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Urteil

8 UF 146/98

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1998:1028.8UF146.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Februar 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen: 1. Trennungsunterhalt: a) in dem Zeitraum von Januar bis März 1998: 612,50 DM, davon 421,50 DM an das Sozialamt der Stadt L, b) in dem Zeitraum von April bis Juli 1998: 252,00 DM, c) in dem Zeitraum von August bis Oktober 1998: 236,00 DM, - zu b) und c) jeweils an das Sozialamt der Stadt Z 2. Kindesunterhalt: a)T: monatlich - weitere 76,00 DM von August bis Oktober 1998 und monatlich 330,00 DM ab November 1998, b)G: ab November 1998 monatlich 463,00 DM, - zu a) und b) jeweils an das Sozialamt der Stadt Z Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 15 % der Beklagte zu zu 85 % die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin macht Trennungs- und Kindesunterhalt geltend. Aus der Ehe der Parteien, die am 27.9.1974 geschlossen wurde, sind der inzwischen volljährige N, die am 10.1.1981 geborene T und der am 11.8.1987 geborene G hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im Juni 1997. Für den geistig schwerbehinderten Sohn G wird an die Klägerin ein Pflegegeld von 800 DM monatlich gezahlt. Die Klägerin bezieht für sich und die Kinder T und G Sozialhilfe. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte verdiene etwa 3.700 DM netto im Monat , sie selbst habe kein Erwerbseinkommen, da sie sich um den schwerbehinderten Sohn kümmern müsse. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 12.2.1998 Trennungsunterhalt in Höhe von 964 DM sowie Kindesunterhalt in Höhe von 612 DM für T und 534 DM für G zu zahlen. Der Beklagte hat für T einen Unterhaltsanspruch von 330 DM und für G von 370 DM anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. Er hat behauptet, die Klägerin habe Erwerbseinkommen, auch verdiene T im Vor-Praktikum 400 DM. Zudem müsse die Klägerin, die auch in der Ehe aus Putztätigkeiten monatlich 1.200 DM verdient habe, jedenfalls halbschichtig arbeiten. Er selbst sei Fernfahrer und habe der Klägerin bei der Betreuung G auch früher nicht helfen können. G sei zudem in einer Ganztags- Behindertenschule. Wegen des Bestreitens der Klägerin in den Schriftsätzen vom 6.8.,3.9., 23.10., 28.10.1997 und im Termin am 13.11.1997, Erwerbseinkommen zu beziehen, hat das Familiengericht Beweis erhoben. Die Zeugin Dr. I2 hat schriftlich mitgeteilt, die Klägerin habe vom 1.3.97 an für 610 DM bei ihr für monatlich 610 DM geputzt. Hierzu hat die Klägerin ergänzend mitgeteilt, ihr sei zum 31.12.97 wegen Überforderung gekündigt worden. Im übrigen sei sie wegen eines Anfallsleidens erwerbsunfähig. Das Familiengericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab 12.2.98 Trennungsunterhalt von monatlich 446,50 DM und Kindesunterhalt für T von 282 DM über anerkannte 330 DM hinaus und für G von 164 DM über anerkannte 370 DM hinaus zu zahlen. Der Beklagte verdiene nach Abzug von Fahrtkosten iHv 420 DM 3.233 DM. Davon sei der ausgeurteilte Kindesunterhalt zu zahlen, wobei das Praktikumsgeld für T nicht unterhaltsmindernd sei. Denn von den gezahlten 350 DM sei der Aufwand von pauschal 150 DM abzuziehen, die verbleibenden 200 DM seien auf Bar- und Betreuungsunterhalt aufzuteilen, wobei der verbleibende Einkommensbetrag von 100 DM mit dem an den Beklagten gezahlten Kindergeld