Urteil
9 U 159/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer auf einer Landesstraße regelmäßig und überraschend auftretenden, eminent gefährlichen Glättestelle besteht für die Gebietskörperschaft eine konkrete Verkehrssicherungspflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen.
• Eine einmal bekannte und wiederkehrende Gefahrenstelle verlangt mindestens dauerhafte Warnmaßnahmen oder häufigere Kontrollen; bloße zweimal wöchentliche Kontrollfahrten und gelegentliche Streuung genügen nicht zwingend.
• Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Geschädigten kann entfallen, wenn die Gefahrenstelle für den Verkehrsteilnehmer unvorhersehbar und im Vorfeld nicht erkennbar war.
• Bei Verschulden des Straßenunterhalters aufgrund Organisationsmängeln sind Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten; Betriebsgefahr des Fahrzeugs wird dadurch verdrängt.
Entscheidungsgründe
Haftung der Gebietskörperschaft für überraschende, regelmäßig wiederkehrende Glätte auf Landesstraße • Bei einer auf einer Landesstraße regelmäßig und überraschend auftretenden, eminent gefährlichen Glättestelle besteht für die Gebietskörperschaft eine konkrete Verkehrssicherungspflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen. • Eine einmal bekannte und wiederkehrende Gefahrenstelle verlangt mindestens dauerhafte Warnmaßnahmen oder häufigere Kontrollen; bloße zweimal wöchentliche Kontrollfahrten und gelegentliche Streuung genügen nicht zwingend. • Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Geschädigten kann entfallen, wenn die Gefahrenstelle für den Verkehrsteilnehmer unvorhersehbar und im Vorfeld nicht erkennbar war. • Bei Verschulden des Straßenunterhalters aufgrund Organisationsmängeln sind Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten; Betriebsgefahr des Fahrzeugs wird dadurch verdrängt. Die Klägerin erlitt am 09.03.1998 gegen 08:10 Uhr auf der L in M einen Glätteunfall, als ihr Pkw in einer Linkskurve auf großflächig vereister Fahrbahn ins Schleudern geriet und gegen Schutzplanken prallte. Sie machte materielle Schäden am Fahrzeug und Schmerzensgeld wegen Halswirbelsäulenverletzung geltend. Die Klägerin behauptete, das Eis sei durch aus dem angrenzenden Wald laufendes Wasser verursacht, weil Straßengullies verstopft seien, und habe sich bereits seit Tagen gebildet. Der Beklagte (zuständige Gebietskörperschaft) bestritt eine Streupflicht; er wies auf Kontrollen am 06.03.1998 und am Unfallmorgen hin und behauptete, die Stelle sei erkennbar gewesen. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab; das OLG änderte und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 10.490,75 DM Schadensersatz und 1.000 DM Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen. • Anwendbare Normen: §§ 839, 847 BGB; §§ 9, 9a, 43 StrWG NRW; Art. 34 GG; zudem die Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht und Haftung bei Organisationsverschulden. • Abhilfebedürftige Gefahrenstelle: Die Unfallstelle auf der Landesstraße hat regionale Verkehrsbedeutung und stellte eine eminent gefährliche, regelmäßig im Winter auftretende Vereisungsstelle dar, die für Verkehrsteilnehmer überraschend war, weil davor und danach die Fahrbahn trocken sein konnte. • Zumutbare Maßnahmen: Dem Beklagten war es zumutbar, mindestens dauerhafte Warnzeichen aufzustellen oder häufigere Überprüfungen und angemessene Streuungen vorzunehmen; allein mobile Warnschilder und zweimal wöchentliche Kontrollfahrten genügten angesichts der besonderen Sondergefahr nicht. • Schuldhaftes Verhalten/Organisationsversagen: Zuständige Mitarbeiter kannten die Gefahrenstelle seit Jahren; dennoch wurden keine ausreichenden dauerhaften Abhilfemaßnahmen getroffen und Meldungs- bzw. Organisationspflichten nicht hinreichend erfüllt, sodass ein grobes Organisationsverschulden vorliegt. • Kausalität: Der Unfall wurde durch die plötzliche Glätte verursacht; Zeugenaussagen bestätigen, dass die Klägerin das Fahrzeug an der sehr glatten Stelle nicht mehr halten konnte. • Mitverschulden: Ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB entfällt; die Glätte war für sie unvorhersehbar, die Eisfläche schwer erkennbar und die Fahrbahn vor der Stelle trocken, so dass eigenverursachtes Verschulden nicht nachweisbar ist. • Schadensbemessung: Ersatzfähig sind Sachverständigenkosten, Ab-/Anmeldekosten, Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), Nutzungsausfall für 14 Tage sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von 1.000 DM aufgrund der erlittenen HWS-Distorsion und Arbeitsunfähigkeit. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das OLG verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 10.490,75 DM materiellen Schadens sowie 1.000 DM Schmerzensgeld zuzüglich gesetzlicher Zinsen und trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Haftung beruht auf schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und Organisationsmängeln der zuständigen Gebietskörperschaft; ein Mitverschulden der Klägerin wurde verneint. Die verurteilte Zahlung entspricht der vollständigen Erstattung der nachgewiesenen materiellen Schäden und eines angemessenen Schmerzensgeldes aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Unfalls.