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Beschluss

2 Ws 109/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Beistandsantrag nach § 406g StPO im Klageerzwingungsverfahren ist eine vorläufige Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, die ein ausreichendes Maß an Tatverdacht zum Zeitpunkt des Antrags erfordert. • Ist die bisherige Beweislage der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts entgegenstehend und sind weitere Beweiserhebungen nicht möglich oder erfolgversprechend, ist die Beiordnung eines Beistandes unter Gewährung von Prozesskostenhilfe auszuschließen. • Die Bestellung eines Beistandes kommt nicht in Betracht, wenn der Klageerzwingungsantrag offensichtlich unbegründet ist, weil der durch vorgelegte Tatsachen nicht erreichbare Nachweis des für eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdachts nicht erbringbar ist.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Beistandes im Klageerzwingungsverfahren erfordert vorläufigen Tatverdacht • Bei einem Beistandsantrag nach § 406g StPO im Klageerzwingungsverfahren ist eine vorläufige Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, die ein ausreichendes Maß an Tatverdacht zum Zeitpunkt des Antrags erfordert. • Ist die bisherige Beweislage der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts entgegenstehend und sind weitere Beweiserhebungen nicht möglich oder erfolgversprechend, ist die Beiordnung eines Beistandes unter Gewährung von Prozesskostenhilfe auszuschließen. • Die Bestellung eines Beistandes kommt nicht in Betracht, wenn der Klageerzwingungsantrag offensichtlich unbegründet ist, weil der durch vorgelegte Tatsachen nicht erreichbare Nachweis des für eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdachts nicht erbringbar ist. Die Kindesmutter beschuldigte den Vater ihrer im Dezember 1996 geborenen Tochter des sexuellen Missbrauchs. Der Beschuldigte bestritt die Tat. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein; die Beschwerde hiergegen wurde zurückgewiesen. Die Antragstellerin beantragte die rückwirkende Beiordnung ihres Rechtsanwalts sowie Prozesskostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren. Der Senat wertete die Eingabe als Gegenvorstellungen und prüfte, ob für die Beiordnung eines Beistandes nach § 406g StPO die Voraussetzungen vorliegen. • Rechtliche Grundlagen sind insbesondere § 406g, § 397a und § 395 StPO sowie die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe bei Beiordnung eines Beistandes. • Die Bestellung eines Beistandes im Ermittlungs- bzw. Klageerzwingungsverfahren setzt ein Mindestmaß an Anfangsverdacht bzw. eine vorläufige Schlüssigkeitsprüfung voraus, die die Möglichkeit begründen muss, dass hinreichender Tatverdacht für eine Anklageerhebung erreicht werden kann. • Ist aufgrund der bisherigen Beweislage die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts ausgeschlossen und sind weitere Beweiserhebungen nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, ist der Klageerzwingungsantrag offensichtlich unbegründet. • Im vorliegenden Fall stehen den belastenden Angaben der Mutter die bestreitende Einlassung des Vaters gegenüber, ohne Anhaltspunkte, welche Aussage überwiegend glaubhaft ist. Das mutmaßliche Opfer kommt wegen seines Alters als Zeuge nicht in Betracht; weitere Beweismittel wurden nicht benannt. • Vor diesem Hintergrund sind die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft und die Zurückweisung der Beschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht zu beanstanden; die Voraussetzungen für eine Beiordnung unter Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 406g Abs.1 und 3 i.V.m. § 397a Abs.1 S.2 und § 395 Abs.1 Nr.1 a StPO liegen nicht vor. Die Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen; der Antrag auf rückwirkende Beiordnung des Rechtsanwalts und Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren wird abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass eine vorläufige Schlüssigkeitsprüfung keinen ausreichenden Tatverdacht ergeben hat und der Klageerzwingungsantrag offensichtlich aussichtslos ist. Die bisherigen Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden. Daher besteht kein Anlass, die vorherige Senatsentscheidung vom 28. Juli 1999 zu ändern.