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Urteil

31 U 146/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihres Rückzahlungsanspruchs ist unbegründet. • Die von der Beklagten erhobene Nichtabnahmeentschädigung ist nach der vom BGH entwickelten Methode berechtigt bemessen; pauschalierte Schätzkosten sind zulässig, wenn sie vertraglich vereinbart sind. • Ein Widerrufsrecht nach dem Haustür-Widerrufsgesetz steht den Klägern nicht zu, weil es spätestens einen Monat nach beiderseitiger Erfüllung erloschen ist; alternativ wäre es wegen Verwirkung nach Treu und Glauben ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Keine Rückerstattung der Nichtabnahmeentschädigung; Widerrufserlöschen und Verwirkung • Die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihres Rückzahlungsanspruchs ist unbegründet. • Die von der Beklagten erhobene Nichtabnahmeentschädigung ist nach der vom BGH entwickelten Methode berechtigt bemessen; pauschalierte Schätzkosten sind zulässig, wenn sie vertraglich vereinbart sind. • Ein Widerrufsrecht nach dem Haustür-Widerrufsgesetz steht den Klägern nicht zu, weil es spätestens einen Monat nach beiderseitiger Erfüllung erloschen ist; alternativ wäre es wegen Verwirkung nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Die Kläger zahlten am 09.06.1988 eine von der Beklagten geforderte Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 23.726,67 DM, wovon 19.912,00 DM streitig waren. Anlass war die Weigerung der Kläger, die ihnen zugesagte Darlehensvaluta anzunehmen; die Beklagte hatte hierfür Schadensersatz bzw. Nichtabnahmeentschädigung gefordert. Die Kläger verlangten später teilweise Rückzahlung mit der Begründung fehlerhafter Berechnung und Unwirksamkeit wegen fehlender Widerrufsbelehrung nach dem HWG. Die Vorinstanz wies den Anspruch ab; die Kläger riefen das Berufungsgericht an. Die Beklagte verteidigte die Berechnung unter Rückgriff auf BGH-Rechtsprechung und vertragliche Pauschalen für Schätzkosten. Das OLG prüft Berechnungsmethode, Anwendbarkeit des HWG und die Frage, ob ein Widerruf erloschen oder verwirkt ist. • Die Beklagte hat sich in der Praxis für Schadensersatz wegen Nichterfüllung entschieden; die Zahlungsaufforderung stellte eine Forderung dar, die von den Klägern am 09.06.1988 erfüllt wurde, wodurch das Vertragsverhältnis durch Erfüllung endete (§ 362 BGB). • Die von der Beklagten neu berechnete Nichtabnahmeentschädigung steht im Einklang mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Bemessungskriterien für Vorfälligkeitsentschädigungen und mit der vom Senat angewandten Aktiv-Passiv-Vergleichsmethode; daher ist die Berechnung inhaltlich nicht zu beanstanden. • Pauschalierte Schätzkosten von 0,35 % der nominalen Darlehenssumme sind nach den vertraglichen AGB- Vereinbarungen zulässig; die Kläger haben keinen Beweis dafür erbracht, dass tatsächlich wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind. • Ein etwaiges Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG wäre spätestens einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erloschen (§ 2 Abs. 1 S. 4 HWG). Die Leistungserbringung wurde am 09.06.1988 durch Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung abgeschlossen. • Selbst wenn das Widerrufsrecht formell noch bestünde, wäre es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt; als angemessenen Toleranzzeitraum zieht das Gericht zur Analogie zum Verbraucherkreditgesetz eine Jahresfrist heran, die hier überschritten ist. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§ 97 Abs. 1, §§ 708 Nr.10, 713 ZPO). Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; sie tragen die Kosten der Berufung. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Beklagte die Nichtabnahmeentschädigung rechtswirksam und nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien berechnet hat und die Kläger die geforderte Zahlung am 09.06.1988 geleistet haben, wodurch ein Widerrufsrecht nach dem HWG erloschen ist. Alternativ wäre ein Widerruf wegen Verwirkung ausgeschlossen, da ein angemessener Toleranzzeitraum weit überschritten wurde. Damit besteht kein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der strittigen Beträge.