OffeneUrteileSuche
Urteil

20 U 64/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1999:0915.20U64.99.00
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e : 2 (abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO) 3 Die Klägerin ist die Ehefrau und für den Todesfall Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung, die ihr Ehemann, der am 16.04.1998 verstorbene C, am 06.04.1995 bei der Beklagten beantragt hatte. Versicherungsbeginn war nach dem Antrag der 01.05.1995. Die Beklagte nahm den Antrag an und stellte einen entsprechenden Versicherungsschein aus. Nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen verpflichtete sich die Beklagte in teilweiser Abweichung von § 169 VVG, auch in den Fällen einer Selbsttötung des Versicherungsnehmers zu leisten. In § 11 heißt es dazu: 4 (1) 5 Bei Selbsttötung leisten wir, wenn seit Zahlung des Einlösebeitrags oder seit Wiederherstellung der Versicherung drei Jahre vergangen sind. 6 (2) 7 Bei Selbsttötung vor Ablauf der 3-Jahres-Frist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls zahlen wir die eingezahlten Beiträge unverzinst zurück. 8 Am Nachmittag des 16.04.1998 wurde der Ehemann der Klägerin erhängt in seiner Wohnung aufgefunden. Die Notärztin konnte nur noch den Tod feststellen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungssumme in Anspruch genommen und nach deren Ablehnung Klage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Versicherungsnehmer habe sich das Leben genommen, so daß die Beklagte gemäß § 169 VVG leistungsfrei sei. Nach den vorliegenden Umständen sei es überzeugt davon, daß der Kläger nicht in einem die freie Geistesbetätigung ausschließenden Zustand gehandelt habe und es sich auch nicht um eine fehlgeschlagene Selbstmorddemonstration gehandelt habe, sondern daß der Versicherungsnehmer in voller Absicht aus dem Leben geschieden sei. 9 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages ihr Begehren weiterverfolgt. 10 Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. 11 1. 12 Es steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Versicherungsnehmer freiwillig und bewußt aus dem Leben geschieden ist. Das schließt der Senat aus den Umständen des Todes und den weiteren, im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehenden dargelegten Umständen. 13 Nach den vorliegenden und ihrem Inhalt nach unstreitigen Akten der Staatsanwaltschaft Detmold 3 UJs 130/98 wurde der Versicherungsnehmer erhängt aufgefunden. Das freie Ende des Seils war an der 3. Treppenstufe von oben gesehen festgeknotet. Die Beine des Versicherungsnehmers hatten keinen Bodenkontakt mehr. Unter ihm am Boden lag ein umgekippter Schemel. Hinweise für ein Fremdverschulden fanden sich nicht. Ein solches wird auch nicht behauptet. Danach hatte der Versicherungsnehmer, wie von ihm abzusehen war, nach Einleitung des Geschehens und Umstoßen des Hockers keine Möglichkeit mehr einzugreifen und den zu erwartenden tödlichen Verlauf des Geschehens aufzuhalten oder zu steuern. Das Erhängen ist eine Todesart, bei welcher der Schluß auf einen Selbstmord besonders nahe liegt (BGH VersR 87, 503). Wer solch ein Geschehen in Gang setzt, handelt sehr wahrscheinlich final und nicht lediglich in Demonstrationsabsicht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende maßgeblich von einem früher vom Senat entschiedenen Fall (VersR 89, 690). Jener Entscheidung hatte ein untypischer Fall des Erhängens vorgelegen, dessen nähere Umstände die Demonstrationsabsicht offenkundig machten: Dort knotete der Versicherungsnehmer einen Gürtel an der Türklinke fest und erhängte sich im Sitzen, was darauf schließen ließ, daß er glaubte, das Geschehen jederzeit abbrechen zu können, und