Urteil
9 U 246/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Können die Umstände der Ampelschaltung und die Fahrweise der Beteiligten nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ist der bei einem Abbiegeunfall entstandene Schaden hälftig zu teilen.
• Die Haftung nach den Vorschriften des Fahrzeughalter- und Straßenverkehrsrechts (§§ 7, 18 StVG; §§ 1, 3 PflVG) kann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Schädner den Entlastungsbeweis nicht führt.
• Bei widersprüchlichen und unsicheren Zeugenaussagen ist deren Überzeugungskraft maßgeblich und kann zur Folge haben, dass keiner Partei überwiegendes Verschulden nachgewiesen werden kann.
• Bei Ungewissheit über die Ampelphasen ist die Betriebsgefahr des Linksabbiegers der des Geradeausfahrenden gleichzustellen.
Entscheidungsgründe
Teilung der Haftung bei unklarer Ampelphase und widersprüchlichen Zeugenaussagen • Können die Umstände der Ampelschaltung und die Fahrweise der Beteiligten nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ist der bei einem Abbiegeunfall entstandene Schaden hälftig zu teilen. • Die Haftung nach den Vorschriften des Fahrzeughalter- und Straßenverkehrsrechts (§§ 7, 18 StVG; §§ 1, 3 PflVG) kann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Schädner den Entlastungsbeweis nicht führt. • Bei widersprüchlichen und unsicheren Zeugenaussagen ist deren Überzeugungskraft maßgeblich und kann zur Folge haben, dass keiner Partei überwiegendes Verschulden nachgewiesen werden kann. • Bei Ungewissheit über die Ampelphasen ist die Betriebsgefahr des Linksabbiegers der des Geradeausfahrenden gleichzustellen. Der Kläger verlangt Schadenersatz für sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall an einer Ampelkreuzung am 02.06.1997. Der Zeuge L fuhr das klägerische Fahrzeug geradeaus; der Beklagte zu 1) wollte mit dem Pkw der Beklagten zu 2) links abbiegen und kollidierte mit dem Fahrzeug des Klägers. Streitpunkt ist, ob der Zeuge L bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist oder ob der Beklagte zu 1) bei grünem Linksabbiegepfeil losfuhr, sodass dem Zeugen L ein Rotlichtverstoß vorzuwerfen wäre. Das Landgericht hatte dem Kläger weitgehend Recht gegeben; die Beklagten legten Berufung ein. Im Berufungsverfahren ergaben Zeugenaussagen und ein Gutachten widersprüchliche und unsichere Feststellungen zur Ampelschaltung und zum genauen Unfallablauf. Beide Seiten konnten das für sie entlastende Gegenteil nicht sicher beweisen. • Anwendbare Normen sind §§ 7 Abs.1, 7 Abs.2, 18 StVG, §§ 1, 3 PflVG sowie § 17 Abs.1 Satz 2 StVG für die Abwägung der Haftung. • Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar war; der Entlastungsbeweis nach § 18 StVG ist nicht geführt, sodass eine vollständige Haftungsbefreiung entfällt. • Der Kläger hat ebenfalls nicht schlüssig bewiesen, dass der Unfall für den Zeugen L unabwendbar war; die Aussage des Zeugen L genügt nicht, um die sichere Überzeugung zu begründen, zumal dessen Aussage mit Risiken behaftet und ein einschlägiges Interesse nicht auszuschließen ist. • Aufgrund widersprüchlicher Zeugenaussagen, insbesondere der unsicheren Schilderungen des Zeugen N, lässt sich die Ampelschaltung nicht sicher rekonstruieren; die Aussagekraft der Beweise reicht nicht aus, ein überwiegendes Verschulden einer Partei festzustellen. • Nach § 17 Abs.1 Satz 2 StVG ist bei ungewisser Tatsachenlage nur anhand unstreitiger und erwiesener Tatsachen abzuwägen; folgt man der ständigen Rechtsprechung, ist bei Unklarheit die Betriebsgefahr des Linksabbiegers nicht höher zu gewichten als die des Geradeausfahrenden, sodass eine hälftige Schadensteilung geboten ist. Das Urteil des Landgerichts wurde insoweit abgeändert, dass die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner 6.230,72 DM nebst Zinsen zahlen müssen; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Haftung wurde hälftig geteilt, weil weder die Beklagten noch der Kläger das für sie entlastende bzw. belastende Geschehen mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen haben. Mangels gesicherter Feststellungen zur Ampelphasenfolge und wegen widersprüchlicher Zeugenaussagen konnte kein überwiegendes Verschulden eines Beteiligten festgestellt werden. Die Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.