320, 321). bb) Die zwischen der Mutter der Beklagten und dem Vermieter stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung wirkt auch zugunsten der Beklagten. Es handelt sich bei dem Mietvertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die erforderliche für den Vermieter erkennbare Leistungs- und Gläubigernähe der Beklagten liegt vor. Dem Vermieter war bei Vertragsabschluß bekannt, daß die Beklagte als Tochter der Mieterin mit in die Wohnung einzieht. Die Beklagte ist auch schutzbedürftig, da eine Freistellung von der Haftung für grob fahrlässiges Handeln durch anderweitige Leistung, insbesondere einer Haftpflichtversicherung, nicht in Betracht kommt. Die vertragliche Haftungsbeschränkung wirkt daher auch zugunsten der Beklagten, auch ohne daß es hierzu einer ausdrücklichen Regelung bedurfte (vgl. Palandt/Heinrichs, § 328 Rdn. 20, § 276, Rdn. 60 f. m.w.N.). Dem stehen auch keine berechtigten Belange der Klägerin entgegen. Sie wird nicht schlechtergestellt als bei Eigennutzung der Mietsache durch den Vermieter. Ansprüche des Vermieters als Versicherungsnehmer gegenüber seinen Angehörigen würden gemäß § 67 Abs. 2 VVG nur bei vorsätzlicher Begehungsweise auf die Gebäudeversicherer übergehen. cc) Die Klägerin hat nicht beweisen können, daß die Beklagte den Brand grob fahrlässig herbeigeführt hat. (1) Die Klägerin trägt für die anspruchsbegründenden Umstände nach allgemeinen Grundsätzen die allgemeine Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt auch, soweit die Klägerin als Gebäudeversicherer aufgrund der bestehenden Haftungsbeschränkung grobe Fahrlässigkeit der Beklagten nachweisen muß (vgl. auch OLG Hamm, 30 U 167/97, Urteil vom 11.02.1998, VersR 1999, 843; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 222). Die Vorschrift des § 282 BGB und die daraus entwickelte Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen findet auf die hier vorliegenden deliktischen Ansprüche gerade keine Anwendung (vgl. Palandt/Heinrichs, § 282, Rdn. 10 unter Hinweis auf BGHZ 51, 104). (2) Eine grobe Fahrlässigkeit seitens der Beklagten würde nur dann vorliegen, wenn festgestellt werden könnte, daß sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (vgl. Palandt/Heinrichs, § 277 Rdn. 2 unter Hinweis auf BGH 10, 89, 161; NJW 92, 3236, NJW Rechtsprechungsreport, 94, 1471). Bei der Prüfung, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sind, im Gegensatz zur leichten Fahrlässigkeit, zusätzlich noch subjektive, in der Individualität der Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen. Sie muß auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen. Für den vorliegenden Fall ist dabei nicht davon auszugehen, daß bereits jedes Wegwerfen von Zigarettenresten in eine mit Papier gefüllte Plastiktüte ohne weiteres eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darstellt. Es muß vielmehr hinzukommen, daß die Zigarettenreste noch zündfähig sind und dies hätte bemerkt werden können und müssen. Welcher Grad der Fahrlässigkeit dann zum Vorwurf gemacht werden muß, hängt davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, daß die Zigarettenreste möglicherweise noch eine zündfähige Resttemperatur haben. Wenn zwischen Rauchende und Wegwerfen der Zigarettenrese eine so kurze Zeitspanne liegt, daß es sich aufdrängen muß, daß die Zigarettenreste noch heiß sein können, ist die Grenze zur groben Fahrlässigkeit überschritten. Wer Zigarettenreste unmittelbar nach dem Rauchen in Papierabfälle wirft, ohne sich zu vergewissern, daß sie nicht mehr zündfähig sind, handelt leichtfertig, sorglos und damit grob fahrlässig (vgl. OLG Hamm, VersR 1988, 26 f.; siehe auch BGH, VersR 1990, 893). (3) Bei Anwendung dieser Grundsätze läßt sich bereits eine objektiv grob fahrlässige Brandverursachung durch die Beklagte nicht feststellen. (a) Die eigene Einlassung der Beklagten stützt eine grob fahrlässige Brandverursachung nicht. Eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt läßt sich nicht feststellen, da die Beklagte nach ihren Angaben die Zigarette in dem Glasschälchen richtig ausgedrückt und dies ca. 5 Minuten später, nach zwischenzeitlichen Weiterspielen und Hören der Musik, in die Plastiktüte entleert haben und keine Glut an der Zigarette mehr gesehen haben will. Die von der Beklagten im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat gegebenen Erklärungen stehen nicht im Widerspruch zu ihrer Vernehmung vor der Polizei. Dort hat sie, in Übereinstimmung zu ihrer Anhörung, lediglich die Reihenfolge der von ihr vorgenommenen Handlungen dargestellt, ohne aber zeitliche Angaben hierzu zu machen. b) Auch aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S läßt sich ein von den Angaben der Beklagten abweichender und grob fahrlässiges Verhalten begründender Geschehensablauf nicht feststellen. Der Sachverständige hat den von der Beklagten geschilderten Geschehensablauf als brandtechnisch nachvollziehbar bezeichnet. Er hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß bei einer Zigarette mit einer Resttabaklänge von 1 cm die zeitliche Obergrenze für die Zündfähigkeit nach dem Ausdrücken 10 bis 15 Minuten betragen kann. Die Zeitspanne wird hierbei nach den Darlegungen des Sachverständigen von unterschiedlichen Faktoren bestimmt. Eine Verlängerung der Zündfähigkeit der Zigarette wird bereits durch Kanten und Ecken im Raum bewirkt, die die Thermik im Raum beeinflussen. Eine entscheidende Bedeutung kommt der Sauerstoffzufuhr zu. Falls diese unter den normalen Wert sinkt, kommt eine zeitliche Verzögerung des Löschens der Glut in Betracht. Eine solche Verzögerung kann ebenfalls durch ein Ausdrücken der Zigarette und die dadurch bewirkte Verdichtung des Materials verursacht werden. Denkbar ist nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen auch, daß die Asche von dem Glutkegel nicht abfällt und sich hierdurch die Dauer der Zündfähigkeit der Zigarette verlängert. Demnach ist es nicht ausgeschlossen und kommt zumindest ernstlich in Betracht, daß die von der Beklagten angegebene Zeitspanne von 5 Minuten zwischen Ausdrücken der Zigarette und Leeren des Aschenbechers der Wahrheit entspricht. Die noch bestehende Zündfähigkeit war für die Beklagte nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S auch nicht unbedingt erkennbar. Dieser hat nachvollziehbar dargelegt, daß der Glutkegel, d.h. die Lichterscheinung an der Spitze der Zigarette, durch eine Isolierung des Aschenkegels verdeckt und damit nicht mehr wahrnehmbar gewesen sein kann. Die Rauch- und Schwelgase lassen sich nur theoretisch wahrnehmen. Eine Geruchswahrnehmung ist aufgrund des vorangegangenen Rauchens und des dabei erzeugten Geruchs nicht möglich. Die optische Wahrnehmung kann - je nach Lichtverhältnissen - ebenfalls gering sein. Dies hängt von der Helligkeit des Hintergrunds ab; die Rauchfahnen lassen sich nur vor einem dunklen Hintergrund relativ gut erkennen. Gerade im Hinblick auf das geöffnete Dachfenster ist es daher durchaus möglich, daß eine solche Rauchfahne übersehen werden kann. Die Klägerin kann daher keinen den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit begründenden Geschehensablauf beweisen. dd) Der Klägerin kommt auch kein Beweis des ersten Anscheins zugute. Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich, daß sich kein Sachverhalt feststellen läßt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf die Verursachung durch ein grob fahrlässiges Verhalten geschlossen werden kann. ee) Es war auch kein weiterer Beweis zu erheben. Dem dementsprechenden Antrag der Klägerin war nicht stattzugeben. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S , der seit neun Jahren als Sachverständiger tätig ist und über eine große Sachkunde verfügt, hat überzeugend dargelegt, daß die von der Beklagten geschilderte Situation vor dem Brand nicht durch einen Versuch nachgestellt werden kann, da zu viele unbekannte Faktoren auf das Ergebnis eingewirkt haben. Hierzu gehören neben dem Sauerstoffgehalt der Luft und der Raumthermik insbesondere das Ausmaß der durch das Ausdrücken der Zigarette bewirkte Dichtigkeit des Tabakmaterials. Im Hinblick auf diese unbekannten Faktoren ist eine Überprüfung der Plausibilität der Angaben der Beklagten mittels einer Reihenuntersuchung nicht möglich. Der hier vorliegende Fall ist daher nicht mit dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.03.1988 (vgl. VersR 1988, 506) zugrunde lag, vergleichbar. In dem dort entschiedenen Fall wurde eine Reihenuntersuchung zur Ermittlung der Brandrestdauer bei in dem Ascher abgelegten und nicht ausgedrückten Zigarren durchgeführt. Die Klage war daher abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.