Urteil
27 U 160/98
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1998:1117.27U160.98.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. September 1997 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. September 1997 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: An dem Stammkapital der am 30.12.1980 gegründeten Beklagten in Höhe von 50.000,00 DM waren die Klägerin mit 10.000,00 DM und ihr Ehemann mit 40.000,00 DM beteiligt. Zum alleinigen, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer war der Ehemann bestellt. Durch notariellen "Kauf- und Abtretungsvertrag" vom 01.10.1984 verkaufte die Klägerin ihren Geschäftsanteil für 10.000,00 DM an ihren Ehemann und trat diesem den Anteil ab. Die Parteien streiten vornehmlich darüber, ob diese Abtretung wirksam geworden oder die Klägerin gegenwärtig noch Gesellschafterin der Beklagten ist. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung der Beklagten bedurfte die Veräußerung eines Geschäftsanteiles oder eines Teiles davon zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Geschäftsführung nach Zustimmung der übrigen Gesellschafter. § 5 des notariellen Vertrages vom 01.10.1984 bestimmt dazu: "Die Erschienene zu 1) (die Klägerin) wird die zur Veräußerung des Geschäftsanteils erforderliche Zustimmung der Gesellschaft bis zum 20. Oktober 1984 schriftlich nachweisen. Die Zustimmung soll unwiderruflich erteilt werden." Die Urkunde enthält abschließend die Belehrung des Notars, wonach bis zum Vorliegen der Zustimmung der Gesellschaft zu diesem Vertrag die Abtretung schwebend unwirksam sei. Die Klägerin hat die schriftliche Zustimmung der Gesellschaft bislang nicht vorgelegt. Ihr Ehemann wurde gleichwohl, nachdem er als Geschäftsführer mit Schreiben vom 15.03.1984 die entsprechende Anmeldung vorgenommen hatte, im Handelsregister als einziger Gesellschafter geführt. Die Klägerin arbeitete in der Folgezeit als Angestellte bei der Beklagten. Gesellschafterversammlungen fanden in der Folgezeit bis zum 19.04.1996 nicht statt, es wurden auch keine gemeinsamen Gesellschafterbeschlüsse gefaßt. In den Bilanzen der Beklagten bis zum Jahr 1991 wurden auf einem Vorblatt noch beide Eheleute als Gesellschafter aufgeführt, dies änderte sich erst ab dem Jahr 1992 nach einem Wechsel des Steuerberaters. Nachdem die inzwischen geschiedenen Eheleute sich zerstritten hatten, lud der Ehemann mit Schreiben vom 02.04.1996 (Bl. 22 GA) namens der Beklagten die Klägerin zu einer Gesellschafterversammlung auf den 19.04.1996, in der er lt. dem nur von ihm unterschriebenen Protokoll gegen die Stimme der Klägerin den Beschluß faßte, daß der Veräußerung ihres Geschäftsanteils gemäß notarieller Urkunde vom 01.10.1984 zugestimmt werde. Über den weiteren Tagesordnungspunkt "Verweigerung des Auskunfts- und Einsichtsrechtes gemäß § 51 a GmbHG für Frau S wurde nicht mehr abgestimmt. Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des genannten Gesellschafterbeschlusses und die Feststellung ihres Auskunfts- und Einsichtsrechtes hinsichtlich der Angelegenheiten bzw. Geschäftsbücher der Gesellschaft. Sie und ihr früherer Ehemann haben übereinstimmend Rechtsanwalt X. in Bielefeld zum gesetzlichen Vertreter der Beklagten in diesem Prozeß bestellt, nachdem die Klägerin in einer späteren Gesellschafterversammlung ihren Ehemann als Geschäftsführer abberufen hat - die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist Gegenstand des Parallelrechtsstreits 27 U 130/98 - und so Unsicherheit über die Person des gesetzlichen Vertreters der Beklagten entstanden war. Die Klägerin hat eine Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 19.04.1996 schon aus formellen Gründen verfochten und daneben dessen materielle Unwirksamkeit daraus hergeleitet, daß die Zustimmung der Beklagten zur Veräußerung ihres Geschäftsanteils nach Ablauf der vertraglich bis zum 20.10.1984 gesetzten Frist nicht mehr, insbesondere nicht mehr nach annähernd zwölf Jahren erteilt werden könne. Der zeitliche Verzug indiziere die Verweigerung der Zustimmung. