Urteil
11 U 91/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Kreisveterinär verletzte durch Erteilung einer Schlachterlaubnis trotz sichtbarer Einstichstellen die Fleischhygieneverordnung.
• Die einschlägigen Vorschriften des Fleischhygienerechts dienen allein dem Verbraucherschutz und begründen keine drittschützenden Amtspflichten zugunsten von Erzeugern oder Zwischenhändlern.
• Nach hinreichender Information durch den Veterinär oblag es der Klägerin, eigene Schutzmaßnahmen (Rückfrage beim Erzeuger, Zurückstellung, Unterbringung oder Abtransport) zu ergreifen; daher liegt kein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG vor.
• Eine rechtswidrige ordnungsbehördliche Erlaubnis begründet keinen Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs.1 lit. b OBG NW, wenn der Dritte die Rechtswidrigkeit erkennen konnte und kein schutzwürdiges Vertrauen bestand.
Entscheidungsgründe
Keine Amtshaftung für Veterinär trotz pflichtwidriger Schlachterlaubnis; Schutzzweck des Fleischhygienerechts Verbraucherschutz • Ein Kreisveterinär verletzte durch Erteilung einer Schlachterlaubnis trotz sichtbarer Einstichstellen die Fleischhygieneverordnung. • Die einschlägigen Vorschriften des Fleischhygienerechts dienen allein dem Verbraucherschutz und begründen keine drittschützenden Amtspflichten zugunsten von Erzeugern oder Zwischenhändlern. • Nach hinreichender Information durch den Veterinär oblag es der Klägerin, eigene Schutzmaßnahmen (Rückfrage beim Erzeuger, Zurückstellung, Unterbringung oder Abtransport) zu ergreifen; daher liegt kein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG vor. • Eine rechtswidrige ordnungsbehördliche Erlaubnis begründet keinen Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs.1 lit. b OBG NW, wenn der Dritte die Rechtswidrigkeit erkennen konnte und kein schutzwürdiges Vertrauen bestand. Die Klägerin, ein Viehhandelsunternehmen, lieferte am 06.02.1996 189 Schweine aus deutscher Zucht zur Schlachtung. Der Kreisveterinär G stellte Einstichstellen fest, sprach mit dem Geschäftsführer der Klägerin, der die Behandlung abstritt, und erteilte die Schlachterlaubnis. Laboruntersuchungen ergaben Rückstände des Beruhigungsmittels Acepromacin, wodurch die Schlachtkörper verworfen wurden. Die Klägerin macht Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung des Veterinärs geltend und verlangt 52.660,50 DM für die deutsche Partie (neben weiteren Forderungen). Das Landgericht wies die Klage im Teilurteil wegen überwiegenden Verschuldens der Klägerin ab; die Klägerin berief sich dagegen weiter. • Der Veterinär handelte pflichtwidrig, weil die sichtbaren Injektionsstellen den Verdacht einer kürzlichen pharmakologischen Behandlung begründeten und nach Ziffern 5.4 und 5.5 der Anlage zur Fleischhygieneverordnung die Schlachterlaubnis hätte versagt werden müssen. • Die einschlägigen Normen des Fleischhygienerechts und die zugrundeliegenden Ermächtigungen verfolgen allein den Schutz des Verbrauchers; daraus lassen sich keine drittschützenden Amtspflichten zugunsten von Erzeugern oder Zwischenhändlern ableiten. • Der Veterinär hat die Klägerin über die Feststellungen informiert; damit war sie in der Lage, durch Rückfrage beim Erzeuger oder durch Organisation von Zurückstellung, Unterbringung oder Abtransport der Tiere selbst Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Entscheidungen über weitere Schutzvorkehrungen lagen allein in ihrer Verantwortung. • Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sind daher nicht erfüllt, weil keine drittschützende Amtspflicht bestand und die Klägerin ihrerseits verantwortlich handelte. • Ein Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs.1b OBG NW scheidet aus, weil der Geschäftsführer die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis erkennen konnte und somit kein schutzwürdiges Vertrauen in die behördliche Erlaubnis bestand; der eingetretene Schaden liegt außerhalb des durch die Vorschrift geschützten Vermögensbereichs. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Zwar hat der Kreisveterinär die Schlachterlaubnis pflichtwidrig erteilt, doch begründen die einschlägigen Vorschriften keinen drittschützenden Amtspflichtenanspruch zugunsten der Klägerin, und die Klägerin hätte nach Information durch den Veterinär selbst Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergreifen müssen. Ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG besteht daher nicht, ebenso wenig ein Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs.1b OBG NW, weil die Klägerin die Rechtswidrigkeit erkennen konnte und kein schutzwürdiges Vertrauen bestand. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz; das angefochtene Teilurteil bleibt in der Sache bestehen.