Beschluss
6 W 26/99
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1216.6W26.99.00
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Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 07.04.1999 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 07.04.1999 zurückgewiesen. Gründe I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus gem. § 67 VVG übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, ein bei ihr kaskoversicherter Pkw sei im Februar 1995 entwendet und vom Beklagten anschließend erworben worden, obwohl der Beklagte gewusst habe, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug gehandelt habe. In einer bei dem Landgericht Dortmund erhobenen Anklage legt die Staatsanwaltschaft dem Beklagten unter anderem auch die von der Klägerin dargelegte Straftat zur Last legt. Der Beklagte hat beantragt, den Rechtsstreit gem. § 149 ZPO bis zur Entscheidung des Landgerichts in der Strafsache auszusetzen, weil sein Schweigerecht, von dem er bisher im Strafverfahren Gebrauch gemacht habe, unterlaufen werde, wenn er im Zivilrechtsstreit gem. § 138 Abs. 1 ZPO wahrheitsgemäße Erklärungen abgeben müsse. Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 07.04.1999 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gem. § 252 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Es kann dahinstehen, ob § 149 ZPO überhaupt wegen einer Konfliktlage wie derjenigen, der sich der Beklagte ausgesetzt sieht, Anwendung finden kann. Denn jedenfalls überwiegen die im Zivilprozess zu berücksichtigenden Belange des Beklagten nicht das Interesse der Klägerin an einer vom Verlauf des Strafverfahrens unbeeinflussten Fortsetzung des Rechtsstreits. Unabhängig davon, wie sich der Beklagte im Zivilrechtsstreit verhält, bleibt sein Recht, sich im Strafverfahren nicht zur Sache zu äußern, bestehen. Der Beklagte ist auch nicht gezwungen, sich zur Wahrnehmung berechtigter Interessen im Zivilrechtsstreit wahrheitswidrig zu äußern, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Denn wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft, braucht er sich nicht zur Sache zu äußern und kann Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Anderenfalls kann er unter Beachtung von § 138 Abs. 1 ZPO dem Klagevorbringen entgegentreten Zu erwägen bleibt danach lediglich, ob wesentliche Interessen des Beklagten beeinträchtigt werden, wenn sich der Beklagte wahrheitsgemäß gegen den Vortrag der Klägerin wendet. Zutreffend weist der Beklagte insoweit darauf hin, dass sein etwaiges Vorbringen im Zivilrechtsstreit möglicherweise auch im Strafverfahren Verwendung finden kann. Ob und inwieweit sein strafprozessuales Recht, zu schweigen, hierdurch beeinträchtigt wird, bedarf aber nicht der Entscheidung im Zivilrechtsstreit. Denn dort geht es um die Frage, welche Rechte dem Beklagten zustehen, um sich gegen den Strafanspruch der Rechtsgemeinschaft zur Wehr zu setzen. Erfordert die Wahrung der strafprozessualen Rechte des Beklagten eine Nichtberücksichtigung seines Vorbringens aus dem Zivilrechtsstreit, dann muss diese Konfliktlage gegebenenfalls zum Nachteil des Strafverfolgungsinteresses der Allgemeinheit, etwa durch strafrechtliche Verwertungsverbote (so auch BVerfG in BVerfGE 56, 37 ff), gelöst werden. Eine Beeinträchtigung des Interesses der Klägerin an einer baldigen zivilgerichtlichen Klärung rechtfertigt die Problemlage des Beklagten nicht.