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, sie sei in der Vergangenheit über den 01.10.1984 hinaus auch in steuerlicher Hinsicht weiterhin als Gesellschafterin behandelt worden. Der Kauf- und Abtretungsvertrag sei aufgrund einer Änderung der Einschätzung der Beteiligten hinsichtlich seiner Notwendigkeit zur Haftungsbeschränkung bewußt nicht mehr durchgeführt, der vereinbarte Kaufpreis nicht gezahlt worden. Erst im Jahr 1996 habe sich ihr Ehemann anläßlich eines ihrerseits gegen die Beklagte angestrengten Kündigungsschutzprozesses darauf besonnen, daß zur Wirksamkeit der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich sei. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht mehr ihre Gesellschafterin, und widerklagend entsprechende Feststellung durch Urteil und auch zur geltend gemachten Verpflichtung der Klägerin zum Schadensersatz begehrt. Sie ist deren Rechtsansichten entgegengetreten und hat behauptet, die Abtretung des Geschäftsanteils sei auch steuerlich vollzogen worden. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags zum Fortbestehen der Gesellschafterstellung der Klägerin wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägerin sowie uneidlicher Zeugenvernehmung des Steuerberaters S3 und der Steuerberaterin H über die steuerrechtliche Behandlung der Klägerin im Hinblick auf eine Gesellschafterstellung in der Beklagten ab 1984 die Klage sowie den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin gerichteten Widerklageantrag abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, daß die Klägerin nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten sei. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Gesellschafterbeschluß vom 19.04.1996 sei zunächst formell wirksam. Auch habe die Genehmigung zur Übertragung des Geschäftsanteils trotz des Zeitablaufs noch nachgeholt werden können, weil die Vertragsparteien bis zu ihrem Zerwürfnis die Abtretung auch ohne die förmliche Zustimmungserklärung als erfolgt behandelt hätten und es deshalb noch möglich sein müsse, die zur Wirksamkeit fehlende Förmlichkeit nachzuholen. Die Behandlung der Anteilsübertragung als wirksam und deren faktischen Vollzug hat das Landgericht hauptsächlich den Aussagen der gehörten Zeugen entnommen. Den Feststellungsantrag der Widerklage hinsichtlich der umfassenden Schadensersatzpflicht der Klägerin hat es als unbegründet erachtet, weil sich die begehrte Feststellung in ihrer Uferlosigkeit nicht treffen lasse. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang des Unterliegens weiter. Sie sieht zunächst einen Verfahrensfehler des Landgerichts darin, daß ihr Antrag auf Feststellung ihres Auskunfts- und Bucheinsichtsrechts nicht als - wie sie meint - auf Erzwingung gemäß § 51 b GmbHG gerichtet abgetrennt und in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen wurde. Im übrigen greift sie das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Standpunkts, der Veräußerungsvertrag vom 01.10.1984 sei mangels Zustimmung der Beklagten nicht wirksam geworden, an: 1. So sei der Zustimmungsbeschluß zur Anteilsveräußerung vom 19.04.1996 schon aus formellen Gründen infolge Einladungsmängeln nichtig, da die Einladung zur Gesellschafterversammlung durch die Beklagte statt durch deren Geschäftsführer erfolgt sei und unzulässige Zusätze enthalten habe. 2. Darüber hinaus habe der Zustimmungsbeschluß der Gesellschafter zu der seitens der Beklagten zu erteilenden Genehmigung nur von allen Gesellschaftern und nur einstimmig gefaßt werden können. Dies folge jedenfalls daraus, daß andernfalls bei der gegebenen Gesellschafterkonstellation die Genehmigung sofort bei Abschluß des Vertrags vom 01.10.1984 als erteilt hätte gelten oder zumindest erteilt werden können, und aus § 13 der Satzung der Beklagten, der für Abänderungen des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter verlangt. 