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Beschluss

2 Ws 285/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung des Landgerichts über die Annahme oder Nichtannahme der Berufung nach § 313 StPO ist unanfechtbar (§ 322a Satz 2 StPO). • Die Unanfechtbarkeit umfasst sowohl die Annahme als auch die Nichtannahme der Berufung, auch wenn die Nichtannahme mit der Begründung offensichtlicher Unbegründetheit erfolgt. • Zur Zielsetzung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege steht die Zulassung einer Beschwerde gegen Nichtannahme der Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit im Widerspruch. • Kosten der Beschwerdeentscheidung sind nach § 473 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Annahme der Berufung (§ 322a StPO) • Die Entscheidung des Landgerichts über die Annahme oder Nichtannahme der Berufung nach § 313 StPO ist unanfechtbar (§ 322a Satz 2 StPO). • Die Unanfechtbarkeit umfasst sowohl die Annahme als auch die Nichtannahme der Berufung, auch wenn die Nichtannahme mit der Begründung offensichtlicher Unbegründetheit erfolgt. • Zur Zielsetzung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege steht die Zulassung einer Beschwerde gegen Nichtannahme der Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit im Widerspruch. • Kosten der Beschwerdeentscheidung sind nach § 473 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Hagen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Er legte Berufung ein. Das Landgericht lehnte gemäß § 313 Abs. 2 StPO die Annahme der Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit ab. Dagegen richtete sich die nun eingelegte Beschwerde des Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig. Es ging streitig um die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtannahme der Berufung durch das Landgericht. • Nach § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO bedurfte die Berufung des Angeklagten der Annahme durch das Landgericht, weil eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen verhängt wurde. • § 322a Satz 2 StPO erklärt die Entscheidung über die Annahme der Berufung unanfechtbar; der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen Annahme und Nichtannahme, somit umfasst die Unanfechtbarkeit beide Varianten. • Die gesetzgeberische Struktur von § 322a StPO und die ausdrückliche Regelung zur Nichtbegründungspflicht nach Satz 3 sprechen dafür, keinen Anfechtungsunterschied zwischen Annahme und Nichtannahme zu ziehen. • Sinn und Zweck der Regelung, namentlich die Entlastung der Rechtspflege durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz, sprechen gegen die Zulassung einer zusätzlichen Beschwerdemöglichkeit in weniger bedeutsamen Verfahren. • Mangels Statthaftigkeit ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs. 1 StPO und legt die Kosten dem Angeklagten auf. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Nichtannahme der Berufung durch das Landgericht ist unzulässig und wurde auf seine Kosten verworfen. Die Entscheidung über die (Nicht-)Annahme der Berufung nach § 313 StPO ist gemäß § 322a Satz 2 StPO unanfechtbar; dies gilt auch, wenn die Nichtannahme mit der Begründung offensichtlicher Unbegründetheit erfolgte. Eine Zulassung der Beschwerde würde dem Zweck der Entlastung der Rechtspflege zuwiderlaufen. Die Entscheidung des Senats bestätigt damit die Unanfechtbarkeit und ordnet die Kostentragung dem Angeklagten nach § 473 Abs. 1 StPO an.