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Urteil

6 UF 190/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Voraussetzungen für vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 BGB sind restriktiv auszulegen; bloße Differenzen über Verkaufserlöse und unvollständige Vorlage von Belegen genügen nicht zwingend. • Die Pflicht, den Ehegatten über das Vermögen zu informieren (§ 1353 Abs.1 BGB i.V.m. § 1386 BGB), erstreckt sich nur auf eine grobe Übersicht, nicht auf Vorlage sämtlicher Geschäftsunterlagen. • Verhaltensweisen wie Streit über Trennungsunterhalt oder verbale Entgleisungen begründen allein keinen vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 Abs. I–III BGB. • Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich substantiell besteht; bei Abweisung der Klage ist die Sicherheitsanordnung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Kein vorzeitiger Zugewinnausgleich bei bloßer Streitigkeit über Vermögensangaben • Voraussetzungen für vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 BGB sind restriktiv auszulegen; bloße Differenzen über Verkaufserlöse und unvollständige Vorlage von Belegen genügen nicht zwingend. • Die Pflicht, den Ehegatten über das Vermögen zu informieren (§ 1353 Abs.1 BGB i.V.m. § 1386 BGB), erstreckt sich nur auf eine grobe Übersicht, nicht auf Vorlage sämtlicher Geschäftsunterlagen. • Verhaltensweisen wie Streit über Trennungsunterhalt oder verbale Entgleisungen begründen allein keinen vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 Abs. I–III BGB. • Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich substantiell besteht; bei Abweisung der Klage ist die Sicherheitsanordnung aufzuheben. Die Parteien sind seit 1980 verheiratet und leben getrennt; die Ehefrau klagte auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns und auf Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 DM. Der Ehemann betreibt einen Autohandel und verkaufte 1998 ein Boot; über den Verkaufserlös und Kontostände bestand Streit. Die Klägerin hatte bis Ende 1997 die Buchführung im Betrieb des Beklagten geführt und behauptete, der Beklagte habe nach der Trennung Vermögenswerte verschoben und verweigere Auskunft. In einer Besprechung am 27.02.1998 brachte der Beklagte nur wenige Belege mit und gab verschiedene Angaben zu Schulden und Kontenständen; eine Einigung scheiterte. Das Familiengericht setzte vorzeitig Zugewinnausgleich und Sicherheitsleistung fest. Der Beklagte legte Berufung ein und bestritt eine beharrliche Verweigerung sowie illoyale Vermögensminderung. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 1353 Abs.1 BGB besteht eine Pflicht zur zumindest groben Unterrichtung über Vermögensverhältnisse; § 1386 BGB regelt den vorzeitigen Zugewinnausgleich, § 1389 BGB die Sicherheitsleistung. Diese Vorschriften sind restriktiv auszulegen. • Keine beharrliche Unterrichtungspflichtverletzung (§ 1386 Abs. III BGB): Die Klägerin kannte durch ihre frühere Buchführertätigkeit im Betrieb des Beklagten bereits die wesentlichen Kontobewegungen und verfügte über Informationen; der Beklagte hat den Zufluss des Verkaufserlöses des Bootes auf ein Geschäftskonto angegeben und Umstände (Maklergebühren, Reparaturen) zur Reduktion des Erlöses genannt. • Keine Pflicht zur Vorlage umfassender Geschäftsunterlagen: Die Unterrichtungspflicht umfasst keine Pflicht zur Vorlage von Belegen oder Einsicht in Geschäftsbücher; fehlende oder spärliche Unterlagen in der Besprechung rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme einer beharrlichen Verweigerung. • Kein Tatbestand des § 1386 Abs. I BGB (längere Zeit pflichtwidrige Nichterfüllung ehelicher Verpflichtungen): Kindesunterhalt ist tituliert und wird gezahlt; Zahlungen an die Klägerin wurden bis Juli 1998 fortgeführt; das Betreiben eines Unterhaltsverfahrens allein begründet keinen vorzeitigen Ausgleich. • Kein illoyaler Vermögensabfluss nach § 1386 Abs. II Nr.2 BGB: Der Verkauf des Bootes und sonstige Geschäftsvorgänge begründen keine erhebliche Gefährdung der Ausgleichsforderung; das Familienheim wird weiterhin genutzt und eine Gefährdung von Miteigentumsansprüchen ist nicht ersichtlich. • Folgeentscheidung: Da die Voraussetzungen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs nicht vorliegen, entfällt auch die Grundlage für die angeordnete Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB. • Verfahrensrechtliche Folge: Das Berufungsgericht kann bei Unbegründetheit des vorzeitigen Anspruchs die gesamte Stufenklage abweisen. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das angefochtene Teilurteil wurde abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns nach § 1386 BGB bestand nicht, weil keine hinreichende beharrliche Verweigerung der Unterrichtung vorlag, die Klägerin bereits über wesentliche Vermögensinformationen verfügte und kein nachhaltiger Pflichtverstoß oder illoyales Abfließen von Vermögen festgestellt werden konnte. Folglich war auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB nicht gerechtfertigt und ist aufzuheben. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.