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Beschluss

15 W 351/98

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1998:1102.15W351.98.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 07.06.1998 wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 13.05.1998 ebenfalls aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 07.06.1998 wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 13.05.1998 ebenfalls aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. G r ü n d e : Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hat durch Beschluß vom 12.07.1993 den Beteiligten zu 1) zum Betreuer für die Betroffene mit den Wirkungskreisen Heilbehandlung und Gesundheitsfürsorge sowie Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen bestellt. Mit Beschluß vom 14.09.1993 hat das Amtsgericht Bad Oeynhausen den Wirkungskreis der Betreuung erweitert auf die Regelung der Vermögensangelegenheiten. Nachdem der Beteiligte zu 1) im Jahre 1994 einen Aufenthaltswechsel der Betroffenen in eine in N gelegene Pflegeeinrichtung veranlaßt hatte, wurde das Betreuungsverfahren im Juni 1996 mit seiner Zustimmung an das Amtsgericht Minden abgegeben. Dieses hat durch Beschluß vom 12.08.1996 die bestehende Betreuung verlängert. Nachdem die Betroffene am 11.10.1997 verstorben ist, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts von dem Beteiligten zu 1) mit Verfügung vom 21.11.1997 die Erstattung eines Schlußberichts angefordert und mit weiterer Verfügung vom 11.12.1997 angemahnt. Der Beteiligte zu 1) hat diesen Schlußbericht mit einem umfangreichen Schreiben vom 11.01.1998, bei dem Amtsgericht eingegangen am 13.01.1998, erstattet. In diesem Schreiben hat er gleichzeitig beantragt, ihm nach Maßgabe einer näheren Aufschlüsselung Auslagen für seine Betreuertätigkeit zum Gesamtbetrag von 14.004,25 DM zu erstatten. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts nach Anhörung des Beteiligten zu 2) durch Beschluß vom 13.05.1998 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 07.06.1998 Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin und der Richter des Amtsgerichts mit Verfügungen vom 09.07.1998 nicht abgeholfen haben. Das nunmehr als Beschwerde geltende Rechtsmittel hat das Landgericht durch Beschluß vom 23.07.1998 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er zu Protokoll der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts vom 23.09.1998 eingelegt hat. Die weitere Beschwerde ist nach § 27 FGG statthaft sowie gemäß § 29 FGG formgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel ist nicht durch § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen. Beide Vorinstanzen haben übereinstimmend einen Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Auslagenerstattung wegen Ablaufs der Ausschlußfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG abgelehnt. Es geht daher vorliegend um die Feststellung, ob die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Staatskasse dem Grunde nach vorliegen. Insoweit ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde eröffnet (BGH NJW 1997, 58 = FamRZ 1996, 1545; BayObLG, FamRZ 1997, 580). In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Die weitere Beschwerde führt unter Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, daß sich der Anspruch des Beteiligten zu 1) gegen die Staatskasse richtet, weil ein verwertbarer Nachlaß der Betroffenen nicht vorhanden ist, also Mittellosigkeit im Sinne des § 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB besteht. Auf die Geltendmachung dieses Anspruchs finden nach § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäße Anwendung. Die entsprechende Anwendung der Vorschriften des ZSEG hat sich deshalb auch auf dessen § 15 Abs. 2 zu erstrecken. Nach dieser Vorschrift erlischt der Anspruch des Zeugen auf Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung bei dem zuständigen Gericht geltend gemacht wird. Der Senat kann der Auffassung des Landgerichts nicht folgen, daß im vorliegenden Fall der Lauf der Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG bereits am Todestag der Betroffenen begonnen und somit zum Zeitpunkt des Eingangs des Schlußberichts des Beteiligten zu 1) bei dem Amtsgericht bereits abgelaufen war. Bei der sinngemäßen Anwendung des § 15 Abs. 2 ZSEG im Rahmen der Festsetzung von Auslagenersatz und Vergütung des Betreuers muß darauf abgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die Zuziehung des Betreuers in einer Art und Weise beendet ist, wie sie der Beendigung der Zuziehung eines Zeugen im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift vergleichbar ist. Deshalb kann der Lauf der Frist schon im Ausgangspunkt keinesfalls vor der Beendigung des Amtes des Betreuers beginnen (siehe BayObLG a.a.O. sowie OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1056 jeweils für den Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach § 1836 a BGB). Der Tod der Betroffenen hat zwar zur Beendigung des Betreueramtes des Beteiligten zu 1) als solchen geführt, insbesondere ist dadurch seine Befugnis zur gesetzlichen Vertretung der Betroffenen in den Wirkungskreisen der Betreuung (§ 1902 BGB) entfallen. Dadurch allein ist jedoch die tatsächliche Betreuungstätigkeit des Beteiligten zu 1) noch nicht beendet worden. Denn das Gesetz sieht vor, daß der Betreuer auch nach der Beendigung seines Amtes bestimmte Aufgaben zur Abwicklung der Betreuung noch durchzuführen hat. Insbesondere hat der Betreuer nach den §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB dem Vormundschaftsgericht eine Schlußrechnung einzureichen, die dieses nach § 1892 Abs. 2 BGB sachlich und rechnerisch zu überprüfen hat. Zu den über die Beendigung seines Amtes fortwirkenden Aufgaben kann nach den §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1893 Abs. 1, 1698 b BGB auch eine Fortführung von Geschäften gehören, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall dem Beteiligten zu 1) auf der Grundlage der genannten Vorschrift des § 1892 Abs. 1 BGB die Verpflichtung auferlegt, eine Schlußrechnung einzureichen. Dieser Verpflichtung ist der Beteiligte zu 1) mit seinem Schreiben vom 11.01.1998 nachgekommen. Eine tatsächliche Beendigung seiner Tätigkeit als Betreuer ist damit erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Bei der sinngemäßen Anwendung des § 15 Abs. 2 ZSEG im Rahmen des § 1835 Abs. 4 BGB muß auf diese tatsächliche Beendigung der Betreuertätigkeit abgestellt werden. Denn im Rahmen des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Vorschrift kommt es ausschließlich auf die tatsächliche Beendigung der Zuziehung des Zeugen, also auf den Zeitpunkt an, in dem der Zeuge von dem Vorsitzenden des Gerichts entlassen wird. Ab diesem klar umrissenen Zeitpunkt wird dem Zeugen durch die gesetzliche Vorschrift zur Vermeidung eines Rechtsverlusts angesonnen, seinen Anspruch auf Entschädigung innerhalb von drei Monaten geltend zu machen. Für die sinngemäße Anwendung der Vorschrift im Rahmen des § 1835 Abs. 4 BGB kann nichts anderes gelten. Mit Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Vorschrift des § 15 Abs. 2 ZSEG ist es nicht zu vereinbaren, daß der Beteiligte zu 1) einerseits nach dem Tode der Betroffenen zur Erstattung eines Schlußberichtes als Betreuertätigkeit angehalten worden ist, andererseits in Ansehung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz darauf abgestellt wird, die Beendigung seines Amtes sei bereits mit dem zeitlich zurückliegenden Tod der Betroffenen eingetreten. Ergänzend muß berücksichtigt werden, daß dem Betreuer gerade durch die Erstattung des Schlußberichtes Aufwendungen entstanden sein können, für die ihm, weil es sich um eine Tätigkeit in Ausübung des ihm übertragenen Amtes handelt, ein Ersatzanspruch zusteht. Es entspricht nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 1835 Abs. 4 BGB, daß der Betreuer mit einem solchen Aufwendungsersatzanspruch allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil er den Schlußbericht nach Ablauf von drei Monaten nach Beendigung seines Amtes durch den Tod der Betroffenen bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht hat. Der Senat schließt sich deshalb der Auffassung des Landgerichts Lüneburg (NdsRpfl. 1996, 160; ebenso Palandt/Diederichsen, BGB, 57. Aufl., § 1835 Rdnr. 19;a.A. LG Hannover NdsRpfl. 1995, 253) an, daß der Beginn der Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG nicht ohne weiteres mit dem Tode des Betroffenen beginnt, sondern im Einzelfall konkret danach festgestellt werden muß, wann die tatsächliche Zuziehung des Betreuers, insbesondere unter Berücksichtigung einer von ihm dem Vormundschaftsgericht eingereichten Schlußrechnung, beendet ist. Seinen bisher gegenteiligen Standpunkt hat auch der Beteiligte zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde ausdrücklich aufgegeben. Die Entscheidung des Landgerichts kann deshalb nicht aufrechterhalten bleiben. Vom abweichenden Rechtsstandpunkt des Senats bedarf es nunmehr noch weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Höhe der festzusetzenden Auslagen, insbesondere hinsichtlich der ihm zu erstattenden Pkw-Kosten. Dem Beteiligten zu 1) muß insbesondere noch Gelegenheit gegeben werden, zumindest hilfsweise einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 1836 a BGB für die Dauer des von ihm geführten Betreueramtes geltend zu machen. Der Senat hat es deshalb ihm Rahmen des ihm zustehenden Ermessens für angemessen erachtet, die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Eine Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht veranlaßt.