Urteil
8 U 177/96
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verpflichtung zur Zustimmung zu Änderungen des Gesellschaftsvertrags besteht nur ausnahmsweise, wenn die bestehende Regelung für den Gesellschafter unzumutbar ist.
• Ungleichheiten bei Ergänzungskapitalkonten rechtfertigen nur dann eine Vertragsänderung, wenn sie nicht durch sachliche Gründe erklärbar oder von Dauer sind.
• Eine gewinnunabhängige Verzinsung von Ergänzungskapitalkonten begründet keinen Anspruch, wenn sie dem Gesellschaftsvertrag und der Intention der Gesellschafter, Eigenkapital zu erhalten, widerspricht.
Entscheidungsgründe
Keine Zustimmungspflicht zu Entnahme- und Verzinsungsänderungen bei sachlich begründeter Ungleichentwicklung • Eine Verpflichtung zur Zustimmung zu Änderungen des Gesellschaftsvertrags besteht nur ausnahmsweise, wenn die bestehende Regelung für den Gesellschafter unzumutbar ist. • Ungleichheiten bei Ergänzungskapitalkonten rechtfertigen nur dann eine Vertragsänderung, wenn sie nicht durch sachliche Gründe erklärbar oder von Dauer sind. • Eine gewinnunabhängige Verzinsung von Ergänzungskapitalkonten begründet keinen Anspruch, wenn sie dem Gesellschaftsvertrag und der Intention der Gesellschafter, Eigenkapital zu erhalten, widerspricht. Die Parteien sind Gesellschafter einer Familien-Kommanditgesellschaft; der Beklagte zu 1) ist persönlich haftender Gesellschafter, der Kläger und Beklagte zu 2) Kommanditisten. Der Kläger hält 25% des Festkapitals, beklagte Gesellschafter zusammen 75%. Der Gesellschaftsvertrag aus 1937 regelt Kapitalkonten, unverzinsliche Ergänzungskapitalkonten, Entnahmerechte und Gewinnverteilung; die Ergänzungskapitalkonten sind unverzinst und unterschiedlich gewachsen. Der Kläger rügt, er stelle der Gesellschaft überproportional zinsloses Kapital und verlangt Änderung der Entnahmeregeln, eine Verzinsung der Ergänzungskapitalkonten sowie eine Sonderentnahme von 100.000 DM. Die Beklagten lehnen ab und berufen sich auf die Zweckrichtung des Vertrags, insbesondere die Erhaltung der finanziellen Substanz für Investitionen. Das Landgericht gab dem Kläger teilweise Recht (Verzinsung) und wies sonstige Anträge ab; das OLG bestätigt insoweit die Ablehnung der meisten Anträge und hebt die Teilentscheidung zur Verzinsung auf. • Vertragsänderungen bedürfen der Ausnahme: Nur bei unzumutbarer Benachteiligung eines Gesellschafters besteht eine Zustimmungspflicht, gestützt auf gesellschaftliche Treuepflicht oder Wegfall der Geschäftsgrundlage. • Die ungleiche Entwicklung der Ergänzungskapitalkonten ist erklärbar durch sachliche Gründe (z. B. Zahlungen des Beklagten zu 1) für Leibrenten, Steuern, höhere steuerliche Belastung durch Tätigkeitsvergütung und Tantieme) und war zeitweise vorübergehend; daher liegt keine nicht mehr hinnehmbare Benachteiligung vor. • Die Entnahmeregelungen gelten für alle Gesellschafter gleich; besondere Entnahmerechte können nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der persönlich haftende Gesellschafter über frei verfügbare Privatkonten verfügt, weil er andere Aufgaben und Haftungsrisiken trägt (§§ 122, 169 HGB). • Eine Sonderentnahme von 100.000 DM ist nicht gerechtfertigt, weil kein besonderer Bedarf oder Notlage dargelegt wurde und die behauptete Disparität nicht so gravierend ist, dass sie eine Ausnahme rechtfertigt. • Eine vom Gewinn unabhängige Verzinsung der Ergänzungskapitalkonten begründet keinen Anspruch: Gesetzliche Regelungen sehen Zinsen grundsätzlich nur aus dem Gewinn vor (§ 121 HGB) und die vom Kläger beantragte gewinnunabhängige Verzinsung widerspräche dem Geist des Vertrags, der auf Erhaltung von Eigenkapital zielt. • Auch eine Änderung der Gewinnverteilung ist nicht geboten, da die vorhandenen Sonderausschüttungsmöglichkeiten und die Gesamtsituation der Gesellschaft (Investitionsbedarf, Eigenkapitalerhalt) eine gerichtliche Intervention in die Vertragsfreiheit nicht rechtfertigen. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie Sicherheitsanordnungen beruhen auf den Vorschriften der ZPO (insbesondere §§ 91, 97 Abs.1, 708 Ziff.10, 711, 108 ZPO). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil insoweit abgeändert, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Der Kläger erhält keine Zustimmungspflicht der Beklagten zur gewünschten Änderung der Entnahmeregelung und auch keinen Anspruch auf die beantragte Sonderentnahme von 100.000 DM. Ebenso besteht kein Anspruch auf die gewinnunabhängige Verzinsung der Ergänzungskapitalkonten; eine solche Regelung widerspräche dem Gesellschaftszweck, die finanzielle Substanz zu sichern, und den gesetzlichen Grundsätzen (§ 121 HGB). Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Sicherheitsleistungen werden geregelt.