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Urteil

3 UF 169/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist das gesetzliche Trennungsjahr inzwischen abgelaufen und haben beide Ehegatten den Wunsch zur Scheidung bekundet, ist nach § 1566 BGB unwiderlegbar das Scheitern der Ehe anzunehmen. • Kann das Berufungsgericht die Entscheidung über die Scheidung wegen sachlicher oder rechtsgestaltender Gründe nicht selbst treffen, hat es die Sache nach § 629b ZPO an das Familiengericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen. • Die Kostenentscheidung der Berufungsinstanz kann dem zurückverwiesenen Familiengericht überlassen werden, wenn offenbleibt, ob die von einer Partei gerügte Ausnahme vom Trennungsjahr (§ 1565 Abs. 2 BGB) zu Recht vom erstinstanzlichen Gericht abgelehnt wurde.
Entscheidungsgründe
Rückverweisung wegen verstrichenem Trennungsjahr und Zuständigkeit für Folgesachen • Ist das gesetzliche Trennungsjahr inzwischen abgelaufen und haben beide Ehegatten den Wunsch zur Scheidung bekundet, ist nach § 1566 BGB unwiderlegbar das Scheitern der Ehe anzunehmen. • Kann das Berufungsgericht die Entscheidung über die Scheidung wegen sachlicher oder rechtsgestaltender Gründe nicht selbst treffen, hat es die Sache nach § 629b ZPO an das Familiengericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen. • Die Kostenentscheidung der Berufungsinstanz kann dem zurückverwiesenen Familiengericht überlassen werden, wenn offenbleibt, ob die von einer Partei gerügte Ausnahme vom Trennungsjahr (§ 1565 Abs. 2 BGB) zu Recht vom erstinstanzlichen Gericht abgelehnt wurde. Die Parteien heirateten am 14. April 1989 und leben seit Anfang September 1998 getrennt. Der Antragsteller beantragte am 2. Oktober 1998 die Ehescheidung und machte geltend, die Scheidung sei bereits vor Ablauf des Trennungsjahres wegen unzumutbarer Härte zu gewähren. Das Familiengericht wies den Scheidungsantrag nach Beweisaufnahme ab, weil der Vortrag des Antragstellers nicht als erwiesen erachtet wurde. Mit der Berufung verfolgt der Antragsteller die Scheidung weiter, vorrangig mit dem Härtevorbringen nach § 1565 Abs. 2 BGB, hilfsweise mit dem inzwischen eingetretenen Ablauf des Trennungsjahres. Bei Anhörung vor dem Senat erklärten beide Parteien, dass sie geschieden werden möchten. Der Senat prüfte die Berufung und entschied über die weitere Verfahrensfolgen. • Die Berufung ist zulässig und führt nach § 629b ZPO zur Rückverweisung an das Familiengericht des ersten Rechtszugs, weil die Entscheidung über die Scheidung und die damit verbundenen Folgesachen gemeinsam zu treffen ist. • Nach § 1566 BGB ist aufgrund des Verstreichen des Trennungsjahres und des übereinstimmenden Scheidungswillens der Parteien unwiderlegbar das Scheitern der Ehe festgestellt; deshalb ist dem Senat eine eigenständige Sachentscheidung über die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB verwehrt. • Wegen der möglichen Koppelung der Scheidung mit dem Versorgungsausgleich und weiteren Folgesachen kann der Senat die Scheidung nicht selbst aussprechen; § 629b ZPO gebietet die Rückverweisung, damit das erstinstanzliche Gericht alle miteinander verbundenen Entscheidungen trifft. • Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz wurde dem zurückverwiesenen Familiengericht überlassen, weil offenblieb, ob die vom Antragsteller vorgebrachte Härteausnahme des § 1565 Abs. 2 BGB zu Recht erstinstanzlich abgelehnt wurde; eine Belastung des Antragstellers mit den Berufungskosten nach § 97 Abs. 2 ZPO war daher nicht angemessen. Der Senat hebt das Urteil des Amtsgerichts auf und verweist die Sache gemäß § 629b ZPO an das Familiengericht Wetter (Ruhr) zurück. Die Voraussetzungen des § 1566 BGB führen dazu, dass das Scheitern der Ehe wegen des verstrichenen Trennungsjahres und des übereinstimmenden Scheidungswillens der Parteien unwiderlegbar angenommen wird, sodass die materielle Prüfung der Härteausnahme nach § 1565 Abs. 2 BGB nicht mehr Sache der Berufungsinstanz ist. Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz trifft das zurückverwiesene Familiengericht; eine Kostenlast des Antragstellers in der Berufungsinstanz wurde aus Gründen der Rechtsklärung nicht angeordnet. Damit bleibt die Sachentscheidung dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten, damit dieses auch über den Versorgungsausgleich und ggf. weitere Folgesachen gemeinsam entscheiden kann.