3. Die Zustimmung habe nach Ablauf der vertraglichen Frist zum 20.10.1984 nicht mehr erteilt werden können. Die hinsichtlich der Beibringung des Zustimmungsnachweises getroffene Regelung habe - mangels eines anderen Sinnes - bewußt die Wirksamkeit der Veräußerung in der Schwebe halten wollen. Da die ursprüngliche haftungsrechtliche Motivation jedoch auf einer Fehleinschätzung des damaligen Steuerberaters I beruht habe, sei der Vertrag einverständlich nicht mehr vollzogen worden; Beweis: Zeugnis C2. Deshalb sei auch eine Anmeldung bei der GmbH gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG nie erfolgt. Die Mitteilung vom 15.03.1985 an das Handelsregister sei schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht unverzüglich im Sinne von § 40 Abs. 2 GmbHG vorgenommen worden sei. Dementsprechend habe das Landesarbeitsgericht in seinem ihrer Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil vom 07.02.1997 zutreffend das Fehlen der Genehmigung der Beklagten zur Veräußerung des Geschäftsanteils und deren Nichtnachholbarkeit im einzelnen dargelegt. 4. Darüber hinaus sei auch das vom Landgericht festgestellte Beweisergebnis unrichtig. Entgegen der Aussage des Zeugen S3 habe die Übertragung des GmbH-Anteils schon damals keinen Sinn gemacht. Die steuerliche Ausweisung ihrer Gesellschaftszugehörigkeit sei in der Folgezeit unterschiedlich gewesen. Von dem früheren Steuerberater I sei sie, die Klägerin, immer als Gesellschafterin behandelt worden; Beweis: Zeuge C2. Das Finanzamt sei selbst nach den Aussagen der Zeugen immer von einer Gesellschafterstellung der Klägerin ausgegangen, wie dessen Abänderung der "Anlage Beteiligungsverhältnisse zur gesonderten Feststellung des gemeinen Wert ... auf den 31. Dezember 1991" (Bl. 131 GA) erweise. Die Aussage des Steuerberaters S3 sei wegen seines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Verfahrensausgang aufgrund seiner Bindung an die Beklagte insgesamt unglaubhaft. Schließlich sei auch der Kaufpreis für den Geschäftsanteil nicht gezahlt worden und ihr früherer Ehemann sei im September 1997 selbst noch der Auffassung gewesen, ihr Geschäftsanteil bestehe in ihrer Hand fort, wie sein Übernahmeangebot an einen Pfändungsgläubiger eben dieses Geschäftsanteils erweise. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils 1. den in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten vom 19.04.1996 zu TOP 1 gefaßten Gesellschafterbeschluß als nichtig festzustellen, hilfsweise diesen für nichtig zu erklären, 2. festzustellen, daß sie, die Klägerin berechtigt ist, Auskunft über die Angelegenheiten der Beklagten zu erhalten und Einsicht in deren Bücher und Schriften zu nehmen, 3. die Widerklage ganz abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie behauptet ergänzend, die Beklagte habe 1984 den Kaufpreis für den Geschäftsanteil der Klägerin gezahlt, was diese (Klägerin) selbst als allein dafür zuständige Angestellte veranlaßt und entsprechend gebucht habe. Nur weil die Beklagte sich nach Verlust des entsprechenden Belegs in Beweisnot gesehen habe, habe schließlich der Ehemann der Klägerin im Jahr 1996 nochmals 10.000,00 DM unter ausdrücklicher Bestimmung dieser Leistung als Kaufpreis gezahlt. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Rechtsstreits 17 O 182/97 LG Bielefeld = 27 U 163/98 OLG Hamm sind zur Ergänzung des Parteivorbringens Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin war bereits vor der streitgegenständlichen Beschlußfassung vom 19.04.1996 nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten, so daß das Landgericht im Ergebnis zu Recht diese Feststellung auf die Widerklage hin getroffen und der Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses nicht stattgegeben sowie ein mit der Gesellschafterstellung begründetes Auskunfts- und Bucheinsichtsrecht verneint hat. I. Der auf die Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses vom 19.04.1996 gerichtete Klageantrag zu 1. ist unabhängig von der formellen Wirksamkeit der Beschlußfassung unbegründet, weil die Klägerin nicht zur Anfechtung befugt ist. Sie hatte nämlich schon vorher infolge der Übertragung ihres Geschäftsanteils durch den Vertrag vom 01.10.1984 ihre Gesellschafterstellung verloren. Die in diesem Vertrag vereinbarte Übertragung ihres Geschäftsanteils auf ihren früheren Ehemann S2 ist wirksam. A. Es ist zu unterscheiden zwischen der Genehmigung der Anteilsübertragung durch die GmbH als solcher, welche § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags erfordert, und deren schriftlichen Nachweis durch die Klägerin, den § 5 des Kauf- und Abtretungsvertrags verlangt. 1. a) Das satzungsmäßige Genehmigungserfordernis in § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten ist im vorliegenden Fall gegenstandslos, jedenfalls aber erfüllt. Zweck eines solchen Genehmigungsvorbehaltes ist es, etwaige Mitgesellschafter vor dem Eindringen unerwünschter Personen in die Gesellschaft zu schützen, vgl. Hachenburg/Zutt, GmbHG, 8. Aufl., § 15, Rz. 104; BGH, DB 1991, 1218 f. Bei der Einmanngesellschaft haben derartige satzungsmäßige Erschwerungen der Abtretbarkeit deshalb keine Wirkung, BGH a.a.O., ebenso, wenn in der Zweipersonen-GmbH der eine Gesellschafter alle seine Geschäftsanteile an den anderen veräußert, Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 15 Rz. 38. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 13.05.1986 - II ZR 218/66 (= WM 1968, 1037) entschieden, daß die zur Abtretung von Geschäftsanteilen satzungsmäßig erforderliche Genehmigung der GmbH erteilt ist, wenn alle Gesellschafter und der (die) Geschäftsführer der GmbH an der Abtretung teilnehmen; ebenso Scholz, GmbHG, 7. Aufl., § 15 Rdnr. 98 und Zutt a.a.O. Rz. 105. Zwar können die Parteien des Veräußerungsvertrags auch in einer solchen Konstellation vereinbaren, daß das Genehmigungserfordernis nicht obsolet und die Genehmigung der GmbH mit dem Vertragsschluß noch nicht als erteilt gelten soll. Ob das vorliegend geschehen ist, kann indes dahinstehen. Hätte die Genehmigung mit dem Abschluß des Vertrags vom 01.10.1984 noch nicht vorgelegen, so wäre sie durch die anschließende Behandlung des Ehemanns der Klägerin als Alleingesellschafter - spätestens in der Mitteilung an das Handelsregister gemäß § 40 Abs. 2 HGB vom 15.03.1985 - konkludent erteilt worden. Daß die Genehmigung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann, ist anerkannt, vgl. Scholz und Zutt jeweils a.a.O.. Sie mußte nur gegenüber einem der beiden Vertragsbeteiligten erklärt werden, § 182 Abs. 1 BGB. In dem Schreiben an das Registergericht vom 15.03.1985 ist sie konkludent enthalten und mit Geschäftswillen nach außen kund geworden. Einer förmlichen Adressierung an den Ehemann der Klägerin oder eines Zugangs bei ihm bedurfte es nicht, weil dieser in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten selbst Urheber der Erklärung ist. Bestätigt wird die Genehmigung durch das spätere Verhalten des Geschäftsführers, der zu keinen Gesellschafterversammlungen mehr eingeladen und die