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Urteil

27 U 257/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer atypisch stillen Gesellschaft, die bereits durch Leistung der Einlage in Vollzug gesetzt ist, wirkt eine arglistige Täuschung nicht zur Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an; das Gesellschaftsverhältnis ist nur für die Zukunft vernichtbar. • Rückzahlungen von Einlagen an atypisch stille Gesellschafter innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung können nach § 237 Abs. 1 HGB a.F. anfechtbar sein, wenn eine freiwillige Vereinbarung zur Rückgewähr vorliegt. • Die Grundsätze der fehlerhaften (auch atypisch stillen) Gesellschaft finden Anwendung, weil der Schutz der Konkursgläubiger auch bei fehlerhaft begründeten, aber vollzogenen Gesellschaftsverhältnissen gilt.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit von Rückzahlungen an atypisch stille Gesellschafter nach §237 HGB a.F. • Bei einer atypisch stillen Gesellschaft, die bereits durch Leistung der Einlage in Vollzug gesetzt ist, wirkt eine arglistige Täuschung nicht zur Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an; das Gesellschaftsverhältnis ist nur für die Zukunft vernichtbar. • Rückzahlungen von Einlagen an atypisch stille Gesellschafter innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung können nach § 237 Abs. 1 HGB a.F. anfechtbar sein, wenn eine freiwillige Vereinbarung zur Rückgewähr vorliegt. • Die Grundsätze der fehlerhaften (auch atypisch stillen) Gesellschaft finden Anwendung, weil der Schutz der Konkursgläubiger auch bei fehlerhaft begründeten, aber vollzogenen Gesellschaftsverhältnissen gilt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der von Konkurs betroffenen Aktiengesellschaft (Gemeinschuldnerin). Der Beklagte zeichnete am 29.03.1996 eine atypisch stille Beteiligung über 40.000 DM (plus Agio) und erhielt auf eine spätere Vereinbarung vom Oktober 1996 eine Rückzahlung von 34.200 DM. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter die Rückzahlung dieses Betrags nach § 237 HGB a.F., weil die Gesellschaft bereits Anfang 1996 zahlungsunfähig bzw. konkursreif gewesen sei. Der Beklagte beruft sich auf eine arglistige Täuschung und erklärt Anfechtung des Beteiligungsvertrags; er hatte aus finanziellen Gründen die vorzeitige Auflösung verlangt. Das Landgericht wies die Klage ab, der Kläger legte Berufung ein. Streitentscheidend war, ob die Rückgewähr anfechtbar ist und ob das Vertragsverhältnis von Anfang an unwirksam war. • Der Senat stellt fest, dass eine atypisch stille Gesellschaft zwischen den Parteien zustandegekommen ist; der Beklagte war nach Einzahlung stiller Gesellschafter im Sinne der §§ 230 ff. HGB a.F. • Feststellung der arglistigen Täuschung: Aus den von Kläger vorgetragenen Umständen (Verluste, nicht realisierte Projekte, Finanzierung überwiegend durch Einlagen) folgt, dass die Gesellschaft bei Vertragsschluss bereits in einer desolaten Lage war und objektiv verschwiegen wurde; dies begründet Arglist der Gemeinschuldnerin. • Rechtsfolge der Arglist: Auch bei arglistiger Täuschung ist ein bereits in Vollzug gesetzteter Gesellschaftsvertrag nicht von Anfang an nichtig; er ist nur für die Zukunft vernichtbar (Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft). • Anwendbarkeit der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft auf atypisch stille Gesellschaften: Der BGH-Rechtsprechung folgend gelten diese Grundsätze auch für atypisch stille Gesellschaften, so dass die vollzogene Einlage die gesellschaftsrechtliche Wirkung begründet. • Anfechtbarkeit nach § 237 HGB a.F.: Die Rückzahlung an den Beklagten erfolgte aufgrund einer freiwilligen Auflösungsvereinbarung (keine Ausübung eines gesetzlichen Kündigungsrechts) innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung, die Gründe für den Konkurs aber bereits vor der Vereinbarung vorlagen; damit sind die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 HGB a.F. erfüllt. • Zurückgewähr war freiwillig: Der Beklagte hatte kein vertragliches oder ausgeübtes gesetzliches Kündigungsrecht; sein Kündigungsschreiben diente finanziellen Motiven, die Auflösungsvereinbarung war eine freiwillige Vereinbarung im Sinne des § 237 Abs. 1 S. 1 HGB a.F. • Folgen: Die Rückgewähr ist anfechtbar, der Kläger kann die Rückzahlung von 34.200 DM nebst Zinsen verlangen; darüber hinaus stehen ihm Rechtshängigkeitszinsen zu und die Kostenentscheidung folgt aus ZPO. Die Berufung des Klägers führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils: Der Beklagte ist zur Zahlung von 34.200,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.06.1998 an den Kläger verurteilt. Begründet ist dies damit, dass die Rückzahlung der Einlage auf einer freiwilligen Auflösungsvereinbarung beruhte, die innerhalb eines Jahres vor der am 24.07.1997 eröffneten Konkurseröffnung erfolgte, während die Gründe für den Konkurs bereits vor der Vereinbarung bestanden. Die atypisch stille Gesellschaft war zwar aufgrund arglistiger Täuschung zwar anfechtbar, aber nicht von Anfang an nichtig, weil sie bereits in Vollzug gesetzt war; daher gelten die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft und eröffnen dem Insolvenzverwalter den Rückforderungsanspruch nach § 237 HGB a.F. Zudem stehen dem Kläger Verzugs- bzw. Rechtshängigkeitszinsen und der Kostenersatz zu.