zu verrechnen sei. Da die Klägerin bei der Angabe ihres Einkommens die Unwahrheit gesagt habe, werde ihr auch die Kündigung nicht geglaubt, sie sei vielmehr mit einem Einkommen von 1.200 DM inclusive eines Anteils des Pflegegeldes wie zur Ehezeit zu veranschlagen. Bei dieser Sachlage stelle sich die Frage einer nur teilweisen Anrechnung des Einkommens nicht. Bei einem anrechenbaren Einkommen des Beklagten von 2.080 DM und dem Einkommen der Klägerin von 1.200 DM belaufe sich ihr Bedarf in Anwendung der Differenzmethode ( sie habe in der Ehe durchschnittlich 1.200 DM verdient ) auf 446,50 DM. Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Der Beklagte beziffert das Einkommen der Klägerin auf 1.500 DM, da neben den 610 DM aus Putztätigkeit auch das Pflegegeld von 800 DM bezogen werde. Jedenfalls müsse die Klägerin, die wegen der Ganztagsschule von G an einer Berufstätigkeit nicht gehindert sei, sich ein fiktives Einkommen von 1.500 DM zurechnen lassen. Im übrigen sei nicht die Differenz- sondern die Anrechnungsmethode anzuwenden, da die Klägerin schon vor der Trennung aufgehört habe, zu arbeiten. Auch sei er selbst nicht in vollem Umfange leistungsfähig, da Fahrtkosten von nicht nur 420 DM , sondern von 728 DM angefallen seien. Die einfache Strecke zum Arbeitgeber betrage 10 km, diese lege er zweimal pro Woche zurück. Jeglicher Unterhaltsanspruch der Klägerin sei im übrigen wegen ihrer beständigen Falschangaben zu ihrem Einkommen verwirkt. Auch habe das Familiengericht nicht beachtet, daß er für Juli, August und September 1997 je 1.140 DM, für Oktober und November 1997 je 795 und ab Dezember 1997 jeweils die anerkannten 700 DM Kindesunterhalt gezahlt habe. Entgegen der Annahme des Familiengerichts sei das Kindergeld bereits ab 7/97 an die Klägerin gezahlt worden. Er beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abändernd die Klage abzuweisen, soweit nicht der Kindesunterhalt anerkannt sei. Die Klägerin beantragt unter teilweiser Rücknahme ihrer Berufung, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, an sie monatlichen Trennungsunterhalt vom 1. Januar 1998 bis 31.3.1998 in Höhe von 612,50 DM, vom 1. April 1998 bis 31. Juli 1998 in Höhe von 466,00 DM und vom 1. August 1998 bis 30.Oktober 1998 in Höhe von 450,00 DM zu zahlen. Sie behauptet, das Pflegegeld von 800 DM werde in voller Höhe für die Pflege und Betreuung von G verbraucht. Sie selbst habe lediglich von März bis Dezember 1997 je 610 DM verdient und sei wegen ihres hirnorganischen Anfallsleidens zu einer Erwerbstätigkeit nicht imstande; ferner müsse sie wegen der Hilflosigkeit G auch während der Schulzeit verfügbar sein, falls G früher nach Hause geschickt werde. Der Beklagte hingegen sei in vollem Umfange leistungsfähig, da er nur 420 DM Fahrtkosten habe und andernfalls in die Nähe seines Arbeitsplatzes umziehen müsse. Der Trennungsunterhalt sei nicht verwirkt, da die Nichtangabe des Einkommens auf einem Ratschlag des Beklagten beruhe. Sie, die Klägerin, habe Sozialhilfe bezogen, gleichzeitig habe die Ehewohnung renoviert werden müssen, so daß das Einkommen hierfür habe verwendet werden sollen. Inzwischen zahle sie 2.600 DM an das Sozialamt zurück. Sabrina sei am 1.8.1998 mit einem Freund in eine eigene Wohnung gezogen, verdiene 669 DM netto bei einem ausbildungsbedingten Aufwand von 85 DM. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 28.10.1998 Bezug genommen. 