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Urteil

6 U 199/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Differenz zwischen geleisteter Vorschusszahlung und nachgewiesenem Schaden besteht Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs.1 S.1 BGB in Höhe der Überzahlung. • Vorschäden sind bei Schadensermittlung zu berücksichtigen; Schätzung nach § 287 ZPO ist zulässig, wenn Reparaturmängel und Vorschäden nachgewiesen sind. • Vorsatz des Unfallverursachers ist beweispflichtig durch den Anspruchsteller; bloße Indizien reichen nicht aus, um Vorsatz zu beweisen. • Schmerzensgeldansprüche setzen den Nachweis einer Verletzung voraus; bei sehr geringer Beschleunigung (ca. 8 km/h) sind HWS-Verletzungen typischerweise nicht zu erwarten.
Entscheidungsgründe
Teilrückforderung nach Vorschusszahlung, Berücksichtigung von Vorschäden und fehlender Vorsatzbeweis • Bei Differenz zwischen geleisteter Vorschusszahlung und nachgewiesenem Schaden besteht Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs.1 S.1 BGB in Höhe der Überzahlung. • Vorschäden sind bei Schadensermittlung zu berücksichtigen; Schätzung nach § 287 ZPO ist zulässig, wenn Reparaturmängel und Vorschäden nachgewiesen sind. • Vorsatz des Unfallverursachers ist beweispflichtig durch den Anspruchsteller; bloße Indizien reichen nicht aus, um Vorsatz zu beweisen. • Schmerzensgeldansprüche setzen den Nachweis einer Verletzung voraus; bei sehr geringer Beschleunigung (ca. 8 km/h) sind HWS-Verletzungen typischerweise nicht zu erwarten. Der Kläger fuhr mit einem BMW und wurde am 19.12.1995 auf einer Ausfahrt von einem Audi aufgefahren. Die Beklagten leisteten dem Kläger einen Vorschuss von 20.000 DM wegen geltend gemachter Schadensersatzansprüche. Der Kläger forderte darüber hinaus weitere 2.344,45 DM materiellen Schadensersatz und 1.500 DM Schmerzensgeld wegen angeblicher HWS-Verletzung. Die Beklagten behaupteten, der Kläger habe den Unfall durch plötzliches Bremsen provoziert und stellten eine Widerklage auf Rückzahlung des Vorschusses. Das Landgericht gab der Widerklage statt; in der Berufungsinstanz wurde geprüft, in welchem Umfang die Vorschusszahlung ohne Rechtsgrund war, wie Vorschäden zu berücksichtigen sind und ob dem Kläger eine Verletzung oder gar vorsätzliches Handeln nachgewiesen ist. Der Senat hörte Zeugen und Sachverständige und prüfte Gutachten sowie Fotos und Reparaturumstände. • Rückzahlung: Die Beklagte zu 3) hat 20.000 DM als Vorschuss gezahlt; der nachgewiesene materielle Schaden beträgt 15.466,90 DM. Damit besteht ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs.1 S.1 BGB hinsichtlich der Differenz von 4.533,10 DM. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die gesamte Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte; die Bezeichnung als "Vorschuss ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" änderte nichts an der Beweislast. • Berücksichtigung von Vorschäden: Der Sachverständige W stellte fest, dass Vorgängerschäden am BMW nicht herstellerkonform beseitigt wurden. Deshalb schätzt der Senat den bei dem Unfall entstandenen Fahrzeugschaden nach § 287 ZPO auf zwei Drittel des in Gutachten C berechneten Betrags, womit die Reparaturkosten auf 13.735,10 DM festgesetzt werden. • Vorsatzfrage: Die Beklagten führten zahlreiche Indizien für eine Unfallprovokation an (frühere Unfälle, kürzlicher Eigentumsübergang, Zurückdrehen des Tachos etc.), jedoch genügen diese Indizien nicht, um den Vorsatz des Klägers als bewiesen anzusehen. Die Behauptung des vorsätzlichen Handelns blieb damit unbegründet. • Schmerzensgeld: Ein Anspruch auf Schmerzensgeld scheitert am fehlenden Verletzungsnachweis. Der Sachverständige stellte fest, dass die Kollision nur ungefähr 8 km/h Beschleunigung erzeugte; solche Werte führen typischerweise nicht zu HWS-Verletzungen, sodass die ärztliche Bescheinigung nicht genügte. • Nebenentscheidungen: Kosten- und Vollstreckungsanordnungen folgen den §§ 92, 708 Nr.10, 546 ZPO und der Kostenverteilung der Instanzenentscheidung. Die Berufung des Klägers hatte nur teilweisen Erfolg. Die Klage insgesamt bleibt abgewiesen; die Widerklage der Beklagten zu 3) ist nur insoweit begründet, als die Rückzahlung von 4.533,10 DM zu leisten ist, da der nachgewiesene materielle Schaden 15.466,90 DM beträgt und damit die geleisteten 20.000 DM übersteigt. Ansprüche des Klägers auf weiteren materiellen Schadensersatz und auf Schmerzensgeld werden nicht zugesprochen, weil der verbleibende Schaden durch die Zahlung ausgeglichen ist und kein hinreichender Nachweis einer HWS-Verletzung oder eines vorsätzlichen Unfallherbeiführens vorliegt. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend geregelt.