Beschluss
7 WF 292/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Neue Tatsachen und Beweise können im Beschwerdeverfahren nach § 570 ZPO vorgelegt werden, auch im Verfahren über Prozeßkostenhilfe.
• Die Aufhebung einer PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen Ratenrückstands entfaltet nicht automatisch einen Sanktionscharakter, der das Vorbringen im Beschwerdeverfahren ausschließt.
• Wird im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass die Ratenzahlung unzumutbar oder unmöglich ist, ist Prozeßkostenhilfe ohne Ratenfortzahlung zu gewähren.
Entscheidungsgründe
PKH-Entzug wegen Ratenrückstandes: Nachreichung von Unterlagen im Beschwerdeverfahren möglich • Neue Tatsachen und Beweise können im Beschwerdeverfahren nach § 570 ZPO vorgelegt werden, auch im Verfahren über Prozeßkostenhilfe. • Die Aufhebung einer PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen Ratenrückstands entfaltet nicht automatisch einen Sanktionscharakter, der das Vorbringen im Beschwerdeverfahren ausschließt. • Wird im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass die Ratenzahlung unzumutbar oder unmöglich ist, ist Prozeßkostenhilfe ohne Ratenfortzahlung zu gewähren. Die Klägerin erhielt beim Amtsgericht Arnsberg Prozeßkostenhilfe, verbunden mit Ratenzahlungen von 120 DM. Wegen nicht vollständiger Zahlung entzog der Rechtspfleger die PKH durch Beschluss. Die Klägerin legte Beschwerde ein und reichte im Beschwerdeverfahren zusätzliche Unterlagen vor, aus denen hervorging, dass sie nicht in der Lage sei, Raten zu zahlen. Streitgegenstand war, ob diese nachgereichten Tatsachen im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen sind und ob § 124 Nr. 4 ZPO als Sanktionsvorschrift ein Nachbringen ausschließt. Das OLG prüfte die Zulässigkeit der Nachreichung nach § 570 ZPO und die Auslegung von § 124 Nr. 4 ZPO. • § 570 ZPO erlaubt es, im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorzulegen; diese Regel gilt auch im PKH-Verfahren. • § 124 Nr. 4 ZPO benennt den Ratenrückstand als Aufhebungsgrund, enthält aber keinen Wortlaut, der einen Sanktionscharakter oder ein generelles Ausschlussverbot für spätere Nachreichungen nahelegt. • Die Auffassung, § 124 Nr. 4 ZPO habe Sanktionswirkung und schließe ein Nachbringen im Beschwerdeverfahren aus, hält der Senat ohne ausdrücklichen gesetzgeberischen Hinweis nicht für vertretbar. • Da die Klägerin im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht hat, dass sie nicht zur Ratenzahlung in der Lage ist, entzieht dies der angefochtenen Aufhebung die Grundlage und gebietet die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ohne Raten. • Der angefochtene Beschluss des Rechtspflegers ist daher aufzuheben und die PKH ratenfrei weiter zu bewilligen. Der Beschluss des Rechtspflegers wurde aufgehoben. Im Beschwerdeverfahren vorgelegte neue Unterlagen sind auch im PKH-Verfahren zu berücksichtigen; § 570 ZPO gilt entsprechend. § 124 Nr. 4 ZPO ist als Aufhebungsgrund wegen Ratenrückstands zu lesen, ohne dass ihm generell ein Ausschluss der Nachreichung im Beschwerdeverfahren zu entnehmen ist. Da die Klägerin darlegte, sie sei nicht in der Lage, die Raten zu zahlen, war ihr Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren. Die Klägerin hat damit in der Sache Erfolg; die PKH bleibt ratenfrei bestehen.