Urteil
11 U 97/98
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1999:1105.11U97.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 04. März 1998 ver-kündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte selbst-schuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditistituts zu erbringen. Das Urteil beschwert die Kläger mit mehr als 60.000,00 DM. 1 Tatbestand : 2 Der Kläger zu 3 und seine Eltern, die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2, haben erstinstanzlich beide Beklagten gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf Schadensersatz in Anspruch genommen. 3 Der Kläger zu 3 besuchte in den Jahren 1994 bis 1996 zwei Realschulen. Es wurde mehrfach versucht, den Kläger zu 3 in eine Sonderschule zu verbringen und vom Schulbesuch auszuschließen. Sämtliche Maßnahmen wurden von den Klägern erfolgreich angefochten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift ( Bl. 1 bis 17 ) und in den Schriftsätzen der Kläger vom 29.09.1997 ( Bl. 24 ) und vom 08.01.1998 ( Bl. 47 bis 56 ) sowie auf die beigezogenen Akten 4 K 7165/94 VG Gelsenkirchen, 4 K 3580/96 VG Gelsenkirchen, 4 L 516/94 VG Gelsenkirchen = 19 B 1056/94 OVG Münster, 4 L 2531/96 VG Gelsenkirchen = 19 B 3073/96 OVG Münster und 4 L 1159/96 VG Gelsenkirchen verwiesen. 4 Die Kläger haben als Schaden die Kosten eines Hauslehrers, die Kosten der psychiatrischen Behandlung des Klägers zu 3, die Kosten für Telefon und Post sowie die Kosten eines ärztlichen Gutachtens geltend gemacht. 5 Die Kläger haben beantragt, 6 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1 und 2 52.782,14 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen; 7 2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiteren Schäden, welche den Klägern aus den Amtspflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit den Entscheidungen vom 02.03.1994, 14.03.1994, 28.04.1994, 24.04.1996 und 30.09.1996 noch in Zukunft entstehen, auszugleichen. 8 Die Beklagten haben beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 11 Sie haben die Paasivlegitimation der Beklagte zu 2 sowie Amtspflichtverletzungen in Abrede gestellt, einen kausalen Zusammenhang zwischen ihren Verwaltungshandlungen und den behaupteten Schäden bestritten sowie die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17.11.1997 ( Bl. 29 bis 37 ), vom 26.11.1997 ( Bl. 45, 46 ), vom 12.02.1998 ( Bl. 59 bis 62 ) und 03.03.1998 ( Bl. 65 ) Bezug genommen. 12 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die Beklagte zu 2 sei nicht passivlegitimiert. Die Kläger zu 1 und 2 seien als lediglich gesetzliche Vertreter des Klägers zu 3 nicht aktivlegitimiert, denn sie seien nicht in eigenen Rechten verletzt worden. Alle vor dem 02.09.1994 entstandenen Ansprüche seien verjährt. Die Klage sei insgesamt unschlüssig, weil die behaupteten Schäden den beanstandeten Amtshandlungen nicht zugerechnet werden könnten. Hinsichtlich der Kosten des Privatunterrichts sei dem Kläger zu 3 kein Schaden entstanden, da er nicht einem Honoraranspruch des Klägers zu 1 und des Bruders ausgesetzt sei. Ferner könne in Anlehnung an § 18 ASchO NW von einem Schüler erwartet werden, Unterrichtsausfälle bis zu zwei Wochen nachzuarbeiten. Der Unterrichtsausschluß vom 02.03.1994 und die Schulentlassung vom 14.03.1994 hätten geringfügigere Unterrichtsausfälle nach sich gezogen. Die Maßnahme der Bezirksregierung vom 28.03.1994 habe keinen Unterrichtsausfall verursacht. Gleiches gelte für den Bescheid vom 28.04.1994, der das Sonderschulaufnahmeverfahren eingeleitet habe. Der Unterrichtsausschluß vom 24.04.1996 hätte den Kläger zu 3 nicht vom Schulbesuch abhalten müssen, da die sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden sei und der Widerspruch aufschiebende Wirkung gehabt habe. Ob der Schulausschluß vom 30.09.1996 einen Schulausfall verursacht habe, könne dahinstehen, denn dieser Ausschluß sei nicht schuldhaft amtspflichtwidrig erfolgt, da das Verwaltungsgericht die Maßnahme als rechtmäßig angesehen habe. Der Klage auf Zahlung der Telefon- und Postkosten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da es sich im wesentlichen um Prozeßkosten in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren handele. Im übrigen fehle der Zusammenhang mit den als rechtswidrig beanstandeten Maßnahmen. Letzteres gelte ebenfalls für die geltend gemachten Fahrt- und Arztkosten. Da auch der Eintritt eines Zukunftsschadens nicht zu erwarten sei, sei die Feststellungsklage unbegründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils ( Bl. 70 bis 74 ) verwiesen. 13 Die Kläger greifen das Urteil mit der Berufung an. Sie haben das Rechtsmittel allerdings vor Antragstellung gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen. Sie meinen jedoch, ihnen stünden gegen die Beklagte zu 1 Amtshaftungsansprüche zu. 14 Die von ihnen beanstandeten Maßnahmen seien sämtlich amtspflichtwidrig ergangen. Für den Unterrichtsausschluß vom 02.03.1994, der zu einem 5-tägigen Unterrichtsversäumnis geführt habe, sei die Schulleiterin nicht zuständig gewesen. Ferner habe sie den Beschluß der Klassenkonferenz nicht unverzüglich nachgeholt. Die am 14.03.1994 angeordnete Entlassung, die zu einem Unterrichtsausfall von einer Woche geführt habe, sei ohne Androhung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG und ohne die erforderliche Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde erfolgt. Rechtswidrig sei auch die mit Bescheid vom 28.04.1994 angeordnete Überstellung des Klägers zu 3 in eine Sonderschule gewesen. Deshalb habe die Bezirksregierung den Bescheid und den nachfolgend ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben. Der mit Bescheid vom 24.04.1996 angeordnete Unterrichtsausfall sei wegen mangelnder Anhörung der Kläger zu 1 und 2 und wegen des fehlenden Beschlusses der Klassenkonferenz sowie der Überschreitung der 2-Wochen-Grenze rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit habe das VG Gelsenkirchen im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsstreits - Az.: 4 K 3580/96 - ausgesprochen. Rechtswidrig sei schließlich auch der Bescheid der Bezirksregierung ... vom 30.09.1996, wie das OVG Münster in dem Verfahren mit dem Az.: 19 B 3073/96 festgestellt habe. 15 Die Amtspflicht, die ihnen, den Klägern, gegenüber bestanden habe, sei von den Bediensteten des beklagten Landes fahrlässig verletzt worden; denn die Sach- und Rechtslage sei nicht sorgfältig geprüft worden. Im Hinblick auf die Schulausschlußmaßnahme vom 30.09.1996 ergebe sich nichts anderes durch die lediglich summarische Prüfung des Verwaltungsgerichts. 16 Die Kläger meinen, die behördlichen Entscheidungen wären bei amtspflichtgemäßem Verhalten anders ausgefallen, und behaupten dazu, die Maßnahme vom 02.03.1994 wäre unterblieben, wie bereits der Umstand zeige, daß die Schulleiterin nicht versucht habe, die formellen Fehler der Maßnahme zu heilen. Hätte die Klassenkonferenz mit Entscheidung vom 14.03.1994 nicht die Entlassung angeordnet, sondern dies nur angedroht, wäre der Kläger zu 3 nicht am Unterrichtsbesuch gehindert gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, daß bei amtspflichtgemäßem Verhalten der Unterrichtsausschluß vom 24.04.1996 unterblieben wäre. Auch die Fehlerhaftigkeit des Schulausschlusses vom 30.09.1996 sei für den Schaden ursächlich, denn die Entscheidung hätte nicht ohne Gutachten eines Schularztes getroffen werden dürfen. 