OffeneUrteileSuche
Urteil

13 U 76/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein allein diensthabender Bademeister muss den gesamten Badbereich so überwachen, dass er fortwährend in der Lage ist, auch ins Wasser zu blicken und bei Gefahr sofort eingreifen zu können. • Verletzt ein Bademeister diese Wasserbeobachtungspflicht und verzögert dadurch die Rettung, begründet dies Amtshaftung der öffentlich-rechtlich handelnden Badebetreiberin nach §§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG. • Ein Feststellungsbegehren über künftige Schadensersatzansprüche ist zulässig, wenn ein Dauerschaden vorliegt und künftige Schäden nicht auszuschließen sind.
Entscheidungsgründe
Amtshaftung der Badebetreiberin für Aufsichtsversagen des allein diensthabenden Bademeisters • Ein allein diensthabender Bademeister muss den gesamten Badbereich so überwachen, dass er fortwährend in der Lage ist, auch ins Wasser zu blicken und bei Gefahr sofort eingreifen zu können. • Verletzt ein Bademeister diese Wasserbeobachtungspflicht und verzögert dadurch die Rettung, begründet dies Amtshaftung der öffentlich-rechtlich handelnden Badebetreiberin nach §§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG. • Ein Feststellungsbegehren über künftige Schadensersatzansprüche ist zulässig, wenn ein Dauerschaden vorliegt und künftige Schäden nicht auszuschließen sind. Der damals 15-jährige Kläger erlitt am 27. Mai 1994 im Freibad der Beklagten zu 1) nach einem Sprung in das etwa 33 m lange Becken einen Ohnmachts- und Ertrinkungszwischenfall und wurde erst nach längerer Zeit entdeckt und geborgen. Der Beklagte zu 2) war an diesem Abend alleiniger Bademeister; die Kassiererin hatte bereits das Bad verlassen. Die Zeugin entdeckte den Bewusstlosen und schickte ihre Tochter, die den Bademeister aufsuchte; dieser befand sich etwa 80 m entfernt auf der Toilette. Die Bergung gestaltete sich wegen fehlender Treppe schwierig; Wiederbelebungsmaßnahmen des Bademeisters führten später zum Erfolg. Gutachter attestierten eine hypoxische Hirnschädigung, dauerhafte Leistungsminderung und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von etwa 30 %. Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflichten; die Beklagte bestritt längere Abwesenheit und rügte Mitverschulden des Klägers. • Das Landgericht hat formell fehlerhaft ein Grundurteil erlassen; dieser Verfahrensmangel wurde im Berufungsverfahren durch Umdeutung/Bestätigung als Feststellungsurteil geheilt. • Rechtsverhältnis richtet sich nach Amtshaftungsgrundsätzen (§§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG), da die Beklagte die Badebetriebserlaubnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat. • Der Bademeister verletzte die ihm obliegende Wasserbeobachtungspflicht, indem er das Becken unbeaufsichtigt ließ und sich zur Toilette entfernte; als allein Aufsichtführender hätte er Standortwahl und Wechsel so treffen müssen, dass er fortwährend das Becken und das Geschehen beobachten konnte. • Fehlende Hilfskräfte und keine getroffenen Schutzvorkehrungen während der Abwesenheit begründen ein Organisationsrisiko der Betreiberin; das Fehlen einer Treppe konnte außerdem die Rettung verzögern. • Kausalität ist gegeben: Die verzögerte Rettung führte zur längeren Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr; medizinische Gutachten zeigen, dass irreversible Hirnschäden erst nach mehr als drei Minuten Unterbrechung auftreten und beim Kläger solche Schäden eingetreten sind. • Ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB liegt nicht vor; es ist nicht Aufgabe des Badegastes, die Anwesenheit des Bademeisters zu überprüfen. • Das Feststellungsbegehren ist begründet, weil ein Dauerschaden vorliegt und zukünftige materielle und immaterielle Schäden nicht ausgeschlossen sind. Die Berufung der Beklagten zu 1) bleibt insoweit ohne Erfolg: Das Schmerzensgeldbegehren ist dem Grunde nach begründet. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Badeunfall vom 27.05.1994 zu ersetzen hat, soweit Ansprüche nicht auf Sozial-versicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Die Haftung beruht auf dem Verschulden des allein diensthabenden Bademeisters und den hieraus resultierenden Organisations- und Überwachungsmängeln; ein Mitverschulden des Klägers wurde verneint. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.