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Urteil

12 UF 38/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Unterhaltsvereinbarung, die den gesetzlich zustehenden Unterhalt für die Zukunft objektiv verkürzt, ist nach §1614 Abs.1 BGB unwirksam. • Bei Tod eines Elternteils bleibt die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils bestehen; der Pflichtige schuldet Barunterhalt in Höhe des doppelten Tabellensatzes, wenn die Betreuung von Dritten geleistet wird. • Eine Abänderung eines Vergleichs nach §323 ZPO richtet sich nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes; Unterschreitungen der Tabellenwerte um ein Drittel oder mehr sind regelmäßig unzulässig.
Entscheidungsgründe
Abänderung von Unterhaltsvergleich wegen unzulässiger Unterschreitung gesetzlicher Unterhaltssätze • Eine Unterhaltsvereinbarung, die den gesetzlich zustehenden Unterhalt für die Zukunft objektiv verkürzt, ist nach §1614 Abs.1 BGB unwirksam. • Bei Tod eines Elternteils bleibt die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils bestehen; der Pflichtige schuldet Barunterhalt in Höhe des doppelten Tabellensatzes, wenn die Betreuung von Dritten geleistet wird. • Eine Abänderung eines Vergleichs nach §323 ZPO richtet sich nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes; Unterschreitungen der Tabellenwerte um ein Drittel oder mehr sind regelmäßig unzulässig. Die Großeltern C hatten für ihre Enkel (Geburtsjahre 1982 und 1987) im Mai 1995 mit dem Vater (Beklagter) einen Vergleich über Unterhaltszahlungen geschlossen. Die vereinbarten Beträge lagen deutlich unter den nach Unterhaltstabellen und anrechenbaren Leistungen (Kindergeld, Halbwaisenrente) zu errechnenden Ansprüchen. Nach dem Tod der Mutter beanspruchen die Enkel über ihre Verfahrenspfleger die Abänderung des Vergleichs für die Zeit ab Juli 1998. Der Beklagte machte unter anderem geltend, bestehende Verbindlichkeiten und frühere Vereinbarungen seien zu berücksichtigen; eine Entlastung durch die Großeltern treffe ihn nicht. Das Amtsgericht hatte im Wesentlichen abgewiesen; das Oberlandesgericht änderte den Vergleich ab und verurteilte den Beklagten zu deutlich höheren monatlichen Unterhaltszahlungen zugunsten der Großeltern als Empfangsberechtigte. • Rechtsgrundlagen: §1614 Abs.1, §1610, §1601, §1606 Abs.2, §1612b Abs.4, §1613 Abs.1 S.2 BGB; §323 ZPO; §§92,97 Abs.1,91 Abs.1,100 ZPO; §708 Nr.10 ZPO. • Unwirksamkeit wegen objektiver Verkürzung: Eine Vereinbarung, die den künftig gesetzlich zustehenden Unterhalt merklich unterschreitet, ist nach §1614 Abs.1 BGB unwirksam; dabei ist ein Unterschreiten um ein Drittel oder mehr regelmäßig nicht zulässig. • Bemessung des Unterhalts: Nach dem Tod der Mutter ist der voll ermittelte Bedarf (doppelter Tabellensatz) gegenüber dem verbleibenden Elternteil geltend zu machen; Betreuung durch Dritte entbindet den Vater nicht von der Barunterhaltspflicht. • Anrechnung: Kindergeld und Halbwaisenrente sind in voller Höhe auf den Barunterhalt anzurechnen, wobei ein aufgrund der Berücksichtigung nicht gemeinschaftlicher Kinder erhöhter Kindergeldbetrag nach §1612b Abs.4 BGB insoweit nicht anzurechnen ist. • Änderung des Vergleichs nach §323 ZPO: Maßgeblich sind die ursprünglichen Grundlagen (Nettoeinkommen, anrechenbare Leistungen) und die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen (Tabellenanpassungen, Kindergelderhöhung); das Vertrauen der Parteien ist zu berücksichtigen. • Konkrete Ergebnisse: Konkret ergab die Neuberechnung für die Zeitabschnitte Juli–Dezember 1998, Januar–Juni 1999 und ab Juli 1999 jeweils höhere Unterhaltsbeträge, wobei der Senat wegen erhöhter Belastung durch mehrere Barunterhaltsberechtigte eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 3 vornahm. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend den zitierten ZPO-Vorschriften geregelt; Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Berufung des Beklagten war teilweise begründet; der Vergleich vom 30. Mai 1995 wurde für die Zeit ab Juli 1998 insoweit abgeändert, als der Beklagte zu höheren monatlichen Unterhaltszahlungen an die Großeltern für beide Kinder verurteilt wurde. Die ursprünglich vereinbarten Beträge waren objektiv zu niedrig und unterschritten die gesetzlich zustehenden Tabellenwerte in erheblichem Umfang; daher sind sie nach §1614 Abs.1 BGB unwirksam. Die Neuberechnung berücksichtigte die jeweils geltenden Tabellensätze, Kindergelderhöhungen und die Halbwaisenrente sowie die Anrechnung nach §1612b Abs.4 BGB; daraus resultierten für die einzelnen Zeitabschnitte konkret festgesetzte Monatsbeträge. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen; die Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden entsprechend getroffen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.