Beschluss
2 Ws 232/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Voraussetzungen für eine Notveräußerung nach § 111l Abs.1 StPO sind nicht gegeben, wenn keine wesentliche Wertminderung des beschlagnahmten Gegenstands zu erwarten ist.
• Bei der Bewertung des drohenden Wertverlusts dürfen nicht widersprüchliche Wertermittlungssysteme unverändert miteinander verglichen werden; ein Kontrollvergleich kann die Annahme eines erheblichen Verlusts entkräften.
• Unterstell- und Verwahrkosten sind nur dann ein Veranlassungsgrund für eine Notveräußerung, wenn sie im Verhältnis zum Wert des Gegenstands unverhältnismäßig sind.
Entscheidungsgründe
Notveräußerung nach §111l StPO nur bei drohender wesentlicher Wertminderung • Die Voraussetzungen für eine Notveräußerung nach § 111l Abs.1 StPO sind nicht gegeben, wenn keine wesentliche Wertminderung des beschlagnahmten Gegenstands zu erwarten ist. • Bei der Bewertung des drohenden Wertverlusts dürfen nicht widersprüchliche Wertermittlungssysteme unverändert miteinander verglichen werden; ein Kontrollvergleich kann die Annahme eines erheblichen Verlusts entkräften. • Unterstell- und Verwahrkosten sind nur dann ein Veranlassungsgrund für eine Notveräußerung, wenn sie im Verhältnis zum Wert des Gegenstands unverhältnismäßig sind. Der angeklagte Eigentümer eines BMW wurde dessen Fahrzeug auf richterliche Anordnung beschlagnahmt; initialer DEKRA-DATA-Wert im September 1998 ca. 38.800 DM. Das Landgericht ordnete die Einziehung des Fahrzeugs an. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte eine Rechtspflegerin die Notveräußerung des beschlagnahmten PKW; ein Gutachten der Oberfinanzdirektion vom Mai 1999 schätzte den Zeitwert auf etwa 28.000 DM. Die Rechtspflegerin wies die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ab. Der Beschwerdeführer wandte ein, die Voraussetzungen der Notveräußerung lägen nicht vor. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere die Frage eines drohenden wesentlichen Wertverlusts und die Angemessenheit der Unterstellkosten. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war gemäß §11 Abs.2 RPflG, §304 StPO zulässig und zulässig erhoben. • Voraussetzungen der Notveräußerung: Nach §111l Abs.1 StPO muss eine wesentliche Minderung des Werts zu befürchten sein, damit eine Notveräußerung angeordnet werden darf. • Beurteilung des Wertverlusts: Ein Vergleich unterschiedlicher Wertermittlungssysteme (DEKRA-DATA gegenüber Gutachten der Oberfinanzdirektion) ist nicht ohne weiteres aussagekräftig; ein Kontrollvergleich mit der Schwacke-Liste ergab für ein gleiches Modell Werte von 36.300 DM (Sept.1998) und 34.350 DM (Jul.1999), somit eine eingetretene Minderung von ca. 1.950 DM. • Schlussfolgerung aus dem Vergleich: Gegenüber einem Fahrzeugwert von über 30.000 DM stellt die festgestellte Minderung von rund 1.950 DM keine wesentliche Wertminderung dar; damit fehlt der gesetzliche Anordnungsgrund für die Notveräußerung. • Unterstellkosten: Die täglich anfallenden Unterstellkosten von 2 DM sind bezogen auf den hohen Fahrzeugwert nicht unverhältnismäßig und rechtfertigen daher ebenfalls nicht die Notveräußerung. • Verfahrenskosten: Die Kostenentscheidung folgt aus §473 Abs.1 StPO; wegen des Aufhebens des Beschlusses trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde des Angeklagten war begründet; der angefochtene Beschluss, mit dem die Notveräußerung des BMW angeordnet worden war, wurde aufgehoben. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass keine wesentliche Wertminderung des Fahrzeugs zu befürchten ist, insbesondere nach Vergleich mit der Schwacke-Liste und unter Abwägung der Unterstellkosten. Daher lagen die Voraussetzungen des §111l Abs.1 StPO für eine Notveräußerung nicht vor. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse; der Beschwerdewert wurde auf 500,00 DM festgesetzt.