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Beschluss

1 Vollz (Ws) 113/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1999:0803.1VOLLZ.WS113.99.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Be-schlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels (§§ 121 Abs. 1, Abs. 2 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz:

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob angesichts der vom Betroffenen gewünschten länderübergreifenden Verlegung vom Strafvollzug des Landes Thüringen in den des Landes Nordrhein-Westfalen die Verweigerung der Zustimmung des Justizministers Nordrhein-Westfalen einer gerichtlichen Anfechtung gemäß §§ 23 ff. EGGVG unterliegt (vgl. KG ZfStrVO 1995, 112; OLG Stuttgart NStZ 1997, 103) oder im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG zu überprüfen ist (vgl. OLG Jena, ZfStrVO 1997, 306; OLG Hamm NStZ 1996, 208 = StV 1996, 49 = MDR 1996, 303; OLG Hamm ZfStrVO Sonder-heft 1979, 91; OLG Koblenz, ZfStrVO Sonderheft 1978, 87). Denn gemäß § 17 a Abs. 5 GVG darf das Rechtsmittelgericht nicht prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, wenn, wie hier, eine "Entscheidung in der Hauptsache" an-ge-fochten ist und die Zulässigkeit des Rechtsweges in der Vorinstanz nicht gerügt worden war.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf hat auch im Ergebnis zu Recht entschieden, daß ein An-spruch des Betroffenen auf Verlegung in den Vollzug des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 8 StVollzG nicht be-steht. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung überwiegend darauf abgestellt, dass durch eine Verlegung des Beschwerdeführers in das Land Nordrhein-Westfalen seine Eingliederung nach der Entlas-sung nicht gefördert werde. Inzidenter hat sie aber eben-falls zum Ausdruck gebracht, dass durch einen Anstalts-wechsel die Behandlung des Gefangenen nicht gefördert wer-den könne. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt des Strafantritts hatte der Betroffene seinen Wohnsitz in T2. Dort war bisher auch der Lebensmit-telpunkt des Antragstellers. Allein der Umstand, dass seine Schwester ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat, kann an der ursprünglich zuständigen Justizvollzugsanstalt nichts ändern. Zwar stellt Art. 6 GG die Familie des Ge-fangenen unter den besonderen Schutz der staatlichen Ord-nung. Dadurch wird jedoch kein selbständiger Anspruch be-gründet, zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine dem Wohn-sitz der Familie nahegelegene Vollzugsanstalt verlegt zu werden. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG ist lediglich bei der Prüfung des gesetzlichen Tatbestandes des § 8

Abs. 1 Nr. 1 StVollzG mit zu berücksichtigen. Die Voraus-setzun-gen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG sind nicht er-füllt, wenn die Familienbande, wie hier, auch durch Über-stellungen des Ge-fangenen erhalten und gestärkt werden können eine Verlegung letztlich also nur der Besuchs-er-leichterung dienen würde (OLG Hamm Beschluß vom 11. August 1987 - 1 Vollz (Ws) 219/87 = ZfStrVO 1988, 310; OLG Koblenz, ZfStrVO Sonderheft 1978, 87). Da die Frage, ob im Hinblick auf den Schutz der Familie durch Art. 6 GG eine Verlegung in Betracht kommt, bereits obergerichtlich geklärt ist, kam eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Be-schlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels (§§ 121 Abs. 1, Abs. 2 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO). Zusatz: Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob angesichts der vom Betroffenen gewünschten länderübergreifenden Verlegung vom Strafvollzug des Landes Thüringen in den des Landes Nordrhein-Westfalen die Verweigerung der Zustimmung des Justizministers Nordrhein-Westfalen einer gerichtlichen Anfechtung gemäß §§ 23 ff. EGGVG unterliegt (vgl. KG ZfStrVO 1995, 112; OLG Stuttgart NStZ 1997, 103) oder im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG zu überprüfen ist (vgl. OLG Jena, ZfStrVO 1997, 306; OLG Hamm NStZ 1996, 208 = StV 1996, 49 = MDR 1996, 303; OLG Hamm ZfStrVO Sonder-heft 1979, 91; OLG Koblenz, ZfStrVO Sonderheft 1978, 87). Denn gemäß § 17 a Abs. 5 GVG darf das Rechtsmittelgericht nicht prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, wenn, wie hier, eine "Entscheidung in der Hauptsache" an-ge-fochten ist und die Zulässigkeit des Rechtsweges in der Vorinstanz nicht gerügt worden war. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf hat auch im Ergebnis zu Recht entschieden, daß ein An-spruch des Betroffenen auf Verlegung in den Vollzug des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 8 StVollzG nicht be-steht. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung überwiegend darauf abgestellt, dass durch eine Verlegung des Beschwerdeführers in das Land Nordrhein-Westfalen seine Eingliederung nach der Entlas-sung nicht gefördert werde. Inzidenter hat sie aber eben-falls zum Ausdruck gebracht, dass durch einen Anstalts-wechsel die Behandlung des Gefangenen nicht gefördert wer-den könne. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt des Strafantritts hatte der Betroffene seinen Wohnsitz in T2. Dort war bisher auch der Lebensmit-telpunkt des Antragstellers. Allein der Umstand, dass seine Schwester ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat, kann an der ursprünglich zuständigen Justizvollzugsanstalt nichts ändern. Zwar stellt Art. 6 GG die Familie des Ge-fangenen unter den besonderen Schutz der staatlichen Ord-nung. Dadurch wird jedoch kein selbständiger Anspruch be-gründet, zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine dem Wohn-sitz der Familie nahegelegene Vollzugsanstalt verlegt zu werden. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG ist lediglich bei der Prüfung des gesetzlichen Tatbestandes des § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG mit zu berücksichtigen. Die Voraus-setzun-gen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG sind nicht er-füllt, wenn die Familienbande, wie hier, auch durch Über-stellungen des Ge-fangenen erhalten und gestärkt werden können eine Verlegung letztlich also nur der Besuchs-er-leichterung dienen würde (OLG Hamm Beschluß vom 11. August 1987 - 1 Vollz (Ws) 219/87 = ZfStrVO 1988, 310; OLG Koblenz, ZfStrVO Sonderheft 1978, 87). Da die Frage, ob im Hinblick auf den Schutz der Familie durch Art. 6 GG eine Verlegung in Betracht kommt, bereits obergerichtlich geklärt ist, kam eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.