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Beschluss

1 VAs 120/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und Unterbringung aus verschiedenen Urteilen bestimmt die Vollstreckungsbehörde die Reihenfolge nach § 44b StVollstrO. • Die Maßregel ist grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen, es sei denn, der Zweck der Maßregel wird durch vorherigen Vollzug der Strafe leichter erreicht (§ 44b Abs.1 StVollstrO). • Vorwegvollzug der Strafe kann gerechtfertigt sein, wenn sonst der Erfolg der Behandlung und damit die Rehabilitation gefährdet würde. • Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 29 Abs.3 EGGVG).
Entscheidungsgründe
Reihenfolge von Strafvollzug und Maßregel: Vorwegvollzug der Strafe zulässig, wenn Therapieerfolg sonst gefährdet • Bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und Unterbringung aus verschiedenen Urteilen bestimmt die Vollstreckungsbehörde die Reihenfolge nach § 44b StVollstrO. • Die Maßregel ist grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen, es sei denn, der Zweck der Maßregel wird durch vorherigen Vollzug der Strafe leichter erreicht (§ 44b Abs.1 StVollstrO). • Vorwegvollzug der Strafe kann gerechtfertigt sein, wenn sonst der Erfolg der Behandlung und damit die Rehabilitation gefährdet würde. • Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 29 Abs.3 EGGVG). Der Antragsteller war wegen schwerer räuberischer Erpressung zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden; nach Verbüßung von zwei Dritteln wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Später wurde er in einem gesonderten Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs und gefährlicher Delikte zu zwei Jahren sechs Monaten sowie zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt. Die Staatsanwaltschaft bestimmte, die noch ausstehende Restfreiheitsstrafe vor der Vollstreckung der Unterbringung zu vollstrecken. Dagegen erhob der Angeklagte Einwendungen, die zurückgewiesen wurden. Er beantragte Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG mit dem Ziel, die Anordnung der Vorabvollstreckung aufzuheben. Das OLG prüfte die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Antrags und die rechtliche Bewertung der Vollstreckungsreihenfolge. • Anwendbare Normen: § 44b StVollstrO regelt die Reihenfolge von Vollstreckung von Strafe und Maßregel bei verschiedenen Urteilen; § 29 Abs.3 EGGVG i.V.m. § 114 ZPO gilt für Prozesskostenhilfeentscheidungen. • Keine gesetzliche Regelung für Fälle verschiedenartiger Erkenntnisverfahren; daher entscheidet die Vollstreckungsbehörde nach § 44b Abs.2 StVollstrO über die Reihenfolge. • Grundsatz: Maßregel ist vor Strafe zu vollziehen (§ 44b Abs.1 StVollstrO), es sei denn, der Zweck der Maßregel (Rehabilitation, Gefahrenabwehr) wird durch vorherigen Vollzug der Strafe besser erreicht. • Die Behörde durfte hier entgegen der Regel die Restfreiheitsstrafe voranstellen, weil andernfalls der therapeutische Zweck der Unterbringung gefährdet würde: Nach Abschluss der Maßregel hätte der Antragsteller noch etwa ein Jahr Freiheitsstrafe zu verbüßen, was den Therapieerfolg und die Entlassung in die Freiheit konterkarieren würde. • Entscheidungsrelevante Umstände sind insbesondere die Persönlichkeit des Täters, die Länge der Freiheitsstrafe und die erforderliche Behandlung; Gutachten ergaben eine schwer behandelbare Persönlichkeitsstörung, die intensive Behandlung erfordert. • Da die Vollstreckungsbehörde die Reihenfolge nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte festlegte, ist ihre Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. • Folge für Prozesskostenhilfe: Der beabsichtigte Antrag hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; daher war Prozesskostenhilfe nach den zivilprozessualen Maßstäben zu versagen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die Vollstreckungsbehörde nach § 44b StVollstrO die Reihenfolge von Strafe und Maßregel zu bestimmen hat und die hier gewählte Vorabvollstreckung der noch bestehenden Restfreiheitsstrafe rechtlich gerechtfertigt ist, weil sonst der Zweck der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Therapieerfolg gefährdet würde. Vor diesem Hintergrund hatte der verfolgte Rechtsbehelf keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zutreffend war. Der Antragsteller trägt damit die Prozesskosten selbst.