Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Widerbeklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten zu 1) weitere 1.133,61 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 11.03.1998 zu zahlen. Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 80 % der Kläger allein und zu 20 % der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 60 % der Kläger allein und zu 40 % der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer des Klägers und der Widerbeklagten zu 2): unter 5.000,00 DM. Entscheidungsgründe: I. Der Kläger und der Beklagte zu 1) machen wechselseitig Schadensersatzansprüche aufgrund eines Auffahrunfalls geltend, der sich am 28.11.1997 in B. auf der ... Straße ereignet hat, die in Fahrtrichtung der beteiligten Fahrzeuge zwei Fahrstreifen aufweist. Der Kläger befand sich zunächst im linken Fahrstreifen und wechselte dann, weil sich dort ein Stau gebildet hatte, nach rechts hinüber. Dort kam es zur Kollision, wobei der Pkw Ford des Beklagten zu 1) vorne links und der Pkw Mitsubishi des Klägers hinten rechts beschädigt wurde. Der Kläger hat zunächst vollen Ersatz seines mit 13.027,94 DM bezifferten Schadens nebst Zinsen gegenüber dem Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer und der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer des Pkw Ford mit der Klage geltend gemacht. Nach Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers hat er diese sodann teilweise zurückgenommen. Der Beklagte zu 1) hat widerklagend vom Kläger und der Widerbeklagten zu 2) als dessen Haftpflichtversicherer vollen Ersatz seines mit 2.267,23 DM bezifferten Schadens verlangt. Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung auf eine hälftige Schadensteilung erkannt mit der Begründung, es sei ungeklärt, ob entsprechend der Darstellung der Klägerseite der Beklagte zu 1) erst aufgefahren sei, nachdem der Kläger bereits geraume Zeit im rechten Fahrstreifen gefahren sei, oder ob entsprechend der Darstellung der Beklagtenseite die Kollision sich beim Fahrstreifenwechsel des Klägers ereignet habe. Mit der Berufung erstreben der Beklagte zu 1) bezüglich der Widerklage und beide Beklagten bezüglich der Klage eine Abänderung auf der Grundlage einer alleinigen Unfallverantwortlichkeit der Klägerseite. Sie wenden sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und heben hervor, daß der Beklagte zu 1) schon seit geraumer Zeit im rechten Fahrstreifen gefahren sei, als plötzlich unmittelbar vor ihm der Kläger von links nach rechts hinübergewechselt sei. Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) verteidigen das angefochtene Urteil und behaupten, der Kläger sei nach dem Hinüberwechseln von links nach rechts noch eine geraume Zeit geradeaus gefahren, bevor der Beklagte zu 1) aufgefahren sei. Der Senat hat die Bußgeldakten der Stadt B. 30 3865777/7 ausgewertet. Er hat den Kläger und den Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagten zu. Nach denselben Vorschriften hat die Widerklage vollen Erfolg. Denn der Kläger hat den Unfall durch einen Fehler beim Fahrstreifenwechsel verschuldet. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) läßt sich nicht feststellen. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs fällt gegenüber dem Verursachungsbeitrag des Klägers bei der Abwägung gemäß § 17 StVG nicht ins Gewicht. 1. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S. hat die fotografisch dokumentierten Schäden an beiden Fahrzeugen ausgewertet und ist dadurch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Fahrzeuge nicht längsachsenparallel zusammengestoßen sind, sondern in einem Winkel, wie er in der Anlage A 6 zu seinem Gutachten dargestellt ist. Eine derartige Winkelstellung ergibt sich zwangslos dann, wenn im Kollisionszeitpunkt entsprechend der Darstellung der Beklagten der Pkw Ford Fiesta des Beklagten zu 1) parallel zur Fahrbahnlängsachse im rechten Fahrstreifen fuhr und vor ihm der Kläger mit seinem Pkw Mitsubishi Galant den Fahrstreifenwechsel von links nach