Urteil
8 UF 274/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pflegegeld kann unterhaltsrechtlich als Einkommen gelten, soweit es nicht nachweislich bestimmungsgemäß für Pflegeleistungen verwendet wird (§ 1610a BGB).
• Wird Pflegegeld tatsächlich zur Bezahlung Dritter verwendet, ist nur der nicht verbrauchte Teil als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen.
• Bei Mangelsituationen ist Kindergeldanteil dem betreuenden Elternteil zu belassen, soweit er zur Auffüllung des Mindestunterhalts erforderlich ist (§ 1612b Abs.5 BGB).
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Pflegegeld beim Kindesunterhalt: tatsächliche Verwendung entscheidend • Pflegegeld kann unterhaltsrechtlich als Einkommen gelten, soweit es nicht nachweislich bestimmungsgemäß für Pflegeleistungen verwendet wird (§ 1610a BGB). • Wird Pflegegeld tatsächlich zur Bezahlung Dritter verwendet, ist nur der nicht verbrauchte Teil als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. • Bei Mangelsituationen ist Kindergeldanteil dem betreuenden Elternteil zu belassen, soweit er zur Auffüllung des Mindestunterhalts erforderlich ist (§ 1612b Abs.5 BGB). Die Parteien, getrennt lebend seit Juni 1997, streiten um Kindesunterhalt für ihren Sohn (geb. 17.04.1985) und ihre Tochter (geb. 03.07.1987). Die Klägerin betreut die Kinder; der Beklagte bezieht Erwerbsminderungsrente und Pflegegeld/Leistungen der Bundesknappschaft. Die Klägerin fordert bestimmte monatliche Unterhaltsbeträge ab Juli 1997. Der Beklagte rügt Leistungsunfähigkeit und behauptet, das Pflegegeld werde zur Finanzierung von Pflegepersonen und sonstigen Aufwendungen verwendet. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zum Unterhalt; das OLG behandelt die Berufungen zu einzelnen Zeiträumen und prüft insbesondere, inwieweit das Pflegegeld als Einkommen anrechenbar ist. Beweisaufnahmen ergaben unterschiedliche tatsächliche Verwendungen des Pflegegeldes in den streitigen Zeiträumen; Zeugen bestätigten teils unentlohnte Pflegehilfe. Das Gericht änderte die Unterhaltsfestsetzungen periodengerecht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Pflegegeldverwendung und der Düsseldorfer Tabelle. • Rechtliche Grundlage sind §§ 1601 ff., 1629 Abs.3, § 1610a BGB und die Regeln zur Mangelfallverteilung; bei Kindergeld ist § 1612b Abs.5 BGB einschlägig. • Grundsatz: Pflegegeld ist regelmäßig der Pflege zugedacht, begründet aber nicht automatisch eine Nichtanrechnung; die Vermutung des § 1610a BGB kann durch Tatsachen widerlegt werden. • Für Juli–Oktober 1997 und Feb.–Juni 1998 wurde die Vermutung nur teilweise widerlegt; insofern ist Pflegegeld in Höhe von 600 DM als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen, was zu Unterhaltsbeträgen aus der zweiten Einkommensgruppe der Tabelle führt (420 DM bzw. 340 DM). • Für Nov.1997–Jan.1998 war Pflegegeld überwiegend zur Entlohnung einer Pflegeperson verbraucht; nur 175 DM standen als anrechenbares Einkommen zu, daher ergibt sich ein geminderter Unterhalt (337 DM bzw. 285 DM). • Für Juli–Aug.1998 ist die Lage wie Feb.–Juni 1998, mithin erhöhte Tabellensätze (428 DM bzw. 344 DM). • Für Sept.1998 hatte der Pflegedienst Sachleistungen erbracht; an den Beklagten wurden 496,24 DM ausgezahlt, hiervon gelten 296 DM als anrechenbares Einkommen, was zur Einordnung in die erste Einkommensgruppe und zu den vom Amtsgericht festgesetzten Beträgen (392 DM bzw. 314 DM) führt. • Ab Okt.1998 wurden Pflegeleistungen des Pflegedienstes vollständig durch die Pflegekasse vergütet; der Beklagte hat nur seine Rente als verfügbares Einkommen, sodass nach Mangelverteilung geringere Unterhaltsbeträge (242 DM bzw. 205 DM) zu leisten sind. • Der Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 1.300 DM bleibt in allen Zeiträumen gewahrt. • Kindergeldanteile sind im Mangelfall der betreuenden Elternteil zur Auffüllung des Mindestunterhalts zu belassen; daher erfolgte keine Anrechnung auf die Zahlbeträge in den mangelhaften Perioden. Der Beklagte hat die Klägerin anteilig verpflichtet, Kindesunterhalt in den jeweils festgestellten Beträgen zu zahlen; die Berufung des Beklagten war nur teilweise erfolgreich, die Anschlussberufung der Klägerin insgesamt begründet. Konkret: für bestimmte Zeiträume erhöhte das OLG den Unterhalt (z.B. Juli–Oktober 1997: 420 DM/340 DM; Feb.–Juni 1998 gleichfalls), für Nov.1997–Jan.1998 und ab Okt.1998 wurde der Unterhalt herabgesetzt (337 DM/285 DM bzw. 242 DM/205 DM) und für Sept.1998 blieben die vom Amtsgericht zugesprochenen Beträge bestehen (392 DM/314 DM). Entscheidungsgrundlage war die Feststellung, in welchem Umfang das Pflegegeld tatsächlich zur Bezahlung von Pflegeleistungen verwendet wurde; nur der nicht zweckgebundene Teil wurde als unterhaltsrechtliches Einkommen berücksichtigt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 dem Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.