Beschluss
5 WF 422/98
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1998:1116.5WF422.98.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 DM auf Kosten des Zeugen L zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 DM auf Kosten des Zeugen L zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten im vorliegenden Zugewinnausgleichsprozeß darüber, ob zum Endvermögen der Beklagten Barvermögen gehörte. Der Kläger behauptet dies unter Hinweis darauf, daß die Zeugin 1995 ein Grundstück gekauft hat, wobei sie die für den Erwerb erforderlichen Mitteln bei ihren Einkommensverhältnissen unmöglich in der Zeit zwischen der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 02.06.1992 und dem Kauf angespart haben könne. Diese hat demgegenüber behauptet, die für den Erwerb erforderlichen Mittel stammten von ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen L. Diese Behauptung hat dieser bei seiner Vernehmung bestätigt. Die Frage, von wem er seinerseits das Geld habe, hat er dergestalt beantwortet, dies sei ihm von einem Freund gegeben worden, mit dem er insoweit Stillschweigen vereinbart habe. Die Beantwortung der Frage nach dem Namen des Zeugen hat er verweigert. Diese Weigerung hat das Familiengericht in dem angefochtenen Zwischenurteil für unberechtigt erklärt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Zeugen vom 16. September 1998. Dieser meint, eine Aussage trotz der mit dem Freund verabredeten Verschwiegenheit sei unehrenhaft im Sinne von § 384 Nr. 2 ZPO. Seit dem 05. September 1998 sei er mit der Beklagten verlobt. Er berufe sich nunmehr auf das daraus resultierende Zeugnisverweigerungsrecht. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Weigerung, sich zur Herkunft des Geldes zu äußern, welches der Zeuge zur Begleichung des von der Beklagten geschuldeten Kaufpreises an den Grundstücksverkäufer gezahlt hat, ist nicht berechtigt. 1. Das als Weigerungsgrund angegebene Interesse, den angeblich als Geldgeber fungierenden Freund nicht gegen seinen Willen in den Rechtsstreit hineinzuziehen und daß mit diesem vereinbarte Schweigen zu wahren, begründet kein Aussageverweigerungsrecht im Sinne von § 384 Nr. 2 ZPO. Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob die Beantwortung der Frage dem Zeugen zur Unehre reicht, ist nicht die Tatsache, daß ausgesagt wird. Anknüpfen muß die Prüfung vielmehr am Inhalt der Aussage, also der zu offenbarenden Tatsache. Wollte man entsprechend der Auffassung des Zeugen schon die Nichteinhaltung einer Verschwiegenheitsabrede als unehrenhaft im Sinne von § 384 Ziffer 2 ZPO verstehen, so könnte durch bloße Absprache des Zeugen mit einer Partei oder einem Dritten ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet werden. Daß dies verfehlt wäre, bedarf keiner näheren Darlegung. 2. Die Entscheidung über die mit dem angeblichen Verlöbnis begründete Zeugnisverweigerung obliegt nicht dem Senat. Verfahrensgegenstand des durch Zwischenurteil entschiedenen Streits sind ausschließlich die in erster Instanz geltend gemachten Weigerungsgründe. Nur auf diese Gründe erstreckt sich die Rechtskraftwirkung eines Zwischenurteils. Die Geltendmachung anderer Gründe bleibt zulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 387 Rn. 6). Daraus folgt, daß auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die im Zwischenurteil beschiedenen Weigerungsgründe sind, da ansonsten der Verfahrensgegenstand zwischen den Instanzen geändert würde (siehe zum vergleichbaren Fall des zweitinstanzlichen Nachschiebens neuer Ablehnungsgründe im Richterablehnungsverfahren BayObLG MDR 1986, 60; OLG Zweibrücken, MDR 1982, 412; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 Rn. 17 und Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 46 Rn. 12). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.