rechts noch nicht abgeschlossen hatte. Hätte sich dagegen entsprechend der Darstellung des Klägers sein Pkw Mitsubishi Galant bereits vor der Kollision parallel zur Fahrbahnlängsachse im rechten Fahrstreifen befunden, so könnte es zu der vom Sachverständigen ermittelten Anstoßfiguration nur dann gekommen sein, wenn der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw Ford Fiesta sich vom rechten Gehweg, zur Mitte des rechten Fahrstreifens hinbewegt hätte. Eine derartige Fahrtrichtung ist aber völlig unplausibel. Der Senat ist deswegen davon überzeugt, daß es zu der Winkelstellung dadurch gekommen ist, daß im Zeitpunkt der Kollision der Kläger den Fahrstreifenwechsel von links nach rechts noch nicht abgeschlossen hatte. Einen derartigen Unfallhergang haben im Übrigen auch die Beifahrer des Beklagten zu 1) in erster Instanz als Zeugen bekundet. 2. Ein unfallursächliches Mitverschulden des Beklagten zu 1) kann nicht festgestellt werden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine überhöhte Geschwindigkeit haben sich nicht gefunden. Die Fahrzeuge sind nach den Ermittlungen des Sachverständigen mit einer Relativgeschwindkeit von 20 bis 25 km/h kollidiert. Diese läßt keinen Schluß auf eine überhöhte Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) zu, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger entsprechend seiner Darstellung unmittelbar vor der Kollision gebremst hat, um nicht auf seinen bremsenden Vordermann aufzufahren. Auch ein Aufmerksamkeitsverschulden kann dem Beklagten zu 1) nicht zur Last gelegt werden. Daß der Kläger seine Absicht, den Fahrstreifen zu wechseln, rechtzeitig durch Blinkzeichen angekündigt hätte, ist nicht bewiesen. Der Zeuge H., der sich als Beifahrer im Pkw Ford Fiesta des Beklagten zu 1) befand, hat hierzu erstinstanzlich bekundet, der Kläger sei plötzlich ohne zu blinken vor ihnen von links nach rechts hinüber gewechselt. Auch hat sich kein Anhalt dafür gefunden, daß der eigene Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1) noch mit dem Unfall im Zusammenhang stand. Der Beklagte zu 1) hat hierzu unwiderlegt angeben, er sei schon lange vor der Kollision von links nach rechts hinüber gewechselt. Gegen einen Zusammenhang des vom Beklagten zu 1) vorgenommenen Fahrstreifenwechsels mit dem Unfall spricht im übrigen auch ganz wesentlich auch die vom Sachverständigen ermittelte Anstoßkonfiguration. Dem Beklagten zu 1) ist auch kein Verstoß gegen das Gebot äußerster Vorsicht vorzuwerfen, das nach § 7 II a StVO für denjenigen gilt, der eine auf dem linken Fahrstreifen stehende oder langsam fahrende Fahrzeuschlange rechts überholt. Denn die Vorschrift des § 7 II a StVO war im vorliegenden Fall nicht anwendbar; hier galt vielmehr die Spezialvorschrift des § 7 III StVO. Denn die beteiligten Fahrzeuge bewegten sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer Fahrbahn mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung. Deswegen konnte der Fahrstreifen frei gewählt werden, und es durfte rechts schneller als links gefahren werden ohne die in § 7 III a StVO aufgeführten Einschränkungen. 3. Der Kläger hätte gemäß § 7 V StVO den Fahrstreifen nur wechseln dürfen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre; er hatte also die äußerste Sorgfalt einzuhalten, hat aber offenbar nicht hinreichend auf den Pkw Ford Fiesta des Beklagten zu 1) geachtet, der sich im rechten Fahrstreifen von hinten näherte. Dem gegenüber kann zu Lasten des Beklagten zu 1) weder ein unfallursächliches Mitverschulden noch eine sonstige Erhöhung der Betriebsgefahr festgestellt werden. Die Abwägung der Verursachungsanteile gem. § 17 StVG läßt es bei dieser Sachlage angemessen erscheinen, daß sich die Beklagten an der Schadenstragung nicht zu beteiligen brauchen. 4. Die Höhe des Schadens, den der Beklagte zu 1) erlitten hat, ist nicht in Streit. Die Zinsentscheidung und die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 291 BGB, §§ 91, 100, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.