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Beschluss

3 Ws 710/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachträglicher Bewährungsbeschluss durch das Berufungsgericht ist unzulässig, wenn der Bewährungsbeschluss bei der Urteilsverkündung unterblieben ist und auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und Feststellungen abgestellt werden muss. • Der ursprünglich vom Amtsgericht erlassene Bewährungsbeschluss wird mit dem später ergangenen Berufungsurteil gegenstandslos; für eine erneute Bewährungsentscheidung war das Berufungsgericht bei Urteilsverkündung zuständig. • Bei Unterlassen einer konkreten Festlegung der Bewährungszeit gilt zugunsten des Verurteilten nach §56a Abs.1 S.2 StGB die Mindestbewährungsdauer von zwei Jahren; weitergehende Weisungen oder Auflagen dürfen nicht nachträglich angeordnet werden. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, wenn der Bewährungsbeschluss des Landgerichts aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit nachträglicher Bewährungsbeschlüsse; Mindestbewährungsdauer 2 Jahre • Ein nachträglicher Bewährungsbeschluss durch das Berufungsgericht ist unzulässig, wenn der Bewährungsbeschluss bei der Urteilsverkündung unterblieben ist und auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und Feststellungen abgestellt werden muss. • Der ursprünglich vom Amtsgericht erlassene Bewährungsbeschluss wird mit dem später ergangenen Berufungsurteil gegenstandslos; für eine erneute Bewährungsentscheidung war das Berufungsgericht bei Urteilsverkündung zuständig. • Bei Unterlassen einer konkreten Festlegung der Bewährungszeit gilt zugunsten des Verurteilten nach §56a Abs.1 S.2 StGB die Mindestbewährungsdauer von zwei Jahren; weitergehende Weisungen oder Auflagen dürfen nicht nachträglich angeordnet werden. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, wenn der Bewährungsbeschluss des Landgerichts aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer war wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ursprünglich erließ das Amtsgericht 1993 einen Bewährungsbeschluss mit dreijähriger Bewährungszeit. Nach durchlaufener Berufung und Revision wurde ein neues Berufungsurteil 1997 rechtskräftig, bei dessen Verkündung ein Bewährungsbeschluss unterblieb. Das Amtsgericht vollstreckte zunächst den alten Bewährungsbeschluss, dies wurde für gegenstandslos erklärt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft setzte das Landgericht Essen im September 1999 nachträglich einen Bewährungsbeschluss mit dreijähriger Frist sowie Weisungen und Auflagen fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Verurteilten. • Rechtsgrundlagen sind §268a StPO sowie §§56a–56d, §56e und §309 Abs.2 StPO. Nach §268a Abs.1 StPO ist der Bewährungsbeschluss vom erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung mit dem Urteil zu verkünden; er beruht auf in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrücken und Umständen. • Der vom Amtsgericht 1993 erlassene Beschluss wurde durch das Berufungsurteil gegenstandslos; damit war das Berufungsgericht bei der Verkündung des Urteils für eine erneute Bewährungsentscheidung zuständig. Ein nachträglicher Erlass des Bewährungsbeschlusses durch das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung ist grundsätzlich unzulässig, weil die erforderliche Entscheidungsgrundlage aus der Hauptverhandlung fehlt. • Die in Literatur und Teilrechtsprechung vertretene Möglichkeit, den Bewährungsbeschluss nachträglich nach §453 StPO zu erlassen, verkennt die Bindung an die Hauptverhandlung und den persönlichen Eindruck des Gerichts. §56e StGB erlaubt zwar nachträgliche Änderungen, setzt aber ein bestehendes Bewährungsbeschluss voraus und betrifft geänderte Tatsachen oder nachträglich bekannt gewordene Umstände. • Weisungen und Auflagen, die wesentlich sind, dürfen dem Verurteilten nachträglich nicht auferlegt werden, weil sie der bei der Hauptverhandlung zu treffenden Gesamtwürdigung unterliegen. Bei Unterlassen der Bewährungszeitbestimmung gilt nach §56a Abs.1 S.2 StGB zugunsten des Verurteilten die Mindestbewährungsdauer von zwei Jahren. • Da die Rechtskraft des Urteils am 18.08.1998 eingetreten ist und die Mindestbewährungsfrist zwei Jahre beträgt, läuft die Bewährungszeit noch; die Aufhebung des nachträglichen Beschlusses ändert daran nichts. Die Beschwerde ist begründet; der nachträgliche Bewährungsbeschluss des Landgerichts Essen vom 30.09.1999 wird aufgehoben. Die Bewährungszeit wird gemäß §56a Abs.1 S.2 StGB zugunsten des Verurteilten auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren festgesetzt; weitergehende nachträgliche Weisungen oder Auflagen waren unzulässig, weil sie bei der Urteilsverkündung hätten getroffen werden müssen. Die Bewährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und ist hier noch nicht abgelaufen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.