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Urteil

22 U 162/97

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag entbindet den Verkäufer nicht von der Haftung, wenn er nach Vertragsabschluss bedingt vorsätzlich einen Mangel herbeiführt. • Vorsätzliches Unterlassen der ausreichenden Beheizung bei Frostbedingungen begründet Gewährleistungsanspruch des Käufers nach Gefahrübergang nicht, wenn der Schaden vor dem Gefahrübergang entstanden ist. • Bei Minderung ist der Minderungsbetrag nach den zur Beseitigung erforderlichen Nachbesserungskosten zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Vorsätzlich herbeigeführter Frostschaden: Gewährleistung trotz vertraglichem Ausschluss • Der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag entbindet den Verkäufer nicht von der Haftung, wenn er nach Vertragsabschluss bedingt vorsätzlich einen Mangel herbeiführt. • Vorsätzliches Unterlassen der ausreichenden Beheizung bei Frostbedingungen begründet Gewährleistungsanspruch des Käufers nach Gefahrübergang nicht, wenn der Schaden vor dem Gefahrübergang entstanden ist. • Bei Minderung ist der Minderungsbetrag nach den zur Beseitigung erforderlichen Nachbesserungskosten zu bemessen. Die Beklagten verkauften ein Haus an die Kläger. Im Winter traten bei Außentemperaturen bis minus 15 Grad Frostschäden an Heizkörpern und Rohrleitungen auf. Die Kläger erhielten die Hausschlüssel am 22.01.1996; die Beklagten hatten das Haus zuvor verlassen und nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend beheizt. Die Beklagten beriefen sich auf einen Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag für den bekannten Zustand des Hauses. Die Kläger machten Minderungsansprüche wegen der Frostschäden geltend. Ein Sachverständiger ermittelte konkrete Nachbesserungskosten, die als Minderungsbetrag herangezogen wurden. • Die Beweisaufnahme ergab, dass die Beklagten bis zum Gefahrübergang das Haus bei extremen Außentemperaturen nicht hinreichend beheizten und damit bedingt vorsätzlich Frostschäden in Kauf nahmen. • Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss greift nicht, wenn der Verkäufer nach Vertragsschluss den Mangel selbst bedingt vorsätzlich herbeiführt; eine ergänzende Auslegung nach § 157 BGB zeigt, dass die Parteien eine solche Konstellation nicht dem Ausschluss unterwerfen wollten. • Die Schäden traten vor dem vereinbarten Gefahrübergang auf; der Gefahrübergang erfolgte durch Schlüsselübergabe am 22.01.1996, weshalb die Verkäufer noch verantwortlich waren. • Ein Annahmeverzug der Käufer führt bei einer Stückschuld nicht zu vorzeitigem Gefahrübergang nach § 300 BGB, und die erweiterte Haftung des § 287 BGB kommt hier nicht zugunsten der Verkäufer zur Anwendung. • Für die Bemessung der Minderung ist auf die vom Sachverständigen ermittelten Nachbesserungskosten abzustellen; das Gutachten nennt detailliert Kosten für Sanitär/Heizung, Maurer-, Fliesen- und Malerarbeiten sowie Trocknungskosten, abzüglich Wertminderung alter Rohrleitungen. • Mangels schlüssiger Einwendungen gegen das Gutachten ist dessen Berechnung in Höhe von 23.880,90 DM maßgeblich. • Kostenentscheidung und Verzinsung folgen aus den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen (§§ 291 BGB, 92, 708 Ziff. 10 ZPO). Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 23.880,80 DM sowie Zinsen seit dem 25.07.1996 verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Gewährleistungsausschluss den Verkäufer nicht schützt, weil dieser den Mangel durch bewusstes Nichtbeheizen herbeigeführt hat. Die Minderungszahlung entspricht den vom Sachverständigen festgestellten Nachbesserungskosten und berücksichtigt Abzüge für alte Rohrleitungen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend den Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger haben damit in wesentlichen Teilen obsiegt, weil der Schaden vor dem Gefahrübergang durch das Verhalten der Beklagten verursacht wurde.