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Beschluss

28 U 147/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anwaltliche Pflichtverletzung begründet noch keinen Ersatzanspruch für das allgemeine Prozeßrisiko des Mandanten. • Schadenersatz des Anwalts umfasst nur solche Nachteile, die in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags fallen; reine Prozessmehrkosten eines Folge- oder Regressprozesses sind regelmäßig nicht vom Vertragszweck gedeckt. • Für die Zurechnung eines Schadens ist entscheidend, ob der Ersatzanspruch über das hinausgeht, was der Mandant bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erlangt hätte.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Anwalts für allgemeines Prozeßrisiko bei verspäteter Anfechtungsklage • Anwaltliche Pflichtverletzung begründet noch keinen Ersatzanspruch für das allgemeine Prozeßrisiko des Mandanten. • Schadenersatz des Anwalts umfasst nur solche Nachteile, die in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags fallen; reine Prozessmehrkosten eines Folge- oder Regressprozesses sind regelmäßig nicht vom Vertragszweck gedeckt. • Für die Zurechnung eines Schadens ist entscheidend, ob der Ersatzanspruch über das hinausgeht, was der Mandant bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erlangt hätte. Der Kläger erkannte 1995 die Vaterschaft für ein nichtehelich geborenes Kind an. Nachdem Unterhaltsansprüche auf das Sozialamt übergegangen waren, beauftragte der Kläger 1996 die Beklagten, die Vaterschaft anzufechten. Die Beklagten reichten jedoch statt einer Anfechtungsklage eine allgemeine Feststellungsklage ein und versäumten die Jahresfrist des § 1600h BGB. In einem späteren Prozess ergab ein Blutgruppengutachten 1999 eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft, die der Kläger akzeptierte. Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz der bis zum Gutachten angefallenen Anwaltskosten; das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger beruft, bei ordnungsgemäßer Vertretung wären nur deutlich geringe Anwaltskosten angefallen, durch das Fehlverhalten sei ihm ein wesentlich höherer Streitwert und zusätzliche Kosten entstanden. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung ist unzulässig, da die Berufung keine Erfolgsaussicht bietet (§§ 114, 119 ZPO). • Die Beklagten verletzten zwar Pflichten aus dem Anwaltsvertrag durch verspätete Einreichung der Anfechtungsklage, daraus folgt jedoch nicht automatisch Ersatzpflicht für alle daraus resultierenden Mehrkosten. • Zur Haftung kommt nur das in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags fallende Risiko; der Vertrag soll die Durchsetzung berechtigter Vermögensinteressen sichern, nicht das allgemeine Prozeßrisiko eines regressiven Folgeprozesses. • Maßstab ist, was der Mandant bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Anwaltsvertrags beanspruchen konnte; reine Mehrkosten eines späteren, teureren Prozesses sind nicht erstattungsfähig, insbesondere wenn sich im Folgeprozess die materielle Anspruchsgrundlage als nicht gegeben erweisen kann. • Eine Zurechnung der Prozessmehrkosten würde das allgemeine Prozessrisiko auf den Anwalt verlagern, was vertraglich nicht gewollt ist; deshalb sind die geltend gemachten zusätzlichen Anwaltskosten nicht ersatzpflichtig. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wird zurückgewiesen; die Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagten sind nicht zum Ersatz der durch den Folgeprozess entstandenen Mehrkosten verpflichtet, weil diese Kosten das allgemeine Prozeßrisiko betreffen und nicht in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags fallen. Zwar liegt eine Pflichtverletzung vor, doch rechtfertigt sie keinen weitergehenden Schadensersatz für die hier geltend gemachten zusätzlichen Anwaltskosten. Der Kläger trägt somit die Kosten des regressiven Abstammungsprozesses selbst.