Urteil
6 U 116/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn der Kläger durch das angefochtene Urteil nicht in einer seiner Anträge entsprechenden Weise beschwert ist.
• Bei unbeziffertem Schmerzensgeldantrag, dem eine Mindestvorstellung beigefügt ist, begründet die Zuerkennung dieses Mindestbetrags keine berufungsfähige Beschwer.
• Eine berufungsfähige Beschwer ergibt sich nicht daraus, dass der zuerkannte Rentenbetrag hinter dem bei korrekter Verrentung zu ermittelnden Betrag zurückbleibt, sondern nur daraus, dass er unter dem vom Kläger als Minimum geforderten Betrag liegt.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig bei Unbeschwertheit durch zugesprochene Mindestrente • Die Berufung ist unzulässig, wenn der Kläger durch das angefochtene Urteil nicht in einer seiner Anträge entsprechenden Weise beschwert ist. • Bei unbeziffertem Schmerzensgeldantrag, dem eine Mindestvorstellung beigefügt ist, begründet die Zuerkennung dieses Mindestbetrags keine berufungsfähige Beschwer. • Eine berufungsfähige Beschwer ergibt sich nicht daraus, dass der zuerkannte Rentenbetrag hinter dem bei korrekter Verrentung zu ermittelnden Betrag zurückbleibt, sondern nur daraus, dass er unter dem vom Kläger als Minimum geforderten Betrag liegt. Der Kläger wurde 1987 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, seine Ehefrau getötet; er ist seitdem blind und pflegebedürftig. Er klagte gegen die Beklagte (Bundeswehr/Fahrschule) auf materiellen und immateriellen Schadensersatz. In erster Instanz wurde die Beklagte zu 3/4 haftbar erklärt; das Schmerzensgeldverfahren blieb zunächst offen. Der Kläger beantragte ein Schmerzensgeldkapital und eine monatliche Schmerzensgeldrente und gab als Mindestvorstellung monatlich 500 DM bzw. ein Mindestkapital an. Das Landgericht sprach insgesamt 500.000 DM Schmerzensgeld zu, davon 250.000 DM Kapital und eine monatliche Rente von 500 DM rückwirkend ab 11/1987. Der Kläger wehrte sich in der Berufung nur gegen die Höhe der Rente und verlangte 1.100 DM monatlich; sonst hielt er am Gesamtschmerzensgeld fest. • Zulässigkeit der Berufung: maßgeblich ist, ob der Kläger durch das Urteil in einer seiner Anträge nachteilig betroffen ist; dies folgt aus der Rechtsprechung des BGH. • Auslegung des klägerischen Vorbringens: Bei unbeziffertem Schmerzensgeldantrag ist das mündliche Parteivorbringen (Tatbestand) maßgeblich; eine beigefügte Betragsvorstellung ist als Mindestangabe zu verstehen (§ 314 ZPO). • Konsequenz: Da das Landgericht die vom Kläger als Mindestbetrag bezeichnete monatliche Rente von 500 DM zugesprochen hat, liegt keine Beschwer im Sinne der Berufung vor; damit ist die Berufung unzulässig. • Verrentungseinwand: Selbst wenn die korrekte Verrentung des Kapitalbetrags zu einer höheren Rente geführt hätte, begründet das für unbezifferte Anträge keine Berufungsbefugnis; entscheidend ist das Unterschreiten des vom Kläger als Minimum geforderten Betrags. • Prozesskosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften (u.a. §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 108, 546 ZPO). Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil er durch das angefochtene Urteil nicht in einer seiner gestellten Anträge entsprechenden Weise beschwert ist. Das Landgericht hat dem Kläger die von ihm als Mindestbetrag bezeichnete Schmerzensgeldrente von 500 DM monatlich zugesprochen; damit fehlt die Voraussetzung der berufungsfähigen Beschwer. Eine höhere Verrentung infolge anderer Berechnungsmethoden kann die Unzulässigkeit nicht überwinden. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte durch Sicherheitsleistung die Vollstreckung abwenden kann.