17 Die Kläger behaupten, die Maßnahmen der Schulverwaltung hätten dazu geführt, daß der Kläger zu 3 an einer reaktiven Angstpsychose erkrankt sei und dadurch der Besuch einer normalen Schule zeitweilig unmöglich und eine stationäre Behandlung unumgänglich gewesen sei. Insoweit nehmen sie Bezug auf fachärztliche Bescheinigungen vom 10.10.1994, 02.01.1995 und 08.03.1995. Der Zurechnungszusammenhang werde, so meinen die Kläger, nicht dadurch unterbrochen, daß die Aufwendungen der Kläger zu 1 und 2 zunächst freiwillig erbracht worden seien; denn diese seien durch die Maßnahmen der Schulverwaltung herausgefordert worden. 18 Die Schadenspositionen stellten entweder einen Schaden des Klägers zu 3 oder einen der Kläger zu 1 und 2 dar. Die Erfüllung familiärer Pflichten könne nicht dem Schädiger zugute kommen. Eigene Arbeitsleistungen des Geschädigten seien zu ersetzen, soweit ihnen ein Marktwert zukomme. Das sei hier der Fall. Dazu behaupten die Kläger, der Kläger zu 2 sei für mehrere Monate nur teilzeitbeschäftigt gewesen, um den Kläger zu 3 unterrichten zu können. Das habe zu einer monatlichen Gehaltsminderung von 1.301,31 DM geführt. 19 Die Kläger treten der Ansicht des Landgerichts zur Verjährung entgegen, verweisen hinsichtlich der Schadenshöhe auf den erstinstanzlichen Vortrag und stellen den Umfang des erteilten Unterrichts unter Beweis. 20 Hinsichtlich des zur Vermeidung der Verjährung erhobenen Feststellungsantrags tragen die Kläger vor, es sei nicht abzusehen, ob noch weitere Schäden entstehen. 21 Sie beantragen, 22 1. den Beklagten zu 1 ) zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) DM 52.782,14 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 23 2. festzustellen, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Klägern die weiteren Schäden zu ersetzen, welche ihnen aus den Amtspflichtverletzungen des Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit den Entscheidungen vom 02.03.1994, 14.03.1994, 28.04.1996, 24.04.1996 und 30.09.1996 in Zukunft noch entstehen werden. 24 Hinsichtlich des Zahlungsantrags haben die Kläger erläutert, daß sämtliche Kläger Zahlung verlangen, die Zahlung aber nur an die Kläger zu 1 und 2 erfolgen solle. 25 Die Beklagte zu 1 beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Sie betont, daß durch keines der zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Darstellung der beteiligten Schulen und Behörden über die Verhaltensweisen des Klägers zu 3 widerlegt worden sei. Beanstandet worden seien lediglich Formfehler. Die Beklagte zu 1 meint, der Unterrichtsausschluß durch die Bezirksregierung ... vom 30.09.1996 sei jedenfalls nicht schuldhaft gewesen. Der zuständige Beamte habe keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens der Stadt B. vom 24.09.1996 hegen müssen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Vorkommnisse und im Hinblick darauf, daß der Kläger zu 3 sein aggressives Verhalten auch nach der Einschulung im Juni 1995 fortgesetzt habe. Wegen der Einzelheiten der von der Beklagten zu 1 angeführten Vorfälle wird auf Blatt 5 der Berufungserwiderung ( Blatt 142 GA ) verwiesen. 28 Die Beklagte zu 1 bestreitet die Kausalität zwischen den Maßnahmen der Schulbehörden und dem geltend gemachten Schaden und moniert, daß die Kläger nicht deutlich machen, worin der Schaden liege. Erstinstanzlich sei ersichtlich auf den Unterrichtsausfall abgestellt worden. Nunmehr stünden die angeblichen psychischen Schäden des Klägers zu 3 im Vordergrund, aufgrund derer er - nach der Behauptung der Kläger - seine Schulfähigkeit zeitweilig eingebüßt habe und auf außerschulischen Unterricht angewiesen gewesen sei. Die Beklagte zu 1 tritt diesem Vortrag der Kläger entgegen und behauptet, psychische Auffälligkeiten des Klägers zu 3 hätten mit den beanstandeten Schulmaßnahmen nichts zu tun; denn der Kläger zu 3 sei bereits vorher psychisch geschädigt gewesen. Das sei gerade der Grund für das Einschreiten der Schulbehörden gewesen. Auch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen seien nicht geeignet, den Vortrag der Kläger zu stützen. Sofern es doch zu einer reaktiven Depression gekommen sei, habe sich diese nicht gegen die Schule, sondern gegen das Elternhaus des Klägers zu 3 gerichtet, wie sich aus dem Beschluß des VG Gelsenkirchen vom 05.04.1994 - 4 L 516/94 - ergebe. Dem Kläger zu 3 hätten überdies die intellektuellen Fähigkeiten gefehlt, wegen formal fehlerhafter Schulmaßnahmen eine reaktive Depression gegen die Schule zu entwickeln. 29 Die Beklagte bestreitet, daß bei einem der Kläger ein Schaden entstanden ist und in Zukunft noch eintreten kann und daß die geltend gemachten Schadenspositionen im Zusammenhang mit den schulischen Maßnahmen stehen. 30 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 31 Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 13.01.1999 Beweis erhoben durch Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. B. vom 01.08.1999, auf das samt Anlagen verwiesen wird ( Bl. 193 bis 286 ). Die Kläger haben die Sachverständige mit Schriftsatz vom 09.08.1999 ( Bl. 287 bis 294 ) abgelehnt. Daraufhin hat der Senat die Sachverständige zur Ablehnung und zur Erläuterung des Gutachtens vernommen. Auf den Berichterstattervermerk vom 29.09.1999 ( Bl. 334 bis 340 ) wird wegen des Ergebnisses der Anhörung der Sachverständigen Bezug genommen. Durch Beschluß vom 29.09.1999 ( Bl. 329 bis 333 R ) hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger zurückgewiesen. 32 Entscheidungsgründe: 33 Die Berufung der Kläger ist, soweit sie nicht bereits zurückgenommen worden ist, sachlich nicht gerechtfertigt. 34 A 35 Den Klägern steht der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch auf Zahlung von 52.782,14 DM gegen die Beklagte zu 1 aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nicht zu. 36 I. Allerdings haben die Schulbehörden Amtspflichten verletzt. Zur rechtmäßigen Amtshandlung gehört die Beachtung der für die jeweilige Amtshandlung geltenden Verfahrensvorschriften. Ihr Ziel ist, Entscheidungsabläufe klar, übersichtlich und gleichmäßig zu gestalten. Damit dienen sie nicht nur der effektiven und rationellen Erfüllung der Verwaltungsaufgaben, sondern auch und vor allem dem Rechtsschutz des Bürgers bei der Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte und rechtlich geschützten Belange. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften stellt daher in der Regel eine Amtspflichtverletzung dar. 37 1. Der von der Schulleiterin der Realschule ... am 02.03.1994 angeordnete vorläufige Unterrichtsausschluß war rechtswidrig. Über den Ausschluß beschließt nach § 18 Abs. 1 ASchO NW grundsätzlich die Klassenkonferenz. Nur in dringenden Fällen ist die Zuständigkeit der Schulleiterin eröffnet. Dann aber ist der Beschluß der Klassenkonferenz "unverzüglich" nachzuholen. Gegen einen dringenden Fall spricht hier schon der zeitliche Ablauf. Die für den Ausschluß zum Anlaß genommenen Vorfälle hatten sich am 25.02.1994 ereignet. Die Anordnung erfolgte erst am 02.03.1994. Selbst wenn man einen dringenden Fall bejahen wollte, hat die Schulleiterin unter Verstoß gegen das Gebot des § 18 Abs. 5 S. 3 ASchO NW nicht unverzüglich den Beschluß der Klassenkonferenz nachgeholt. Dies hat das VG Gelsenkirchen im Beschluß vom 07.03.1994 - Az.: 4 L 403/94 - zutreffend ausgeführt. 38 2. Die von der Lehrerkonferenz der Realschule ... am 14.03.1994 angeordnete Entlassung des Klägers zu 3 ) ist ebenfalls amtspflichtwidrig erfolgt. Wie das OVG Münster im Beschluß vom 10.05.1994 - 19 B 1056/94 - zu Recht angemerkt hat, fehlte die nach § 19 Abs. 1 ASchO NW vorgeschriebene Androhung der Entlassung. 39 3. Die mit Bescheid vom 28.04.1994 angeordnete Überstellung des Klägers zu 3 ) in eine Sonderschule war aus den im Anschreiben des VG Gelsenkirchen ( Beiakte 4 K 7165/94, Blatt 50, 51 ) an die Bezirksregierung ... vom 05.01.1994 genannten Gründen rechtswidrig. Dementsprechend hat die Bezirksregierung den Bescheid selbst aufgehoben. 40 4. Der von der stellvertretenden Schulleiterin der ...-Schule mit Bescheid vom 24.04.1996 angeordnete Unterrichtsausschluß war rechtswidrig, weil der nach § 18 Abs. 5 ASchO NW erforderliche Beschluß der Klassenkonferenz fehlte und auch nicht nachgeholt worden ist. Auf die materielle Rechtmäßigkeitskontrolle kommt es danach nicht mehr an. Ausweislich des Gerichtsbescheids des VG Gelsenkirchen vom 15.05.1997 ( Blatt 39 f der Beiakte 4 K 3580/96 ) hat die Beklagte zu 1 den Bescheid, der den Unterrichtsausschluß anordnete, aufgehoben. 41 5. Rechtswidrig ist schließlich der Bescheid der Bezirksregierung ... vom 30.09.1996, mit dem der Unterrichtsausschluß des Klägers zu 3 angeordnet worden ist. Die Entscheidung der Bezirksregierung ist nicht auf ein schulärztliches Gutachten gestützt worden. Mit überzeugender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das OVG Münster in seinem Beschluß vom 19.02.1997 - 19 B 3073/96 - ( Blatt 157 ff der Beiakte 4 L 2531/96 VG Gelsenkirchen ) der amtsärztlichen Feststellung vom 24.09.1996 den Charakter eines Gutachtens abgesprochen. 42 II. Die verletzten Amtspflichten oblagen den Bediensteten des beklagten Landes nicht nur gegenüber dem Kläger zu 3 als Drittem im Sinne des § 839 BGB, sondern auch gegenüber den Klägern zu 1 und 2 als Eltern des Klägers zu 3. 43 1. Wie der Senat im Urteil 11 U 37/96 ( NJW 1997, 1513 ) in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgeführt hat, ist die Drittbezogenheit einer Amtspflicht dann zu bejahen, wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen - seien sie Gesetz oder Verordnung, Verwaltungsvorschrift oder dienstliche Einzelanweisung - sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäftes ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen. Es kommt mithin auf den Schutzzweck der konkret in Rede stehenden Amtspflicht an. 44 2. a ) Die Amtspflicht, den vorläufigen Unterrichtsausschluß eines Schülers nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anzuordnen, betrifft auch dessen Eltern in deren Personensorgerecht gemäß § 1631 BGB, Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 S. 2 NWVerf. Die Eltern haben ein Interesse daran, daß ihr Kind der Schulpflicht nachkommt und Ordnungsmaßnahmen korrekt getroffen werden. Dies wird durch § 15 Abs. 3 ASchO NW unterstrichen. Danach ist vor Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen auch den Erziehungsberechtigten des Schülers Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen. Die unter A I. 1. und 4. genannten Pflichtverletzungen betreffen Amtspflichten, die den Schulleitern auch gegenüber den Klägern zu 1 ) und 2 ) oblagen. 45 b ) Ist das Recht der Eltern beim vorläufigen Unterrichtsausschluß ihres Kindes betroffen, gilt dies erst recht bei einschneideren Maßnahmen wie der Entlassung von der Schule ( Amtspflichtverletzung A I. 2. ), der Überstellung des Schülers in eine Sonderschule ( Amtspflichtverletzung A I. 3. ) und dem Ausschluß vom Schulbesuch ( Amtspflichtverletzung A I. 5. ). 