Beklagte auch steuerrechtlich als Einmann-GmbH weitergeführt hat. Insoweit wird auf die zutreffende Würdigung aller, auch der für die Klägerin sprechenden, letztlich aber nicht durchschlagenden Umstände auf Seite 16 unten bis Seite 18 des landgerichtlichen Urteils verwiesen, die die Angriffe der Berufung nicht zu erschüttern vermögen. b) Die für die Genehmigung der Beklagten satzungsgemäß erforderliche Zustimmung ihrer "übrigen" Gesellschafter lag schon mit dem Abschluß des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 1.10.1984 vor. Es gab nämlich mit S2 nur einen "übrigen Gesellschafter", der als vertragsbeteiligter Erwerber des abgetretenen Geschäftsanteils selbstredend mit der Übertragung einverstanden war. Es bedurfte daher nicht einmal der - im übrigen durch schlüssiges Verhalten möglichen ( BGHZ 15, 324/9 ) - Abstimmung über die Zustimmung. Da S2 gleichzeitig Geschäftsführer der Beklagten war, bedurfte es auch keiner gesonderten Erklärung der Zustimmung gegenüber sich selbst. 2. Demgegenüber stellt § 5 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 01.10.1984 keine eigenständige, zusätzlich neben § 5 der Satzung tretende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anteilsübertragung auf, sondern betrifft nur den Nachweis der - womöglich rechtsirrtümlich - als bereits aufgrund der Satzungsklausel erforderlich angesehenen Genehmigung durch die Beklagte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vertragsklausel selbst und aus der dem Vertrag angefügten Belehrung des Notars. Der Berufungserwiderung ist darin zu folgen, daß eine andere, von "Abhängigkeit" oder "Bedingung" sprechende Formulierung nahegelegen hätte, hätte man mit dem schriftlichen "Nachweis" über die Dokumentationsfunktion hinaus ein zusätzliches Wirksamkeitserfordernis statuieren wollen. Das bloße Versprechen, den Nachweis der Zustimmung (gemeint ist: der Genehmigung durch die GmbH) zu erbringen, hindert den Eintritt der Wirksamkeit bereits mit dem Vorliegen dieser Genehmigung nicht, sondern begründet nur die vertragliche Nebenpflicht, die Genehmigung und damit die Wirksamkeit auch manifest nachzuweisen. Die Beteiligten mögen bei Vertragsschluß - irrtümlich - von einer durch § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags begründeten Notwendigkeit der Genehmigung durch die Beklagte auch in diesem Veräußerungsfall ausgegangen sein, womöglich haben sie mit § 5 des Kaufvertrags aber auch nur dem Vorkaufsrecht der Beklagten aus § 5 Abs. 2, S. 1 des Gesellschaftsvertrags Rechnung tragen wollen. Der Inhalt des gesamten, in § 2 eine unbedingte Abtretung beinhaltenden Vertrags belegt aber, daß sie dessen Wirksamkeit nicht zusätzlich in das Belieben der Klägerin in der Weise stellen wollten, daß diese mit Unterlassen der Vorlage des schriftlichen Nachweises den Eintritt der unbedingt gewollten vertraglichen Rechtsfolgen einseitig hätte vermeiden können. Dem entspricht im übrigen die im Anschluß an die vertraglichen Vereinbarungen folgende notarielle Belehrung am Ende der Vertragsurkunde, wonach der Vertrag bis zum Vorliegen der Genehmigung der Gesellschaft - deren Gegebensein der Notar übersehen haben mag - schwebend unwirksam sei, nicht jedoch bis zum Vorliegen auch des schriftlichen Nachweises dieser Genehmigung. B. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht mit der Begründung verlangen, weiterhin als Gesellschafterin behandelt zu werden, weil der Erwerb ihres Geschäftsanteils durch S2 der Beklagten nicht gemäß § 16 GmbHG angezeigt worden sei. Zwar dient die genannte Vorschrift nicht nur dem Schutz der Gesellschaft, sondern gibt auch den an der Anteilsveräußerung Beteiligten die Möglichkeit, mit Wirkung gegenüber der Gesellschaft den Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels zu bestimmen. Erst der Gestaltungsakt der Anmeldung durch den Veräußerer oder den Erwerber läßt die Gesellschafterstellung im Verhältnis zur Gesellschaft auf den Erwerber übergehen, BGH, DB 1991, 1218. Jedoch ist anerkannt, daß diese Anmeldung formfrei und daher auch konkludent geschehen kann; Lutter-Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 16, Rz. 5. So hat der Bundesgerichtshof a.a.O. ausgesprochen, daß eine ordnungsgemäße Anmeldung nach § 16 GmbHG daher grundsätzlich ohne weiteres vorliege, wenn die Gesellschaft den Erwerber als neuen Gesellschafter anerkennt und behandelt. Dies muß erst recht gelten, wenn infolge der Anteilsübertragung eine Einmann-GmbH mit dem einzigen Gesellschafter als Geschäftsführer entsteht und dieser sich wie im vorliegenden Fall als alleiniger Gesellschafter geriert und als solcher von der Gesellschaft (d.h. durch sich selbst) behandelt wird. Hier eine förmlichen Erklärung und Entgegennahme der Anmeldung nach § 16 GmbHG zu verlangen, ist sinnentleerter Formalismus. C. Die nach Behauptung der Klägerin unterbliebene Zahlung des Kaufpreises ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abtretung des Geschäftsanteils und ihr Unterbleiben hier auch kein ausreichendes Indiz dafür, daß die Abtretung nicht (mehr) gewollt gewesen wäre, da es sich auch aus einer Verwischung der vermögensrechtlichen Positionen der Eheleute im Rahmen der damals noch intakten Ehe erklären kann. D. Ebensowenig kann die Klägerin aus dem Kaufangebot ihres früheren Ehemanns von September 1997 an ihren Gläubiger, der ein Pfändungspfandrecht an ihrem vermeintlichen Geschäftsanteil erwirkt haben wollte, etwas für das Fortbestehen des Geschäftsanteils in ihrer Hand herleiten. Dieses Angebot ist ersichtlich nur vorsorglich ohne Begründung einer anderen Rechtsauffassung bei ihrem Ehemann erfolgt, um die Klägerin noch relativ kostengünstig in jedem Fall klaglos stellen zu können. II. Mit dem Fortfall der Gesellschafterstellung der Klägerin ist auch deren Auskunfts- und Bucheinsichtsrecht gegenüber der Beklagten entfallen, das sie mit dem Klageantrag zu 2. festgestellt wissen will. Insoweit hat auch ihre Rüge, das Landgericht habe darüber nach § 51 b GmbHG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheiden müssen, keinen Erfolg. Die nach § 51 b GmbHG zu treffende Entscheidung betrifft den Leistungs anspruch des Gesellschafters auf Erteilung einer konkret verlangten, jedoch verweigerten Auskunft; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, § 51 b, Rz. 1. Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt die Klägerin jedoch umfassend Feststellung ihres generellen Auskunfts- und Bucheinsichtsrechts aufgrund ihrer Gesellschafterstellung, also quasi des "Stammrechts" auf Auskunft, ohne Bezug zu einer bestimmten Auskunftsverweigerung. Hierüber ist im ordentlichen Zivilprozeß zu entscheiden. III. Aus der zu I. dargelegten Unbegründetheit der Anfechtungsklage folgt zugleich die Begründetheit der - im übrigen ohne Bedenken zulässigen - Feststellungswiderklage der Beklagten. IV. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar. Es beschwert die Klägerin nicht mit mehr als 60.000,00 DM. Die Revision ist entgegen der Anregung der Klägerin nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO dafür nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch beruht das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Daß der Senat den Kauf- und Abtretungsvertrag vom 01.10.1984 anders auslegt als das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung im Kündigungsschutzprozeß der Klägerin, hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung und rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht.