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Urteil

27 U 196/98

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1999:0223.27U196.98.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 1998 ver-kündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 1998 ver-kündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Gläubiger einer titulierten Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 88.715,19 DM. Die 1995 gegründete Beklagte hat ihre werbende Tätigkeit seit dem 01.01.1997 eingestellt und unterhält kein Geschäftslokal mehr. Ihre einzige Gesellschafterin ist mit einer satzungsmäßigen Stammeinlage von 50.000,00 DM I -M , Geschäftsführer ist deren Ehemann M . Der Kläger hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 08.12.1997 erwirkt, der angebliche Ansprüche der Beklagten gegen ihre Gesellschafterin auf Zahlung der Stammeinlage zum Gegenstand hat, sowie einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 09.12.1998, betreffend angebliche Ersatzansprüche der Beklagten gegen ihren Geschäftsführer aus §§ 43, 30 und 64 Abs. 2 GmbHG. Vorliegend nimmt der Kläger die Beklagte als Vollstreckungsschuldnerin auf umfassende Auskunft über alle mit der Alleingesellschafterin geschlossenen Verträge, alle in 1996 getätigten und erhaltenen Zahlungen sowie Herausgabe der gesamten Buchführung für die Jahre 1995 bis 1997 und der Bankkontoauszüge für 1996 und 1997 in Anspruch. Er hat behauptet, die Alleingesellschafterin der Schuldnerin habe die Zahlung ihrer Stammeinlage nicht nachgewiesen. Sollte die Stammeinlage doch gezahlt sein, sei aufgrund ihres bisherigen Verhaltens zu befürchten, daß durch anschließende Hin- und Herzahlungen eine Rückgewähr erfolgt sei. Angesichts der Handelsregistereintragung der Beklagten erst am 17.04.1996 könne sich gegenüber der Alleingesellschafterin auch ein Anspruch aus allgemeiner Differenzhaftung ergeben. Eine Haftung des Geschäftsführers könnte sich aus pflichtwidrig nach Konkursreife oder sonst zu Lasten des Stammkapitals geleisteten Zahlungen ergeben. Die Beklagte hat eingewendet, die Auskünfte - soweit geschuldet - erteilt zu haben. Die Stammeinlage von 50.000,00 DM sei am 30.01.1996 eingezahlt worden. Konkursantragspflicht habe mangels unbezahlter Verbindlichkeiten nicht bestanden; der später zu Unrecht titulierten Werklohnforderung des Klägers liege keine Auftragserteilung namens und in Vollmacht der Beklagten zugrunde. Das Landgericht hat die Klage mit im wesentlichen dieser Begründung abgewiesen: Die verlangte umfassende Auskunft sei nicht nötig im Sinne von § 836 Abs. 3 ZPO, da sie nicht der Einziehung der gepfändeten Forderungen zu dienen bestimmt sei, sondern nur der Ausforschung des Geschäftsgebarens der Beklagten dahin, ob solche nur vermuteten und ins Blaue hinein behaupteten Forderungen überhaupt bestehen. Über den Bestand der gepfändeten Forderungen habe sich indes vorrangig der Drittschuldner gemäß § 840 ZPO zu erklären, § 836 Abs. 3 ZPO gewähre eine derart umfassende bloße Ausforschung jedenfalls nicht und verpflichte darüber hinaus nicht zur Vorlage der von dem Kläger verlangten schriftlichen Unterlagen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge spezifiziert und erweitert weiter. Er tritt der Rechtsauffassung des Landgerichts entgegen, der Auskunftsanspruch gegen den Drittschuldner aus § 840 ZPO sei vorrangig und verficht weiter die Ansicht, § 836 Abs. 3 ZPO verpflichte die Beklagte zu den verlangten Auskünften und Belegvorlagen, nachdem er die Möglichkeit des Bestehens der gepfändeten Ansprüche hinreichend konkretisiert habe. Ausreichende Anhaltspunkte für einen gesellschaftswidrigen Verbrauch von Gesellschaftsvermögen ergäben sich daraus, daß Einnahmen der Beklagten in Höhe von 2,8 Mio. DM aus voll geleisteten Zahlungen der Bauherrin weitaus geringere Ausgaben gegenüberständen. Es seien nämlich beauftragte Bauhandwerker in Höhe von mindestens 350.000,00 DM unbefriedigt geblieben und eine angebliche Zahlung an die Bauherrin in Höhe von 150.000,00 DM tatsächlich nicht erfolgt. Da mit der Auflösung des einzigen Bankkontos der Beklagten kein Geld mehr vorhanden sei, müsse es gesellschaftswidrig an den Geschäftsführer, die Gesellschafterin oder nahestehende Personen ausgekehrt worden sein. