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Beschluss

13 U 66/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist gemäß §§ 91, 92, 95 GWB ausschließlich für die Berufungsentscheidung zuständig, wenn die Sache materiell kartellrechtlichen Bezug hat. • Bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit kartellrechtlichem Bezug ist für die Berufung der Kartellsenat zuständig, unabhängig davon, ob das Landgericht im ersten Rechtszug kein Kartellgericht war. • Die Zuständigkeitsregelung des § 91 GWB stellt auf die materielle Anknüpfung ab; frühere formelle Anknüpfungsgesichtspunkte sind mit der Gesetzesreform entfallen.
Entscheidungsgründe
Materielle Zuständigkeit des Kartellsenats bei kartellrechtlich geprägten bürgerlichen Streitigkeiten • Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist gemäß §§ 91, 92, 95 GWB ausschließlich für die Berufungsentscheidung zuständig, wenn die Sache materiell kartellrechtlichen Bezug hat. • Bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit kartellrechtlichem Bezug ist für die Berufung der Kartellsenat zuständig, unabhängig davon, ob das Landgericht im ersten Rechtszug kein Kartellgericht war. • Die Zuständigkeitsregelung des § 91 GWB stellt auf die materielle Anknüpfung ab; frühere formelle Anknüpfungsgesichtspunkte sind mit der Gesetzesreform entfallen. Die Parteien streiten in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit, der nach Ansicht der Berufung materiell kartellrechtliche Fragen betrifft. Im Berufungsverfahren machte die Klägerin ausdrücklich geltend, daß wegen der zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbssituation Ansprüche aus dem GWB in Betracht kommen. Im ersten Rechtszug hatte das Landgericht Essen entschieden, obwohl dieses kein Kartell-Landgericht ist. Die Klägerin stellte hilfsweise den Antrag, den Rechtsstreit an den funktionell zuständigen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu verweisen. Der 13. Zivilsenat des OLG Hamm prüfte seine Zuständigkeit für die Berufung. • Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Kartellsenats sind §§ 91, 92, 95 GWB sowie §§ 87, 89 GWB für die Zuweisung kartellrechtlich geprägter bürgerlicher Streitigkeiten. • § 91 GWB bestimmt, daß der Kartellsenat über die Berufung gegen Endurteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GWB entscheidet; damit ist auf die materielle Natur des Rechtsstreits abzustellen. • Die streitige Angelegenheit weist materiell kartellrechtlichen Bezug auf; bereits im ersten Rechtszug hätten Ansprüche aus dem früheren § 26 Abs. 2 GWB (nun § 20 Abs. 1 GWB) in Betracht gezogen werden müssen. • Die Gesetzesreform hat die frühere formelle Anknüpfung aufgegeben; der Wortlaut des neuen § 91 GWB zeigt, daß der Gesetzgeber eine materielle Anknüpfung zur Konzentration kartellrechtlicher Streitigkeiten beabsichtigt hat. • Folgerichtig bleibt die Zuständigkeit des Kartellsenats unberührt, auch wenn das erstinstanzliche Landgericht kein Kartellgericht gewesen ist; nach § 281 Abs. 1 ZPO ist auf den Hilfsantrag an den zuständigen Kartellsenat zu verweisen. Der 13. Zivilsenat des OLG Hamm erklärte sich für funktionell unzuständig und verwies gemäß § 281 Abs. 1 ZPO auf den Hilfsantrag der Klägerin den Rechtsstreit an den ausschließlich zuständigen Kartellsenat des OLG Düsseldorf. Begründend führt das Gericht aus, daß wegen des materiellen kartellrechtlichen Bezugs der Streitigkeit die Zuständigkeit nach §§ 91, 92, 95 GWB ausschließlich beim Kartellsenat liegt. Die frühere Praxis der formellen Anknüpfung ist durch die Gesetzesänderung aufgegeben worden; daher ist die Entscheidung des nicht zuständigen Landgerichts Essen für die Zuständigkeitsfrage ohne entscheidende Wirkung. Der Rechtsstreit wird deshalb an den Kartellsenat des OLG Düsseldorf verwiesen, damit dieser über die Berufung entscheidet.