3 Entscheidungsgründe 4 Die zulässige Berufung des Beklagten hat überwiegend Erfolg. Sie führt zur Herabsetzung des Kindesunterhalts und Trennungsunterhalts sowie zum Wegfall des Trennungsunterhalts ab November 1998. Die Berufung der Klägerin hat in nur geringem Umfang Erfolg. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt auch für die Zeit vom 1.1. bis 11.2.1998 und zur Heraufsetzung des Trennungsunterhalts vom 12.2. bis 31.3.1998. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin und der beiden ehelichen Kinder folgt aus § 1361 BGB ( Trennungsunterhalt ) bzw. §§ 1601, 1610 BGB ( Kindesunterhalt ). In beiden Fällen richtet sich der Unterhaltsbedarf nach den ( ehelichen ) Lebensverhältnissen der Parteien, die überwiegend durch den Verdienst des Beklagten aus einer Vollzeittätigkeit und einem Hinzuverdienst der Klägerin geprägt waren. 1. Das Einkommen des Beklagten für 1998 ist mit netto 3.005,35 DM anzusetzen. Zwar liegen lediglich die Verdienstbescheinigungen für die Monate Januar bis Juli 1998 vor. Eine Übernahme des für 1997 anderweitig errechneten Einkommens verbietet sich aber, weil der Beklagte in 1998 die Steuerklasse gewechselt hat und nun nach Steuerklasse I besteuert wird. Aus den Verdienstbescheinigungen 1 - 7/1998 ergibt sich ein Nettoeinkommen von 19.380,65 DM, zu dem - wie in 1997 - Prämienzahlungen von 299,71 DM hinzuzurechnen sind. Hieraus ergibt sich ein Monatsdurchschnitt von ( 19.680,35 DM : 7 ) 2.811,47 DM, zu dem anteilige Sonderzuwendungen - wie in 1997 - von monatlich 110,69 DM und die Steuererstattung von ( 998,30 DM : 12 = ) 83,19 DM zu addieren sind, insgesamt 3.005,35 DM. 5 Abzusetzen sind allein die Fahrtkosten, die bei einer einfachen Fahrtstrecke von 95 km, die ausweislich des Steuerbescheids für 1997 an ( nur ) 48 Tagen zurückgelegt wurde, einen Aufwand von 319,20 DM ergeben ( 48 Tage x 95 Km einfache Strecke x 2 x 0,42 DM/km : 12 Monate ). Das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Einkommen beläuft sich demnach auf 2.686,15 DM. a. Für den Unterhaltszeitraum 12.2.1998 bis 31.7.1998 wäre der Bedarf der Kinder der Einkommensgruppe 2 der Tabelle zu den 6 Hammer Leitlinien zu entnehmen ( 2.400 DM - 2.700 DM ). In diesem Falle wäre aber der Bedarfskontrollbetrag von 1.600 DM nicht gewahrt, so daß der Bedarf der 1. Einkommensgruppe der Tabelle zu entnehmen ist ( Einkommen bis 2.400 DM ). Der Tabellenbedarf für T beträgt danach 502 DM. Jedoch ist hierbei zu berücksichtigen, daß Sabrina ( bis zum 31.7.1998 ) für ein Vorpraktikum eine Entlohnung von 350 DM erhalten hat, von der nicht die von ihr in Ansatz gebrachte Pauschale von 150 DM, sondern lediglich der von ihr auch für die spätere Zeit ihrer Berufsausbildung für erforderlich gehaltene Aufwand in Höhe von 85 DM abzusetzen ist. Das sich daraus ergebende Nettoeinkommen von 265 DM ist zur Hälfte auf den Betreuungsunterhalt der Mutter, zur anderen Hälfte auf den Barunterhaltsanspruch gegen den Vater anzurechnen. Damit vermindet sich der Bedarf T von 502 DM um ( 265 DM : 2 = ) 132,50 DM auf 369,50 DM. Hiervon ist dann noch der hälftige Kindergeldanteil in Höhe von 220 DM: 2 = 110 DM abzuziehen, womit der Beklagte an T einen Unterhalt in Höhe von 259,50 DM zu zahlen hat. Der Bedarf G besteht in Höhe von 424 DM abzüglich des vorerwähnten Kindergeldanteils von 110 DM, womit der Beklagte Unterhalt von 314 DM schuldet. Da der Beklagte aufgrund seines Anerkenntnisses für T monatlich 330 DM und für G durchgehend 370 DM gezahlt hat, ist der Unterhaltsanspruch der Kinder für den Zeitraum 12.2.1998 bis 31.7.1998 durch Zahlung erfüllt. Seine Berufung hat vollen Erfolg. b. