Urteil
18 U 90/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
6mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei grenzüberschreitendem Transport mit Lkw ist die CMR anwendbar und begründet Ersatzansprüche des Empfängers gegen den Frachtführer aus Art.17 Abs.1 CMR.
• Hat der Absender oder sein Frachtführer die Übernahmepflicht zur Messung der Temperatur übernommen oder bestätigt, kehrt sich die Beweislast: Der Frachtführer muss eine unzureichende Vorkühlung beweisen.
• Nach Art.23 CMR sind nur tatsächlich eingetretene Güterschäden und damit unmittelbar zusammenhängende Minderkosten ersatzfähig; Minderwert und zur Schadensminderung aufgewendete Kosten sind zu ersetzen.
• Eine zur Aufrechnung gestellte CMR-Gegenforderung kann die Frachtforderung ganz oder teilweise tilgen, wenn sie entscheidungsreif festgestellt ist.
• Die Verjährung von CMR-Ansprüchen kann durch rechtzeitige Reklamation gehemmt werden (Art.32 Abs.2 CMR).
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der CMR; Aufrechnung von Ersatzansprüchen wegen Kühlgutschadens • Bei grenzüberschreitendem Transport mit Lkw ist die CMR anwendbar und begründet Ersatzansprüche des Empfängers gegen den Frachtführer aus Art.17 Abs.1 CMR. • Hat der Absender oder sein Frachtführer die Übernahmepflicht zur Messung der Temperatur übernommen oder bestätigt, kehrt sich die Beweislast: Der Frachtführer muss eine unzureichende Vorkühlung beweisen. • Nach Art.23 CMR sind nur tatsächlich eingetretene Güterschäden und damit unmittelbar zusammenhängende Minderkosten ersatzfähig; Minderwert und zur Schadensminderung aufgewendete Kosten sind zu ersetzen. • Eine zur Aufrechnung gestellte CMR-Gegenforderung kann die Frachtforderung ganz oder teilweise tilgen, wenn sie entscheidungsreif festgestellt ist. • Die Verjährung von CMR-Ansprüchen kann durch rechtzeitige Reklamation gehemmt werden (Art.32 Abs.2 CMR). Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit dem Transport von Paprikaschoten per Lkw von Italien nach Deutschland. Bei Ankunft waren viele Paprikaschoten über -14°C erwärmt und somit in Qualität gemindert. Die Beklagte reklamierte den Schaden gegenüber der Klägerin und zahlte unstreitig die vereinbarte Frachtrate von 4.750,00 DM. Die Klägerin verlangte Zahlung offener Frachtforderungen in Höhe von 14.388,86 DM. Die Beklagte rechnete mit einer Gegenforderung aus Art.17 Abs.1 CMR wegen des Güterschadens auf und berief sich auf Fehler bei der Vorkühlung, fehlerhafte Verladung und auf Verjährungsfragen. Streitgegenstand war insbesondere, ob die CMR Anwendung findet, wer den Beweis für unzureichende Vorkühlung trägt, und wie hoch der ersatzfähige Schaden ist. • Anwendbarkeit CMR: Transport im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Lkw zwischen Vertragsstaaten begründet Anwendung der CMR (Art.17 Abs.1, Art.23, Art.25 CMR). • Vertragscharakter: Aus dem Ladeauftrag und AGB folgt ein Frachtvertrag; damit sind Frachtrecht und CMR einschlägig; selbst bei Speditionsvertrag fände die CMR Anwendung. • Güterverlust und Beweislast: Die Ware kam mit zu hohen Kerntemperaturen an; die Klägerin hatte nach dem Ladeauftrag und der Unterschrift des Fahrers T auf dem Frachtbrief die Übernahmepflicht zur Temperaturanmerkung übernommen. Wer diese Übernahmepflicht bestätigt, kehrt die grundsätzliche Beweislast um, sodass der Frachtführer eine unzureichende Vorkühlung beweisen muss. • Beurteilung der Zeugenaussagen: Die Aussage des Fahrers T ist aus Gründen der Glaubwürdigkeit und Nachlässigkeit nicht überzeugend; der als Sachverständiger vernommene Zeuge F bestätigte, dass unterschiedliche Temperaturen auch durch unterschiedliche Kühlströmungen erklärbar sind, sodass keine sichere Feststellung einer unzureichenden Vorkühlung möglich ist. • Ausschlussgründe nach Art.17 Abs.4 CMR: Weder fehlerhafte Verladung noch die natürliche Erwärmung des Kühlguts führt zum Haftungsausschluss, weil nicht nachgewiesen ist, dass der Frachtführer alle erforderlichen Maßnahmen zur Auswahl, Instandhaltung und Verwendung der Kühleinrichtungen getroffen hat. • Höhe der Gegenforderung nach Art.23 CMR: Erstattungsfähig ist nur der tatsächlich geltend gemachte Güterschaden (1.120 Kartons, 11.200 kg). Marktwert am Übernahmeort ist auf 2,35 DM/kg geschätzt, abzüglich Frachtrate, Ermittlung des Minderwerts mit 40 %; hinzu kommen erstattungsfähige Aufwendungen (Transport zum Kühlhaus, Kühlhauskosten, Sachverständigenkosten). Gesamtsumme der ersatzfähigen Gegenforderung: 11.293,66 DM. • Aufrechnung und Wirkung: Die Beklagte durfte mit der CMR-Gegenforderung aufrechnen; das in den ADSP enthaltene Aufrechnungsverbot greift nicht, weil der Streit entscheidungsreif war. • Verjährung: Die Reklamation der Beklagten vom 04.08.1995 hemmt die Verjährung nach Art.32 Abs.2 CMR; die Verjährung war bis zur Klagezustellung gehemmt und durch diese unterbrochen. • Zinsen: Für die verbleibenden Frachtforderungen stehen der Klägerin Zinsen nach §§352,353 HGB zu. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Die Klägerin hat nur noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.095,20 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.08.1996. Die ursprünglich geltend gemachten Frachtforderungen in Höhe von 14.388,86 DM wurden durch Aufrechnung mit der berechtigten Gegenforderung der Beklagten aus Art.17 Abs.1 CMR in Höhe von 11.293,66 DM gemindert. Die Gegenforderung ist entscheidungsreif festgestellt worden; die CMR ist anwendbar, ein Haftungsausschluss der Beklagten wegen fehlerhafter Verladung oder natürlicher Erwärmung des Kühlguts ist nicht gegeben, und die Verjährung wurde durch rechtzeitige Reklamation gehemmt. Damit obsiegt die Beklagte insoweit, als ihre Aufrechnung die Hauptforderung der Klägerin überwiegend tilgt; die Klägerin verbleibt mit dem Restbetrag und den Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt.