Beschluss
15 W 351/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 ZSEG auf § 1835 Abs. 4 BGB beginnt die Dreimonatsfrist nicht bereits mit dem Tod des Betreuten, sondern erst mit der tatsächlichen Beendigung der Betreuertätigkeit.
• Die Betreuerpflichten können über den Tod des Betreuten hinaus fortwirken; insbesondere ist die Pflicht zur Einreichung einer Schlußrechnung nach § 1892 Abs. 1 BGB eine tatbestandliche Fortwirkung, die die Beendigung der Tätigkeit verzögern kann.
• Bei Rückweisung müssen weitere tatsächliche Feststellungen zur Höhe der erstattungsfähigen Auslagen getroffen und dem Betreuer Gelegenheit gegeben werden, ggf. hilfsweise Ansprüche nach § 1836a BGB geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Fristbeginn für Auslagenerstattung des Betreuers bei sinngemäßer Anwendung des §15 ZSEG auf §1835 BGB • Bei sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 ZSEG auf § 1835 Abs. 4 BGB beginnt die Dreimonatsfrist nicht bereits mit dem Tod des Betreuten, sondern erst mit der tatsächlichen Beendigung der Betreuertätigkeit. • Die Betreuerpflichten können über den Tod des Betreuten hinaus fortwirken; insbesondere ist die Pflicht zur Einreichung einer Schlußrechnung nach § 1892 Abs. 1 BGB eine tatbestandliche Fortwirkung, die die Beendigung der Tätigkeit verzögern kann. • Bei Rückweisung müssen weitere tatsächliche Feststellungen zur Höhe der erstattungsfähigen Auslagen getroffen und dem Betreuer Gelegenheit gegeben werden, ggf. hilfsweise Ansprüche nach § 1836a BGB geltend zu machen. Der Beteiligte zu 1) war als Betreuer einer verstorbenen Betroffenen bestellt und hatte u.a. Gesundheits- und Vermögenssorge wahrgenommen. Nach dem Tod der Betroffenen forderte die Rechtspflegerin einen Schlußbericht an; der Betreuer reichte diesen am 13.01.1998 ein und beantragte zugleich Auslagenerstattung in Höhe von 14.004,25 DM. Das Amtsgericht lehnte die Erstattung ab, das Landgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, die Ausschlußfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG sei bereits mit dem Tod der Betroffenen zu laufen begonnen und daher abgelaufen. Der Betroffene legte weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG und formgerechte Einlegung nach § 29 FGG; materielle Prüfung eröffnet, da Anspruch gegen die Staatskasse wegen Mittellosigkeit des Nachlasses geltend gemacht wird. • Rechtsfortbildung: § 1835 Abs. 4 BGB verweist auf das Verfahren nach dem ZSEG; diese sinngemäße Anwendung erstreckt sich auf § 15 Abs. 2 ZSEG, wonach die Frist zur Geltendmachung dreimonatig ist. • Auslegungsgrundsatz: Der Beginn der Dreimonatsfrist richtet sich nach der tatsächlichen Beendigung der Zuziehung des Betreuers, nicht bereits nach dem Tod des Betreuten. Relevant ist der Zeitpunkt, zu dem die praktische Betreuertätigkeit endet, z.B. nach Einreichung der Schlußrechnung gemäß §§ 1908i Abs.1, 1892 Abs.1 BGB. • Die gesetzlichen Vorschriften sehen ausdrücklich fortwirkende Pflichten des Betreuers nach dem Tod vor (Schlußrechnung, Fortführung unverzichtbarer Geschäfte), sodass die Frist nicht automatisch mit dem Tod beginnt. • Mangels ausreichlicher tatsächlicher Feststellungen zur Höhe der erstattungsfähigen Auslagen und zu etwaigen Pkw-Kosten sowie zur Prüfung eines hilfsweisen Anspruchs nach § 1836a BGB ist Zurückverweisung an das Amtsgericht geboten. Der Beschluß des Landgerichts und der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG bei sinngemäßer Anwendung auf § 1835 Abs. 4 BGB nicht automatisch mit dem Tod des Betreuten beginnt, sondern nach der tatsächlichen Beendigung der Betreuertätigkeit zu bestimmen ist. Das Amtsgericht hat weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, insbesondere zur Höhe der erstattungsfähigen Auslagen (einschließlich Pkw-Kosten) und dem ggf. hilfsweise geltend gemachten Anspruch nach § 1836a BGB; darauf ist dem Betreuer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.