46 III. Die Amtspflichten sind von den Bediensteten der Beklagten zu 1 jeweils schuldhaft, nämlich fahrlässig verletzt worden. Dies ist zwischen den Parteien hinsichtlich der ersten vier Pflichtverletzungen zu Recht nicht im Streit. Aber auch hinsichtlich der fünften Amtspflicht ist fahrlässig gehandelt worden. 47 1. Die Mitarbeiter der Bezirksregierung hätten erkennen müssen, daß das Schreiben des Gesundheitsamtes vom 24.09.1996 keine gutachtliche Stellungnahme darstellt. Das OVG Münster hat in seinem bereits angesprochenen Beschluß zutreffend ausgeführt, welche Bedeutung einer schulärztlichen Begutachtung zukommt. Diese soll die Behörde zu einer eigenen und begründeten Entscheidung befähigen und die Tatsachen, auf die das Ergebnis gestützt wird, nennen und im einzelnen die gedanklichen Schritte darlegen, die aufgrund der Tatsachen zu dem Ergebnis führen. Nur dann ist der entscheidenden Behörde möglich, die Feststellungen und Schlußfolgerungen des Gutachters selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Daran fehlte es hier. 48 2. Das Verschulden entfällt auch nicht im Hinblick auf den Beschluß des VG Gelsenkirchen vom 11.11.1996 - Az.: 4 L 2531/96. Allerdings ist im allgemeinen ein Verschulden des Beamten zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht unrichtigerweise die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung bejaht hat ( BGHZ 97, 97, 107 ). Diese Richtlinie gilt hier nicht, weil das Kollegialgericht ( nur ) in einem summarischen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden hat ( BGHZ 117, 240, 250; Sandkühler, Juristische Praxis, Amtshaftung, S. 57 ). 49 IV. Die Klage scheitert indes an der fehlenden Kausalität zwischen den Amtspflichtverletzungen und dem geltend gemachten Schaden. 50 1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Amtspflichtverletzungen den behaupteten Schaden verursacht haben, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde. Die in diesem Rahmen gebotene Würdigung erfolgt nach § 287 ZPO. 51 2. Es ist nicht wahrscheinlich, daß sich die schulischen Maßnahmen, die amtspflichtwidrig ergriffen worden sind, negativ auf die Vermögenslage der Kläger ausgewirkt haben, sie also bei amtspflichtgemäßem Verhalten der Behörden finanziell besser stünden. 52 a ) Hätte die Schulleiterin der Realschule ... amtspflichtgemäß gehandelt, steht keineswegs fest, daß der vorläufige Unterrichtsausschluß des Klägers zu 3 nicht angeordnet worden wäre. Die Schulleiterin hätte sich bei amtspflichtgemäßem Verhalten mit den Bestimmungen der ASchO NW sorgfältig vertraut gemacht und erkannt, daß entweder vor der Maßnahme des vorläufigen Unterrichtsausschlusses der Beschluß der Klassenkonferenz herbeigeführt oder im Falle der Eilzuständigkeit der Beschluß unverzüglich nachgeholt werden mußte. Die Umstände des Falles sprechen nach Auffassung des Senats eher dafür, daß der Kläger zu 3 bei amtspflichtgemäßem Verhalten der Schulleitung vorläufig vom Unterricht ausgeschlossen worden wäre. Es kann nämlich nicht unterstellt oder nur als wahrscheinlich angesehen werden, daß eine Schulleiterin allein deshalb vor dem Ergreifen einer ihr aus pädagogischer Sicht notwendigen Maßnahme zurückschreckt, weil ein bestimmtes Verfahren zu beachten ist. Aus der Tatsache, daß die Klassenkonferenz nicht einberufen worden ist, um einen entsprechenden Beschluß zu fassen, ist eher zu schließen, daß die Schulleiterin in Verfahrensangelegenheiten zu wenig informiert war, als daß sie vom vorläufigen Unterrichtsausschluß des Klägers zu 3 