er wußte seine Ehefrau im Nebenzimmer, mit welcher er vorher kommunizierte und der gegenüber er seine Strangulationsabsicht mehrfach bekundete. Hier hingegen war der Versicherungsnehmer allein im Haus. Er erhängte sich an einer Stelle, die von außen und auch für das Haus Betretende nicht gleich einsehbar war. Vor dem Hintergrund, daß der Tod bei einem Ereignis wie dem vorliegenden schnell eintritt, war nach alledem mit einem Hinzutreten und Eingreifen Dritter nicht zu rechnen. Deshalb führte auch der Umstand, daß die Klägerin ihren Besuch beim Versicherungsnehmer für den Nachmittag des 16.04. angekündigt hatte, zu keiner anderen Bewertung. 14 Die Klägerin ist der Ansicht, der Versicherte habe bereits einige Wochen vor dem 16.04. eine Selbstmorddemonstration vorgenommen. Sie schildert, sie sei hinzugekommen, als ihr Mann eine Badewanne mit heißem Wasser gefüllt und ein scharfes Messer bereitgelegt habe. Insoweit ist aber zweifelhaft, ob es sich dabei tatsächlich um eine Selbstmorddemonstration oder nicht viel eher um echte Selbstmordvorbereitungen gehandelt hat. Letztere liegt zur Überzeugung des Senats näher. Eine sogenannte Selbstmorddemonstration, die immer Appellcharakter hat, hat nur dann Sinn, wenn sie ihren Adressaten auch erreicht. Das mag bei dem von der Klägerin geschilderten Ereignissen der Fall gewesen sein. Zu Weiterungen ist es damals jedenfalls nicht gekommen. Nach Entdeckung durch die Klägerin hat der Versicherte jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht weiter agiert. Weitere Selbstmordversuche oder Demonstrationen berichtete die Klägerin nicht. Die Notärztin hat aber beim Versicherungsnehmer an den Handgelenken querverlaufende, bereits verschorfte Schnittwunden gefunden. Diese deuten darauf hin, daß es sich um sogenannte "Zauderschnitte" handelt, wie viele, sich mit Selbstmordgedanken tragende Menschen sie sich zufügen. Hätten diese Schnitte Demonstrationscharakter haben sollen, hätte es nahegelegen, diese auch der Umwelt, in erster Linie der Ehefrau, die sich von ihm getrennt hatte, zur Kenntnis zu bringen. Da sie hiervon aber tatsächlich keine Kenntnis hatte, liegt es näher, daß der Versicherungsnehmer sich diese Schnitte in suizidaler Absicht zugefügt hat, von dem Versuch dann aber zurückgetreten ist. 15 Kein besonders Gewicht mißt der Senat dem Umstand bei, daß der Versicherungsnehmer, wie die Klägerin dargelegt hat, sich mit Reiseplänen getragen hat. Es ist nach der Erfahrung des Senats in ähnlich gelagerten Fällen nicht selten, daß Menschen, die sich ernsthaft mit Suizidgedanken tragen, gleichwohl noch Zukunftspläne schmieden. Der Suizid steht dabei immer erst am Ende einer Entwicklung, die psyisch als extrem belastend empfunden wird, aber durchaus Momente der Hoffnung auf eine Wende zum besseren enthalten kann. 16 Das deutlichste Indiz für einen Suizid einerseits und gegen einen Unfall bzw. eine fehlgeschlagene Selbstmorddemonstration andererseits stellt der Inhalt des beim Versicherungsnehmer vorgefundenen Abschiedsbriefs dar. Dieser macht deutlich, daß der Versicherungsnehmer sein bisheriges Leben "bilanziert" hat und er darin, daß er aus dem Leben scheide, die Lösung der persönlichen und wirtschaftlichen Probleme seiner Familie sehe, wobei er die Auszahlung der Lebensversicherungssumme namentlich erwähnte. 17 Die genannten Kriterien reichen nach alledem zur vollständigen Überzeugungsbildung des Senats dahin aus, daß der Versicherungsnehmer sich bewußt das Leben genommen hat. 18 Anknüpfungstatsachen dafür, daß der Versicherungsnehmer in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt haben könnte, sind nicht dargelegt und erkennbar. Aus dem Umstand, daß der Versicherungsnehmer Alkoholiker war, zieht der Senat einen entsprechenden Schluß nicht. Denn abgesehen davon, daß gerade bei alkoholgewöhnten Alkoholkranken ein derartiger Zustand erst bei höheren Blutalkoholkonzentrationen erreicht wird, hat die Klägerin konkret zum Alkoholkonsum des Versicherungsnehmers allgemein und speziell am 16.04. nichts dargelegt. Auch aus der Todesermittlungssache 3 UJs 130/98 ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen zuvor stattgefundenen Alkoholkonsum und dessen Umfang. Anhaltspunkte dafür, daß sich beim Versicherungsnehmer infolge langjährigen Alkoholmißbrauchs Persönlichkeitsveränderungen insbesondere des Umfangs ergeben hätten, daß er nicht mehr als geschäftsfähig anzusehen wäre, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr sprechen Art und Inhalt des vorgefundenen Abschiedsbriefs, die die Motive für die Entscheidung des Versicherungsnehmers nachvollziehbar darlegen, gegen derartige krankhafte Persönlichkeitsveränderungen mit der Folge einer Geschäftsunfähigkeit. 19 2. 20 Nach dem Vorstehenden stände der Klägerin ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nur dann zu, wenn am 16.04.1998 die 3-Jahres-Frist gemäß § 11 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen bereits abgelaufen gewesen wäre. § 11 Abs. 1 stellt insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt der Zahlung des Einlösebeitrages ab. Die Besonderheit im konkreten Fall ist, daß der Versicherungsnehmer der Beklagten eine Bankeinzugsermächtigung erteilt hatte, er es selbst somit nicht mehr in der Hand hatte, wann der Einlösebetrag gezahlt bzw. abgebucht wurde. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wann im konkreten Fall der Zeitpunkt der Zahlung des Einlösebeitrags eingetreten war. In Betracht kommen hier zum einen der Zeitpunkt der tatsächlichen Abbuchung, der Zeitpunkt der Erteilung der Abbuchungserlaubnis und schließlich der Zeitpunkt des Vertragsbeginns. Nach Auffassung des Senats ist hier der letztgenannte Zeitpunkt, nämlich der 01.05.1995, der maßgebliche Zeitpunkt. Denn zwar hatte der Versicherungsnehmer mit Antragsunterzeichnung und Erteilung der Bankeinzugsermächtigung einen wesentlichen Teil, wenn auch noch nicht alles, getan, um seiner Beitragspflicht nachzukommen. Denn darüber hinaus war noch erforderlich, daß zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte abbuchen durfte, sein Konto die entsprechende Deckung aufwies. Der Vertrag sollte am 01.05.1995 in Kraft treten. An diesem Tag sollte die Deckung durch die Beklagte einsetzen. An diesem Tag sollte auch erst die Beitragspflicht des Versicherungsnehmers einsetzen. Erst zu diesem Zeitpunkt war der Einlösebeitrag fällig. Erst an diesem Tage durfte die Beklagte von der Abbuchungsermächtigung Gebrauch machen. Aus diesem Grunde ist nach Ansicht des Senats in den Fällen, in denen eine Einzugsermächtigung erteilt wird, als Zeitpunkt der Zahlung des Einlösebetrages derjenige Zeitpunkt anzusehen, an dem die Versicherung erstmals von der Bankeinzugsermächtigung Gebrauch machen darf, dieser Einlösungsbeitrag also fällig ist. Auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem tatsächlich der Bankeinzug erfolgt bzw. wann die Gutschrift tatsächlich erfolgt, erscheint dem Senat auch vor dem Hintergrund des § 38 VVG unangemessen. 21 Danach begann im vorliegenden Fall die Frist von 3 Jahren am 01.05.1995. Am 16.04.1998 war sie noch nicht abgelaufen. Auch nach § 11 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen ist die Beklagte daher zur Zahlung der Versicherungssumme nicht verpflichtet. 22 3. 23 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Keine der Parteien wird durch die vorliegende Entscheidung zu mehr als 60.000,00 DM beschwert.