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Urteil

29 U 26/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gewinnspiel, das lediglich die Möglichkeit einer Gewinnchance eröffnet und keine Belohnung für eine konkrete Handlung verspricht, begründet keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung. • Weder Auslobung (§ 657 BGB) noch Preisausschreiben (§ 661 BGB) liegen vor, wenn keine öffentliche Bekanntmachung und keine nennenswerte Leistung des Teilnehmers verlangt wird. • Ein vermeintliches Schenkungsversprechen ist formunwirksam, wenn es an den gesetzlich erforderlichen Formerfordernissen fehlt (§ 518 BGB). • Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung eines Gewinnauszahlungsanspruchs besteht nicht, wenn kein erstattungsfähiger Schaden und keine anspruchsbegründende Norm ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Kein zivilrechtlicher Anspruch aus Teilnahme an Gewinnspiel (keine Auslobung/Preisausschreiben) • Ein Gewinnspiel, das lediglich die Möglichkeit einer Gewinnchance eröffnet und keine Belohnung für eine konkrete Handlung verspricht, begründet keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung. • Weder Auslobung (§ 657 BGB) noch Preisausschreiben (§ 661 BGB) liegen vor, wenn keine öffentliche Bekanntmachung und keine nennenswerte Leistung des Teilnehmers verlangt wird. • Ein vermeintliches Schenkungsversprechen ist formunwirksam, wenn es an den gesetzlich erforderlichen Formerfordernissen fehlt (§ 518 BGB). • Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung eines Gewinnauszahlungsanspruchs besteht nicht, wenn kein erstattungsfähiger Schaden und keine anspruchsbegründende Norm ersichtlich sind. Der Kläger nahm an einem von der Beklagten veranstalteten Gewinnspiel teil, bei dem Teilnehmer eine persönliche Gewinn-Prüfziffer aufklebten und damit eine Gewinnchance erhielten. In den Teilnahmebedingungen war klargestellt, dass ein Gewinn nur eintritt, wenn die persönliche Prüfziffer mit einer zuvor gezogenen Gewinn-Nummer übereinstimmt; eine Bestellung war nicht erforderlich. Der Kläger begehrte die Auszahlung eines ihm vermeintlich zustehenden Gewinns und klagte auf Durchsetzung dieses Anspruchs. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob aus dem Gewinnspiel ein zivilrechtlicher Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Gewinns folgt. • Die Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die Zivilrechtsordnung keine Anspruchsnorm für die Gewinnauszahlung liefert. • Kein Auslobungsfall (§ 657 BGB): Es fehlt an öffentlicher Bekanntmachung und an einer Belohnung für die Vornahme einer bestimmten Handlung; der Gewinn wurde als Chance angeboten, nicht als Belohnung für eine konkrete Leistung. • Kein Preisausschreiben (§ 661 BGB): Es war keine nennenswerte menschliche Leistung des Teilnehmers erforderlich; das bloße Aufkleben einer vorgegebenen Prüfziffer stellt keine solche Handlung dar, sodass es sich um ein unechtes Preisausschreiben handelt, auf das §§ 661, 657 BGB nicht anwendbar sind. • Kein Schenkungsversprechen (§ 518 BGB): Selbst bei Annahme eines Schenkungswillens fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Form, und tatsächlich bezweckte die Beklagte die Eröffnung einer Gewinnchance, nicht eine Schenkung. • Kein Anspruch aus deliktischen oder vertrauensbegründenden Grundsätzen: Es besteht kein erstattungsfähiger Schaden und kein Rechtsschutzbedürfnis, selbst bei möglicher Irreführung durch die Angebotsformulierung. • Die Kosten- und Vollstreckungsregelungen richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713, 546 Abs.2 ZPO). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Landgerichts, mit dem Ansprüche des Klägers aus dem Gewinnspiel verneint wurden, bleibt bestehen. Es besteht kein zivilrechtlicher Anspruch auf Gewinnauszahlung, weil weder Auslobung noch Preisausschreiben vorliegen und auch kein wirksames Schenkungsversprechen gegeben ist. Dem Kläger ist kein erstattungsfähiger Schaden entstanden, sodass auch aus deliktischen oder vertrauensschutzrechtlichen Gesichtspunkten kein Zahlungsanspruch folgt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beschwer wurde auf 50.000,00 DM festgesetzt.