hätte Abstand nehmen wollen. Diese Ungewißheit, daß nämlich zumindest offen ist, ob eine rechtmäßige Entscheidung ebenso ausgefallen wäre wie die tatsächlich getroffene, geht zu Lasten der für die Kausalität darlegungs- und beweispflichtigen Kläger. Diese verweisen zur angeblichen Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zu 1 zu Unrecht auf die Entscheidung des BGH in NJW 1995, 2344, 2345. Dieser lag ein Ausnahmefall zugrunde. Entgegen dem dort entschiedenen Fall hat hier die Schulleiterin keine vollendeten Tatsachen geschaffen und dadurch eine gerichtliche Entscheidung verhindert. 53 b ) Hätten die zuständigen Bediensteten der Realschule ... im März 1994 amtspflichtgemäß gehandelt, hätten sie die Entlassung des Klägers zu 3 ) von der Realschule zunächst angekündigt. Es ist den Klägern zu 1 ) und 2 ) beizupflichten, daß ihr Sohn dann nicht am Unterrichtsbesuch gehindert gewesen wäre, so daß er unter Berücksichtigung der Schulferien eine Schulwoche nicht versäumt hätte. Auch hier ist wiederum zumindest offen, ob es trotz der Ankündigung nicht doch zur Entlassung des Klägers zu 3 gekommen wäre. Das Verhalten des Klägers zu 3 hat auch in der Folgezeit immer wieder drastische schulische Maßnahmen herausgefordert. Aus diesem Grunde war eher nicht zu erwarten, daß sich der Kläger zu 3 die angekündigte Schulentlassung hätte zur Warnung dienen lassen. Wie die Beschwerde der Schulleiterin gegen den Beschluß des VG erkennen läßt, war die Schulleitung nicht mehr bereit, das in ihren Augen undisziplinierte Verhalten des Klägers zu 3 zu ertragen. Es erscheint nach alledem eher möglich, daß nach einer Ankündigung ebenfalls die Schulentlassung ausgesprochen worden wäre, zumal die Bezirksregierung ... die Maßnahme nachträglich bestätigt hat. 54 c ) Hätten die zuständigen Beamten der Bezirksregierung ... im April 1994 amtspflichtgemäß gehandelt, hätten sie den die Überstellung des Klägers zu 3 in eine Sonderschule anordnenden Bescheid vom 28.04.1994 nicht erlassen. Gleichwohl hat sich der amtspflichtwidrige Bescheid, den die Bezirksregierung wieder aufgehoben hat, nicht kausal ausgewirkt. Der Unterrichtsbesuch des Klägers zu 3 ist durch den Bescheid nicht beeinflußt worden. Das Unterlassen des Bescheides hätte ebenfalls keine Auswirkungen auf den Unterrichtsbesuch gehabt. 55 d ) Soweit es um den von der Schulleiterin der ...-Schule angeordneten vorläufigen Unterrichtsausschluß des Klägers zu 3 vom 24.04.1996 geht, gelten sinngemäß die vorstehenden Überlegungen unter A IV. 3. a ). Es ist zumindest offen, ob sich bei Beachtung des formalen Verfahrens an dem vorläufigen Ausschluß etwas geändert hätte. 56 e ) Hätten die Beamten der Bezirksregierung ... über einen Unterrichtsausschluß des Klägers zu 3 amtspflichtgemäß entschieden, hätte sie ihre Entscheidung nicht bereits am 30.09.1996 getroffen. Sie wären erneut an das Gesundheitsamt der Stadt B. herangetreten und hätten auf eine detaillierte Darstellung der Tatsachen und Schlußfolgerungen gedrängt, die das Gesundheitsamt veranlaßt hatten, folgenden Satz zu formulieren: "Wir halten J.-P. H. aufgrund der Aktenlage für nicht schulfähig, da er eine ernste Gefahr für die Gesundheit der anderen Schüler bedeutet." Es spricht alles dafür, daß das Gesundheitsamt der Aufforderung der Bezirksregierung nachgekommen wäre und die gewünschte Präzisierung gegeben hätte. Wie dann die Entscheidung der Bezirksregierung ausgefallen wäre, erscheint offen. Da sich die Bezirksregierung schon aufgrund der kurzen Mitteilung in der Lage sah, den Ausschluß vom Schulbesuch anzuordnen, ist wahrscheinlich, daß die Entscheidung auch so gefällt worden wäre, wenn das Gesundheitsamt B. die vorgenannte Ergänzung vorgenommen hätte. Dann wäre die Anordnung lediglich um ca. zwei Wochen später ergangen. 57 3. Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß sich die genannten Pflichtverletzungen unmittelbar nachteilig auf die Vermögenslage der Kläger ausgewirkt haben. 58 a ) Die Kläger behaupten allerdings, die Maßnahmen der Schulverwaltung hätten dazu geführt, daß der Kläger zu 3 an einer reaktiven Angstpsychose erkrankt sei, ihm dadurch der Besuch einer normalen Schule zeitweilig unmöglich und eine stationäre Behandlung unumgänglich gewesen sei. Es kann dahinstehen, ob die Kläger ausreichend dargelegt haben, daß darauf die mit der Zahlungsklage ersetzt verlangten Schadenspositionen beruhen. Die Kläger haben nämlich nicht zu beweisen vermocht, daß der Kläger zu 3 an einer von den Schulbehörden verursachten reaktiven Angstpsychose leidet. 59 b ) Die Beweiswürdigung stützt der Senat auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. med. B. und die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständige im Senatstermin vom 29.09.1999. Die Verwertung des Gutachtens und der von der Sachverständigen angebrachten mündlichen Erläuterungen ist nicht ausgeschlossen. Allerdings haben die Kläger die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch ist indes unbegründet, wie der Senat in seinem Beschluß vom 29.09.1999, auf den insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgeführt hat. 60 c ) Weder aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens noch aufgrund der mündlichen Ausführungen der Sachverständigen läßt sich feststellen, daß der Kläger zu 3 an einer reaktiven Angstpsychose leidet. Ein solches Krankheitsbild hat die Sachverständige ausgeschlossen. Zweifel an den Feststellungen der Sachverständigen hat der Senat nicht. Die gutachtlichen Feststellungen beruhen auf der eigenen Untersuchung des Klägers zu 3 durch die Sachverständige selbst, die zudem die zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen der Ärzte berücksichtigt hat, die den Kläger zu 3 behandelt haben und behandeln. Der Senat sieht auch nach der ausführlichen Anhörung der Sachverständigen im Senatstermin keinerlei Anhaltspunkte, die Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen wecken und die Einholung eines Obergutachtens rechtfertigen könnten. 61 d ) Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß nach den überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Sachverständigen zudem nicht festgestellt werden kann, daß sich das im Zusammenhang mit den Amtspflichtverletzungen angesprochene Verhalten der Schulbehörden auf das Krankheitsbild des Klägers zu 3 ausgewirkt hat. So hat die Sachverständige selbst für den Fall, daß beim Kläger zu 3 das Klinefelter-Mosaik-Syndrom nicht vorhanden sein sollte, mit überzeugender Begründung ausgeführt, daß das von den Klägern beanstandete Verhalten der Schulen nicht kausal geworden ist. Insbesondere kann nicht als bewiesen angesehen werden, daß das amtspflichtwidrige Verhalten der Bediensteten der Beklagten zu 1 auch nur mitursächlich dazu beigetragen hat, daß dem Kläger zu 3 der Besuch einer normalen Schule zeitweise unmöglich war, daß eine stationäre Behandlung sich als unumgänglich erwies und daß der Kläger wegen des stationären Aufenthaltes ein Schuljahr wiederholen mußte. 62 B 63 Der von den Klägern geltend gemachte Feststellungsanspruch ist gleichfalls unbegründet. Er scheitert an der fehlenden Kausalität zwischen den Amtspflichtverletzungen und einem möglichen Schaden. 64 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 Satz 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.