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Urteil

6 U 43/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1999:0913.6U43.99.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 9. Dezember 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 DM nebt 4 % Zinsen seit dem 30.07.1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 aller materiellen Schäden aufgrund des Un-falls vom 06.02.1996 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschulden von 1/3.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 25.000,00 DM.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 9. Dezember 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 DM nebt 4 % Zinsen seit dem 30.07.1997 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 aller materiellen Schäden aufgrund des Un-falls vom 06.02.1996 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschulden von 1/3. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Parteien: unter 25.000,00 DM. Entscheidungsgründe I. Schadensersatz fordert der Kläger, der am 06.02.1996 gegen 11.30 Uhr bei nach vorangegangenem Schneefall wieder trockenem Frostwetter auf dem Tankstellengelände des Beklagten stürzte, als er nahe einer überdachten Tanksäule durch die Fahrertür seines Pkw ausstieg und mit dem rechten Fuß auf einer zu Eis gefrorenen Wasserpfütze ausrutschte. Der Kläger hat behauptet, die Eisfläche habe sich dadurch gebildet, daß in einer Wasserkanne bereitgestelltes Wasser von Tankstellenkunden verschüttet worden sei; auf dem grauen Verbundsteinpflaster sei sie nicht zu erkennen gewesen. Unter der Tankstellenüberdachung sei nicht gestreut gewesen. Der Beklagte hat ausgeführt, es sei richtig, daß in dem überdachten Bereich um die Tanksäulen herum weder Salz noch abstumpfende Mittel gestreut worden seien, während auf dem übrigen Gelände einschließlich der Waschanlagenzufahrt Schnee geräumt und gelegentlich auch Tausalz eingesetzt worden sei. Die Eisfläche, auf der der Kläger ausgerutscht sei, müsse sich erst kurz vor dem Unfall gebildet haben, und zwar möglicherweise durch verschüttetes Wasser, eventuell auch durch herabgefallenen Schnee aus einem Fahrzeugkotflügel. Derartige Gefahrenstellen seien aber regelmäßig von seinen Mitarbeitern, die die Fläche alle 5 bis 15 Minuten kontrolliert hätten, beseitigt worden. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten gerichtete Klage nach Zeugenvernehmung abgewiesen, weil der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht in hinreichendem Maße nachgekommen sei. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, behauptet allerdings nunmehr, auch unter der Tankstellenüberdachung sei Streusalz eingesetzt worden. II. Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Wegen der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht ist der Beklagte dem Kläger gemäß §§ 823, 847 BGB in einem um 1/3 Mitverschuldensanteil gekürzten Umfang zum Schadensersatz verpflichtet. Als Schmerzensgeldbetrag schuldet der Beklagte dem Kläger 15.000,00 DM. 1. Nach Benutzung der Pkw-Waschanlage ist der Kläger ca. 15 m weit unter die Tankstellenüberdachung gefahren, wo er in Fahrtrichtung gesehen ca. 0,8 m rechts neben dem Sockel angehalten hat, auf dem die Tanksäulen stehen. Er hat die Fahrertür vollständig geöffnet und ist vorwärts ausgestiegen, wobei er mit dem linken Fuß auf dem Betonsteinpflaster festen Halt hatte. Er hat dann den rechten Fuß nachgezogen, rutschte mit diesem jedoch auf der Eisfläche mit einer Ausdehnung von zwischen 0,3 und 0,7 m seitlich weg, wordurch er zu Fall kam und sich u.a. eine Ruptur des medialen Kapselbandapparates am rechten Knie zuzog. Als Tankstellenbetreiber oblag es dem Beklagten, dafür Sorge zu tragen, daß Kunden auf seinem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommen konnten. Hierzu gehörte es u.a., witterungsbedingte Gefahrenquellen zu beseitigen und das neue Entstehen solcher Gefahren zu unterbinden (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 58. Auflage § 823 Rn. 87 m.w.N.; OLG Hamm OLGR 98, 210; zfs 84, 33; OLG Köln NZV 99, 165). Der Beklagte haftet gemäß §§ 823, 847 BGB, weil er die dazu erforderlichen organisatorischen Maßnahmen nur unzureichend getroffen hat. Dem Entstehen einer Eisfläche, wie sie hier dem Kläger zum Verhängnis geworden ist, hätte durch die Verwendung von Streumitteln entgegengewirkt werden können. Dabei kann dahinstehen, ob die Temperaturen so niedrig lagen, daß die Verwendung von Streusalz keine ausreichende Wirkung mehr entfalten konnte. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Beklagte durch Streuen von Granulat sicherstellen können, daß sich keine dünnen Eisflächen mit glatter und damit besonders gefahrenträchtiger Oberfläche hätten bilden können. Derartige Streumaßnahmen hat der Beklagte nicht angeordnet. Soweit er erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, auch auf der überdachten Tankstellenfläche sei, wenn auch in geringerem Umfang als auf dem sonstigen Gelände, Streusalz eingesetzt worden, kann er damit nicht gehört werden. Denn in erster Instanz hat er den Vortrag des Klägers, es sei nicht gestreut gewesen, mit Schriftsatz vom 20.08.1988 ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus ist der diesbezügliche übereinstimmende Vortrag der Parteien während der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zur Sprache gekommen. Damit hat der Beklagte das Unterbleiben von Streumaßnahmen unter der Tankstellenüberdachung zugestanden, woran er nunmehr gemäß §§ 532, 288 ZPO gebunden ist. Wenn der Beklagte aber davon absah, auf der überdachten Fläche nahe den Tanksäulen Streusalz oder Granulat einzusetzen, dann hätte er seine Mitarbeiter in der Weise einsetzen müssen, daß zu Boden gelangtes Wasser jeweils so schnell beseitigt wurde, daß es nicht erst zu einer glatten Eisfläche gefrieren konnte. Dies ist nicht geschehen. Daß jemand abgeordnet gewesen ist, um die Fläche bei der Tankstelle nahezu ununterbrochen zu kontrollieren, hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht ergeben. Nach der Darstellung des Klägers, die der Beklagte nicht bestreitet, ist die Eisfläche dadurch entstanden, daß Kunden Wasser aus den bereitgestellten Kannen verschüttet hat. Es handelte sich hierbei um warmes Wasser, das jedenfalls nicht sofort zu Eis gefrieren konnte, sobald es zu Boden gelangte. Wenn es gleichwohl nicht von einem Mitarbeiter des Beklagten beseitigt wurde, bevor es zu einer glatten Eisfläche gefror, zeigt dies, daß der Beklagte die angeordneten Kontrollen durch sein Personal nicht engmaschig genug angelegt hatte. Der somit schadensersatzpflichtige Beklagte haftet jedoch nicht in vollem Umfange für die dem Kläger entstandenen Schäden, weil dem Kläger Mitverschulden anzulasten ist, das gemäß § 254 BGB zu einer Anspruchskürzung führt. Auch für den Kläger waren die bereits oben erwähnten Umstände erkennbar, die selbst in dem überdachten Tankstellenbereich zum Auftreten von Nässe mit daraus folgender Bodenglätte führen konnten. Hierauf hätte er sich einstellen müssen, auch wenn er die Eisfläche, auf der er gestürzt ist, auf dem grauen Betonpflaster nicht selbst wahrgenommen hat. Die zum Schutze seiner eigenen Gesundheit gebotene Sorgfalt hat er jedoch außer acht gelassen. Er hätte sich beim Aussteigen aus seinem Pkw mit den Händen an seinem Fahrzeug festen Halt verschaffen können und müssen, bis er sicher war, sich mit beiden Füßen auf rutschfestem Untergrund bewegen zu können. Dem ist der Kläger nicht gerecht geworden. Allerdings wiegt das Unfallverschulden des Beklagten, der die grundsätzlich berechtigten Sicherungserwartungen seiner Kunden erfüllen mußte, wesentlich schwerer als die momentane Unachtsamkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt. Es war daher sachgerecht, das Mitverschulden des Klägers auf lediglich 1/3 zu veranschlagen. 2. Der Kläger hat sich bei dem Unfall im Alter von 56 Jahren eine Ruptur des medialen Kapselbandapparates am rechten Kniegelenk zugezogen und mußte zunächst zwei Wochen lang stationär behandelt werden. Während dieser Zeit erfolgte am 09.02.1996 eine operative Rekonstruktion des Reservestreckapparates. Das rechte Bein blieb danach 6 Wochen lang geschient. Es entwickelte sich eine Dystrophie des rechten Kniegelenkes. Als Dauerfolgen blieben ausweislich des fachorthopädischen Gutachtens des Arztes für Orthopädie P vom 14.01.1998 Belastungsschmerzen mit einer daraus resultierenden Gangstörung, eine Muskelverschmächtigung des rechten Ober- und Unterschenkels, eine Kalksalzminderung im Hüftgelenks- und Sprunggelenksbereich sowie im Bereich der rechten Kniescheibe, eine Kapselverdickung des rechten Kniegelenks sowie eine funktionelle Bewegungseinschränkung mit Streckdefizit von 10o und Beugemaximum von 90o. Der Kläger befindet sich seit der Entlassung aus der stationären Behandlung laufend in ambulanter Behandlung, während der wegen der Schmerzen eine zweimalige Injektionstherapie durchgeführt wurde. Eine am 29.01.1999 durchgeführte weitere Knieoperation brachte außer einer gewissen Schmerzlinderung keine wesentliche Besserung. Obwohl bei dem Kläger schon vor dem Unfall eine erhebliche Kniegelenksarthrose bestand, empfand er bis dahin keine Gehbeschwerden. Inzwischen sieht er sich jedoch nicht mehr in der Lage, wie zuvor leichtere Wandertouren oder auch nur längere Spaziergänge zu unternehmen. Statt dessen sucht er körperlichen Ausgleich mehr beim Radfahren, was ihm jedoch wegen der eingeschränkten Beugbarkeit des rechten Kniegelenks ebenfalls Probleme bereitet. Unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich des Mitverschuldens des Klägers ist ein Schmerzensgeldbetrag von 15.000,00 DM als Ausgleich für die immateriellen Nachteile des Klägers angemessen. Dieses Schmerzensgeld wäre auch dann nicht niedriger anzusetzen, wenn die Unfallfolgen, wie der Beklagte behauptet, ohne den in der Kniegelenksarthrose liegenden Vorschaden folgenlos ausgeheilt sein würde. Denn dem Schädiger sind grundsätzlich auch diejenigen Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben haben, weil der Verletzte bereits einen Vorschaden hatte (vgl. BGH r+s 97, 64; OLG Hamm VersR 94, 1322 = r+s 94, 98). 3. Dem Feststellungsbegehren des Klägers war in dem durch das Mitverschulden eingeschränkten Umfang stattzugeben. Denn angesichts der Art der Verletzung besteht die nicht entfernt liegende Möglichkeit weiterer Verwirklichung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten. 4. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die prozessuale Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 546 ZPO.