Urteil
9 U 14/99
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1999:0427.9U14.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 9. November 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert den Kläger in Höhe von 1.800,00 DM. 1 Entscheidungsgründe: 2 (Abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO) 3 I. 4 Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Sturzes, den er am 30. November 1997 im Tierpark erlitten hat. Der Kläger war zusammen mit seinem Sohn bei regnerischem Wetter über eine 4stufige Holztreppe auf ein Holzpodest vor dem Otter-Gehege gestiegen. Beim Verlassen glitt er mit dem Fuß auf der oberen Stufe dieser Holztreppe aus und brach sich den rechten Arm im Bereich des Handgelenkes. 5 Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für diesen Unfall unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen, weil die Glättegefahr erkennbar gewesen und vom Kläger auch erkannt worden sei. 6 Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nach einer Begehrensvorstellung von mindestens 1.800,00 DM unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. 7 II. 8 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat für den Sturz des Klägers vom 30.11.1997 nicht einzustehen. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist nicht gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Verpflichtung der Beklagten zur Sicherung der Wege einschließlich der streitbefangenen Treppenanlage als hoheitliche Aufgabe aus § 9 a Straßen- und Wegegesetz NW (§ 839 BGB, Art. 34 GG) oder aus allgemeinen Grundsätzen (§ 823 Abs. 1 BGB) ergibt, da die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflichten in beiden Fällen gleich zu beurteilen wäre. 9 1. 10 Der Senat hat schon nicht die Feststellung treffen können, daß sich die Treppenanlage in einem objektiv verkehrswidrigen Zustand befunden und damit eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle im Sinne des Verkehrssicherungsrechts dargestellt hat. 11 a) 12 Zwar hat die für die Sicherheit des Fußgängerverkehrs im Tierpark zuständige Beklagte grundsätzlich die Pflicht, die Besucher vor dort vorhandenen Gefahrenquellen möglichst zu bewahren oder zumindest zu warnen. Diese Verpflichtung ist in der Regel auf diejenigen Risiken beschränkt, die der Besucher des Tierparks bei zu erwartender Eigensorgfalt nicht ohne weiters selbst erkennen kann oder auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen vermag (vgl. BGH VersR 1979, 1055). Darüber hinaus besteht die Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen unabhängig von der Frage der Erkennbarkeit ausnahmsweise auch bei solchen Gefahrenlagen, die objektiv geeignet sind, besonders schwere Gesundheitsschäden herbeizufügen. 13 Die Grenzen zwischen abhilfebedürftigen Risiken und hinzunehmenden Erschwernissen wird wesentlich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen der Benutzer bestimmt. Diese orientieren sich wesentlich an der Art des Verkehrs, der objektiven Verkehrswichtigkeit, dem äußeren Erscheinungsbild der fraglichen Verkehrsfläche und dem vom Sicherungspflichtigen zu erwartenden Maß der Eigensorgfalt, aber auch an dem objektiven Maß der von einer Gefahrenstelle ausgehenden Risiken. 14 15 b) 16 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall war am 30.11.1997 ein abhilfebedürftiger, verkehrswidriger Zustand der Stufenanlage zu verneinen. 17 aa) 18 Die Verwendung von Holzbohlen als Trittflächen der Stiege ist für sich gesehen nicht zu beanstanden. Zwar sind solche im Freien eingesetzten Holzflächen bei Feuchtigkeit häufig glatt, weil Holz niederschlagende Feuchtigkeit unter Umständen aufnimmt. Dies ist jedoch von den Benutzern einer Parkanlage hinzunehmen, weil die Verwendung natürlicher Baumaterialien in diesen Bereichen üblich ist und ein anzuerkennendes Gestaltungselement darstellt. In der naturnahen Umgebung einer öffentlichen Parkanlage muß sich der Verkehr in stärkerem Maße als etwa im innerstädtischen Bereich auf solche, aus der natürlichen Umwelt folgenden Gefahrenquellen einstellen und ihnen mit erhöhter Eigensorgfalt begegnen. Dies bestimmt zugleich das Maß der Sicherungen, die von dem Pflichtigen erwartet werden können. 19 bb) 20 Die Grenzen hinzunehmender Erschwernisse waren auch nach dem konkreten Zustand der Treppenanlage zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht überschritten. Dabei geht der Senat davon aus, daß die Behauptung des Klägers zutrifft, es habe sich auf allen Stufen ein nur von der Seite erkennbarer, dünner grünlich schimmernder Film befunden, der die sturzursächliche Glätte verursacht bzw. gefördert habe. Der Senat geht ferner davon aus, daß weitere zeitnahe Sicherungen (Aufrauhen der Auftrittsflächen, Gummibeläge oder sonstiger rutschhemmende Vorkehrungen) fehlten. Dies begründet jedoch insgesamt keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht, weil keine besondere Glätte vorlag, die das zu erwartende Maß überstieg. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten trotz tausender Besucher bisher noch nie ein Unfall auf dieser Treppe gemeldet wurde. Zum anderen mußte auch der Kläger in der Lage sein, die typische, für jeden Benutzer in Rechnung zu stellende Rutschgefahr auf der Oberfläche dieser Holztreppe zu beherrschen. Dem Kläger war es nämlich trotz des von ihm später festgestellten dünnen, grünen Algenfilms möglich, ohne weiteres die Treppe hinaufzusteigen. Deshalb konnte und mußte es ihm auch möglich sein, die gewisse Glätte zu beherrschen, als er das Podest verließ. Wenn der Kläger, wie er bei seiner Anhörung dargelegt hat, wie üblich mit der Fußspitze die 1. Stufe von oben betrat, hat er gerade nicht die aufgrund der erkennbaren Glättegefahr gebotene Eigensorgfalt aufgewandt, auf die er seinen Sohn bei diesem Vorgang noch hinwies. Bei der von ihm und dem Verkehr allgemein zu erwartenden Eigensorgfalt hätte er vollflächig aufzutreten müssen und durfte erst dann das Gewicht verlagern, wenn der Fuß fest aufstand. Solche naheliegenden, bei seiner Anhörung angestellten Erwägungen zur Statik eines Fußgängers bei der Benutzung einer Holztreppe im Freien hat der Kläger offensichtlich vor dem Unfall nicht beherzigt. 21 Ein verkehrswidriger Zustand der Treppe läßt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit dem Hinweis auf DIN-Vorschriften begründen. Solche Vorschriften können zwar zur inhaltlichen Bestimmung von Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden. Ob im Einzelfall eine Sicherung geboten ist, bestimmt sich jedoch allein nach den konkreten Umständen, vor allem den örtlichen Verhältnissen, der Art und der Wichtigkeit des Verkehrs und der spezifischen Gefahren. Diese Aspekte erforderten hier - wie dargelegt - keine Sicherungsmaßnahmen, weil zu erwarten war, daß sich die Benutzer auf die Glätte der Holzstufen einstellen würden, und weil sie dies auch konnten. Aus diesem Grunde bedurfte es auch keiner besonderen Warnung, etwa durch eine Beschilderung. 22 23 2. 24 Unabhängig von der Frage der Abhilfebedürftigkeit scheitert die Klage aber auch daran, daß jedenfalls die Hauptursache für seinen Sturz in der eigenen Unaufmerksamkeit des Klägers lag. Denn hätte er sich selbst so vorsichtig verhalten, wie er das noch gegenüber seinem Sohn angesichts der Rutschgefahr abmahnte, und hätte er die Umstände berücksichtigt, die nach seinen Erläuterungen vor dem Senat eine Gefahr beim Verlassen des Podestes begründen, wäre der Sturz für ihn unschwer vermeidbar gewesen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.