Beschluss
15 W 290/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zuschlag muss versagt werden, wenn zum Zeitpunkt des Versteigerungstermins die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an die Schuldnerin nicht erfolgt war (§§ 795, 750 Abs. 2 ZPO; § 83 Nr. 6 ZVG).
• Nachholung der Zustellung in der Rechtsmittelinstanz heilt einen zum Zeitpunkt des Versteigerungstermins bestehenden Zuschlagsversagungsgrund nicht mit Rückwirkung.
• Das Landgericht hat die Verpflichtung, auf mögliche Versagungsgründe nach § 83 ZVG zu prüfen, insbesondere zur Zustellung des Vollstreckungstitels; unterbleibt diese Prüfung, liegt ein durchgreifender Verfahrensmangel vor.
• Die Versagung des Zuschlags wirkt wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens, wenn die Fortsetzung durch den Gläubiger nachgeholt werden kann (§ 86 ZVG).
Entscheidungsgründe
Zuschlag versagt wegen fehlender Zustellung der vollstreckbaren Titelausfertigung • Zuschlag muss versagt werden, wenn zum Zeitpunkt des Versteigerungstermins die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an die Schuldnerin nicht erfolgt war (§§ 795, 750 Abs. 2 ZPO; § 83 Nr. 6 ZVG). • Nachholung der Zustellung in der Rechtsmittelinstanz heilt einen zum Zeitpunkt des Versteigerungstermins bestehenden Zuschlagsversagungsgrund nicht mit Rückwirkung. • Das Landgericht hat die Verpflichtung, auf mögliche Versagungsgründe nach § 83 ZVG zu prüfen, insbesondere zur Zustellung des Vollstreckungstitels; unterbleibt diese Prüfung, liegt ein durchgreifender Verfahrensmangel vor. • Die Versagung des Zuschlags wirkt wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens, wenn die Fortsetzung durch den Gläubiger nachgeholt werden kann (§ 86 ZVG). Die Beteiligte zu 1) hatte eine Grundschuld zugunsten der Hypothekenbank (H) bestellt; H wurde später mit der Beteiligten zu 2) verschmolzen. Die Versteigerung wurde betrieben; im Termin am 28.04.1999 blieb ein Bieter mit 1.150.000 DM Meistbietender und erhielt den Zuschlag unter Bedingungen. Die Gläubigerin (nun Beteiligte zu 2) reichte eine vollstreckbare Ausfertigung ein, konnte jedoch nicht nachweisen, dass diese vor dem Versteigerungstermin an die Schuldnerin (Beteiligte zu 1) zugestellt worden war. Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde ein mit der Rüge, der Zuschlag stelle eine sittenwidrige Verschleuderung dar. Im Rechtsmittelverfahren stellte sich heraus, dass die erforderliche Zustellung tatsächlich erst nach dem Versteigerungstermin erfolgt war. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und fristgerecht; die Liquidation der Klägerin steht der Parteifähigkeit nicht entgegen. • Prüfungspflicht des Landgerichts: Das Landgericht hat seine Pflicht nach § 100 Abs. 3 ZVG verletzt, nicht ausreichend zu prüfen, ob Versagungsgründe nach § 83 ZVG, insbesondere § 83 Nr. 6 ZVG (fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen), vorlagen. • Zustellung als Vollstreckungsvoraussetzung: Die Fortsetzung des Verfahrens durch die Rechtsnachfolgerin setzte die vorherige Zustellung der vollstreckbaren Titelausfertigung an die Schuldnerin nach §§ 797 Abs. 2, 727 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 795, 750 Abs. 2 ZPO voraus. • Zeitpunktbezogene Bewertung: Entscheidend ist der Zustand der Vollstreckungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Versteigerungstermins; eine nachträgliche Zustellung kann einen bereits bestehenden Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht heilen. • Folgen der Rechtswidrigkeit: Liegt ein solcher Versagungsgrund vor, ist der Zuschlag zu versagen; die Versagung bewirkt, da die Fortsetzung nun zulässig ist, gemäß § 86 ZVG eine einstweilige Einstellung des Verfahrens. • Kostenrecht: Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beschwerdeverfahren findet nicht statt; die Zuziehung zum Beschwerdeverfahren begründet keinen kostenrechtlichen Parteistatus des Zugezogenen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und der Zuschlag auf das Meistgebot des Beteiligten zu 4) wird versagt, weil zum Zeitpunkt des Versteigerungstermins die erforderliche Zustellung der vollstreckbaren Titelausfertigung an die Schuldnerin nicht erfolgt war, somit ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG vorlag. Die Versagung wirkt wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens, da die Fortsetzung des Verfahrens durch die Gläubigerin nunmehr zulässig ist; das Amtsgericht wird angewiesen, die Beteiligten über ihr Recht zur Beantragung der Fortsetzung zu belehren. Es werden keine außergerichtlichen Kosten erstattet. Der Gegenstandswert der sofortigen weiteren Beschwerde wird festgesetzt.