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, a) dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche Geschäfte die Beklagte mit ihrer Alleingesellschafterin Frau I -M in den Jahren 1995, 1996 und 1997 geschlossen hat sowie die geschlossenen Verträge hierüber vorzulegen, ferner darüber Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen seitens der Beklagten an ihre Alleingesellschafterin ab dem 27.01.1996 erfolgt sind, b) ihm darüber Auskunft zu erteilen, ob und welche Zahlungen die Beklagte noch in dem Zeitraum zwischen dem 01.12.1996 und dem 31.12.1997 geleistet hat, c) dem Kläger insbesondere darüber Auskunft zu erteilen, welche Geldbeträge die Beklagte von der Bauherrin S für das Bauvorhaben "W " oder von Dritten für dieses Bauvorhaben erhalten hat und wie die Gelder verwendet worden sind, insbesondere, welche Auszahlungen an die Gesellschafterin, den Geschäftsführer und/oder M erfolgt sind, d) die vollständige Buchhaltung der Beklagten für die Jahre 1996 und 1997, die Jahresabschlüsse für die Jahre 1995, 1996 und 1997 nebst Summen- und Saldenlisten und die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die genannten Jahre an ihn, den Kläger herauszugeben, e) dem Kläger die vollständigen Kontoauszüge betreffend das Konto der Beklagten bei der V für die Jahre 1996 und 1997 herauszugeben, f) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Klage schon mangels Rechtschutzbedürfnisses für unzulässig, da - so meint sie - die Durchsetzung der Klageansprüche, wenn sie denn beständen, direkt und einfacher im Vollstreckungsverfahren nach § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO möglich sei. Im übrigen ständen der Klägerin Auskunftsansprüche deshalb nicht zu, weil ihr, der Beklagten, weder der Vollstreckungstitel noch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ordnungsgemäß zugestellt seien. Vor allem bestünden die von dem Kläger nur gemutmaßten Ansprüche gegen ihre Gesellschafterin und den Geschäftsführer nicht. Insoweit sei der Vortrag des Klägers unsubstantiiert und auf bloße Ausforschung gerichtet, die von § 836 ZPO nicht gedeckt sei. Schließlich sei der - unzureichende - Sachvortrag des Klägers zu seinen vermeintlichen Ansprüchen in maßgeblichen, im einzelnen bestrittenen Punkten falsch. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet, denn für das umfassende Auskunftsbegehren des Klägers besteht keine gesetzliche Grundlage. In Betracht kommt insoweit allein § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO. Insoweit weist jedoch bereits das angefochtene Urteil zutreffend darauf hin und wird vom Kläger auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt, daß diese Vorschrift lediglich einen Anspruch auf die Informationen gibt, die zur Geltendmachung einer gepfändeten Forderung nötig sind, jedoch keine Rechtsgrundlage für eine umfassende Ausforschung darstellt, ob dem Schuldner die lediglich als angebliche gepfändete Forderungen überhaupt zustehen. Der Auskunftsanspruch aus § 836 Abs. 3 ZPO ist im gesamten Kontext des § 836 ZPO zu sehen, dessen Zweck die Regelung und Klarstellung der Überweisungswirkungen des § 835 ZPO ist, vgl.Zöller-Stöber, § 836 ZPO, Rdz. 1. Damit entspricht § 836 Abs. 3 ZPO dem für den rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang geltenden § 402 BGB, Baumbach-Lauterbach-Hartmann, § 836 ZPO, Rdz. 5; Zöller/Stöber, § 836 ZPO, Rdz. 8. § 402 BGB setzt jedoch die Existenz einer - wenngleich möglicherweise erst künftigen - Forderung stillschweigend voraus, über deren Übergang sich Zedent und Zessionar einig geworden sind. Zwar muß der Vollstreckungsgläubiger für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aus § 836 Abs. 3 ZPO das Bestehen der gepfändeten Forderung nicht in allen Einzelheiten darlegen. Könnte er dies, bedürfte er vielfach der verlangten Auskunft gar nicht. Vorliegend begehrt der Kläger jedoch nicht die zur Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs gegen den Drittschuldner erforderlichen Informationen, sondern in deren Vorfeld umfassenden Einblick in die Geschäftsführung des Schuldners, um überhaupt erst zu ermitteln, ob sich für die lediglich vermuteten, in den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bezeichneten Ansprüche tatsächliche Grundlagen finden lassen. Der bloße Vortrag, die Beklagte sei illiquide, obwohl sie die Ausgaben erhebliche übersteigende Einnahmen gehabt habe, ist nicht geeignet, einen der in den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nur der Art nach bezeichneten Ansprüche hinreichend zu konkretisieren. Darauf, ob nicht ohnehin der Auskunftsanspruch aus § 836 Abs. 3 ZPO nach der Ergänzung dieser Vorschrift durch ihren neuen Satz 2 für den Fall der Weigerung des Schuldners im Vollstreckungsverfahren nach § 899 ZPO und nicht mehr - wie früher allgemein vertreten - im Wege der Leistungsklage zu verfolgen ist (so jetzt Hartmann, a.a.O.), kann deshalb dahinstehen. Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Das Urteil ist gem. § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar. Es beschwert den Kläger nicht mit mehr als 60.000,00 DM.