Beschluss
15 W 424/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unter ausländischem Recht gewählte Ehenamensbestimmung bleibt nach Wechsel des Personalstatuts wirksam; deutsches Recht ist für die Führung des Ehenamens nach Aufnahme in die Bundesrepublik maßgeblich.
• Art. 10 EGBGB eröffnet nicht selbst ein Recht zur Neubestimmung des Ehenamens; die Wirkungen der Rechtswahl richten sich nach dem durch die Wahl berufenen Sachrecht.
• Nach deutschem Recht besteht kein wiederholtes Namensbestimmungsrecht: Eine einmal getroffene Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich; ein erneutes Wahlrecht für Statusdeutsche ist nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung möglich.
• Für eine Anpassung der Namensführung nach Aufnahme in die Bundesrepublik bleibt als Weg nur die behördliche Namensänderung nach § 3 NÄG.
Entscheidungsgründe
Keine erneute Ehenamenswahl nach Wechsel des Personalstatuts • Eine unter ausländischem Recht gewählte Ehenamensbestimmung bleibt nach Wechsel des Personalstatuts wirksam; deutsches Recht ist für die Führung des Ehenamens nach Aufnahme in die Bundesrepublik maßgeblich. • Art. 10 EGBGB eröffnet nicht selbst ein Recht zur Neubestimmung des Ehenamens; die Wirkungen der Rechtswahl richten sich nach dem durch die Wahl berufenen Sachrecht. • Nach deutschem Recht besteht kein wiederholtes Namensbestimmungsrecht: Eine einmal getroffene Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich; ein erneutes Wahlrecht für Statusdeutsche ist nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung möglich. • Für eine Anpassung der Namensführung nach Aufnahme in die Bundesrepublik bleibt als Weg nur die behördliche Namensänderung nach § 3 NÄG. Die Beteiligten 1–3 sind Spätaussiedler, die 1973 in der Sowjetunion heirateten und damals den Ehenamen des Ehemannes nach sowjetischem Recht als Ehenamen bestimmten; der gemeinsame Sohn (Beteiligter 3) erhielt diesen Geburtsnamen. Nach Aufnahme in die Bundesrepublik 1995 legten sie Erklärungen zur Namensführung nach §94 BVFG ab und wurden 1997 eingebürgert. Die Beteiligte 1 beantragte 1998 beim Standesamt die Änderung des Ehenamens in einen deutschen Namen für sich und ihre Angehörigen; der Standesbeamte lehnte ab. Die Standesamtsaufsicht (Beteiligte 4) forderte auf, Erklärungen gemäß Art.10 EGBGB bzw. §1355 BGB entgegenzunehmen. Amtsgericht und Landgericht gaben teilweise statt; die Aufsicht legte Beschwerde ein und begehrte klärende obergerichtliche Entscheidung über ein erneutes Namenswahlrecht für Spätaussiedler. • Anwendbares Kollisionsrecht: Für den Erwerb des Ehenamens 1973 war nach Art.10 Abs.1 EGBGB sowjetisches Recht maßgeblich; diese unter ausländischem Recht getroffene Namensbestimmung ist nach Wechsel des Personalstatuts in den deutschen Rechtskreis als wirksam anzuerkennen. • Wechsel des Personalstatuts: Mit der Aufnahme in die Bundesrepublik gilt nun deutsches Recht für die Führung des Ehe‑ und Geburtsnamens; der frühere Erwerb erleidet keine Rückwirkung und ist fortzuführen. • Rechtswahl nach Art.10 Abs.2 EGBGB: Diese Vorschrift eröffnet allenfalls die Wahl der künftig anzuwendenden Rechtsordnung, nicht aber ein eigenständiges Recht zur Neubestimmung des Ehenamens; die Wirkungen richten sich nach dem gewählten Sachrecht. • Deutsches Sachrecht (§1355 BGB): Nach deutschem Recht können Ehegatten das Namensbestimmungsrecht nur einmal ausüben; eine bereits unter ausländischem Recht getroffene wirksame Bestimmung verhindert eine erneute Namenswahl nach deutschem Recht. • Gesetzgeberische und systematische Erwägungen: Gesetzesmaterialien und frühere Entwürfe zeigen, dass ein wiederholtes Namensbestimmungsrecht für Statusdeutsche nur durch ausdrückliche gesetzliche Regelung eingeführt würde; das KindRG und die Neufassungen haben diese Regelung nicht geschaffen. • Übergangs‑ und Fristfragen: Übergangsregelungen (Art.7 §2 FamNamRG) und fristliche Möglichkeiten sind nicht zu Gunsten der Beteiligten wirksam, da einschlägige Fristen bereits verstrichen sind. • Folgerung für den Sohn: Mangels eines erneuten Namensbestimmungsrechts der Eltern entfällt auch ein Anschlussrecht des volljährigen Sohnes nach §1617c BGB. • Alternativer Rechtsweg: Eine Anpassung an die neue soziale Umgebung bleibt nur über eine behördliche Namensänderung nach §3 NÄG möglich. Der Antrag der Beteiligten 1–3 auf Eintragung einer erneuten Ehenamenswahl wird abgewiesen; die amtsgerichtliche Entscheidung ist insoweit zu ändern. Die unter sowjetischem Recht getroffene Ehenamensbestimmung ist nach Wechsel des Personalstatuts weiterhin wirksam und verhindert nach deutschem Recht eine erneute Bestimmung des Ehenamens, da Ehegatten ihr Namensbestimmungsrecht nur einmal ausüben können. Art.10 Abs.2 EGBGB begründet kein eigenständiges Neubestimmungsrecht, sondern regelt lediglich die Wahl der anzuwendenden Rechtsordnung; ob ein Neubestimmungsrecht besteht, richtet sich allein nach dem durch die Rechtswahl berufenen Sachrecht. Eine Anpassung des Namens an die jetzigen sozialen Verhältnisse ist den Beteiligten nur durch eine behördliche Namensänderung nach §3 NÄG möglich. Der Anschlussanspruch des volljährigen Beteiligten 3 entfällt entsprechend.