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin vom 1.1.1998 bis 31.3.1998 errechnet sich aus dem anrechenbaren Einkommen des Beklagten von 2.686,15 DM abzüglich der Tabellenunterhaltsbeträge von 369,50 DM ( Zahlbetrag 259,50 DM zuzüglich anteiliges Kindergeld ) für T und 424 DM für G, so daß von einem für ihre Bedarfsberechnung verbleibenden Einkommen von 1.892,65 DM auszugehen ist. Ihr eigenes Einkommen beträgt 267 DM, wie sich aus folgender Überlegung ergibt: Das in 1997 erzielte Eigeneinkommen aus verschwiegener Putztätigkeit in Höhe von 610 DM ist mit der Kündigung durch die Arbeitgeberin Ende 1997 entfallen. Verblieben ist jedoch das an G gezahlte Pflegegeld von monatlich 800 DM. Hierbei handelt es sich um das Pflegegeld nach dem Pflegeversicherungsgesetz ( SGB XI ). Dieses steht grundsätzlich dem Jungen zu, nicht der Klägerin als der pflegenden Mutter. Dennoch ist der nicht verbrauchte Teil des Pflegegeldes Einkommen des Pflegenden ( BGH FamRZ 1996,933 für das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI ). Dies gilt insbesondere, weil die grundsätzlich erwerbspflichtige Klägerin - G ist seit August 1997 10 Jahre alt - lediglich mit Rücksicht auf die Pflegesituation nicht in dem erwarteten Umfang ( ab Erreichen des 10. Lebensjahres des Kindes besteht im Grundsatz die Verpflichtung zur Aufnahme einer Teilzeittätigkeit ) arbeitet. Hierzu hat die Klägerin zwar vorgetragen, daß das Pflegegeld in voller Höhe für die Zusatzbedürfnisse G aufgebraucht werde. Das Pflegegeld enthält aber auch einen Bestandteil, der als Anerkennung für die Leistungen der Pflegeperson bei der Gewährung des Naturalunterhalts dienen soll ( BGH FamRZ 84,769,771 ). Es bietet sich an, in diesen Fällen 1/3 des Pflegegeldes als Einkommen des Pflegenden anzusehen ( so auch Wendl/ Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl. § 1 RdNr. 363 ff ). Der Senat folgt diesen Erwägungen und setzt den Einkommensanteil der Klägerin pauschal gem. § 287 ZPO mit 267 DM an. Dieses Einkommen ist nicht überobligatorisch erzielt, da es ohne Mithilfe des Mannes schon während der Ehe verdient wurde. Auch hat es die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Damit ist für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.3.1998 vom anrechenbaren Einkommen des Beklagten von 1.892 DM das Einkommen der Klägerin von 267 DM abzuziehen. Von der Differenz in Höhe von 1.626 DM errechnet sich der Bedarf der Klägerin mit 3/7, also mit 697 DM. Bei ungekürztem Unterhaltsanspruch der Klägerin wäre allerdings der notwendige Selbstbehalt des Beklagten von 1.500 DM nicht gewahrt ( 2.686 - 259,50 -314 - 697 = 1.415,50 DM ). Um den Betrag von 84,50 DM ( 1.500 - 1.415,50 ) ist jedoch der Unterhaltsanspruch der Klägerin gem. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 4 BGB herabzusetzen, weil insoweit die Inanspruchnahme des Beklagten grob unbillig wäre ( s. nachstehend zur Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt unter Ziff. 4 ). Damit beläuft sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf 612,50 DM. Die Berufung des Beklagten bleibt insoweit ohne Erfolg, die Berufung der Klägerin hat in dem noch durchgeführten Umfang vollen Erfolg. c. Vom 1.4.1998 bis 31.7.1998 hat die Klägerin - wie sie im Senatstermin schließlich einräumen mußte - aus dem Austragen einer Zeitung monatlich durchschnittlich 270 DM verdient, die zu 6/7 ( 231 DM ) auf den Bedarf von 697 DM anzurechnen sind. Während das Einkommen aus der Pflegetätigkeit die ehelichen Lebendverhältnisse geprägt hat, so daß bei der Berechnung des Bedarfs der Klägerin insoweit die Differenzmethode angewendet werden kann, hat das im Verlaufe des Jahres 1998 ( und bereits im Jahre 1997 ) hinzuverdiente Einkommen aus Putztätigkeit oder dem Austragen einer Zeitung nichtprägenden Charakter und muß im Wege der Anrechung berücksichtigt werden. Denn die Klägerin hat während der Ehe bis zur Trennung nur sporadisch gearbeitet. Die Annahme des Familiengerichts, daß die Klägerin monatlich überwiegend 1.200 DM verdient habe, sieht der Senat nicht bestätigt: Die Parteien haben in 9/74 geheiratet; gearbeitet hat die Klägerin als Hauswirtschafterin von 1973-1/75, bis zur Geburt des ersten Sohnes N; dann erst wieder von 1987 bis 1989 täglich zwei Stunden als Putzhilfe auf der Basis eines versicherungsfreien Einkommens von ( damals ) 480 DM. Nach einer mehrjährigen Arbeitspause hat die Klägerin etwa von 4/94 bis Frühjahr 1996 täglich 1,5 Stunden Putztätigkeit geleistet, dann hat sie von März 1997 ( Trennung 6/97 ) bis Dezember 1997 erneut als Putzhilfe ( bei Dr. I2 ) gearbeitet. In diesem Verdienst aus sporadischer Mithilfe liegt damit kein prägendes Einkommen, auch wenn die Klägerin gerade um die Zeit der Trennung erneut für einige Monate gearbeitet hat. Es ergibt sich ein Bedarf von zunächst 466 DM (697 DM - 231 DM), auf den jedoch die weiteren Einkünfte anzurechnen sind, die die Klägerin im Verlaufe des Senatstermins noch eingeräumt hat. Sie putzt danach seit April 1998 auch in einem Privathaushalt für 60 DM pro Woche, woraus sich zusätzliche Monatseinkünfte von durchschnittlich 250 DM errechnen, die mit 6/7, also mit 214 DM, ebenfalls anzurechen sind. Es verbleibt ein offener Bedarf von 252 DM. Die Berufung des Beklagten hat daher in diesem Zeitraum teilweise Erfolg, während die Berufung der Klägerin erfolglos bleibt. 2. Ab August 1998 errechnen sich die Unterhaltsbeträge der Klägerin und der Kinder wie folgt: a. Das Einkommen des Beklagten beträgt jetzt 2.795 DM , da nach Ablauf des Trennungsjahres die abzuziehenden Fahrtkosten nur noch mit 210 DM angerechnet werden können. Der Senat hält es für geboten, bei diesen relativ engen Verhältnissen die ersten 30 Entfernungskilometer mit 0,42 DM, die weiteren Kilometer dagegen nur noch mit 0,21 DM zu berechnen. Es gilt: 30 km x 2 x 48 Tage x 0,42 DM/km : 12 = 100,80 DM und 65 km x 2 x 48 : 12 = 109,20 DM, insgesamt also 210 DM. Es bleibt ein anrechenbares Einkommen von ( 3.005,35 DM - 210 DM = ) rund 2.795 DM. b. Nach einem anrechenbaren Einkommen von 2.795 DM beläuft sich der Bedarf G nach der 1. Einkommensgruppe der Tabelle zu den HLL ( da sonst der Bedarfskontrollbetrag von 1.600 DM der 2. Einkommensgruppe nicht gewahrt wäre ) auf 424 DM abzüglich des anteiligen Kindergeldes von 110 DM. Zu zahlen waren damit 314 DM. Anerkannt und gezahlt hat der Beklagte jedoch bereits 370 DM; ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht damit nicht. Die Berufung des Beklagten hat insoweit vollen Erfolg. Der Bedarf T,die mit Zustimmung der sorgeberechtigen Mutter außer Hauses wohnt, beträgt 1.100 DM ( HLL 28 ). Auf den Bedarf sind anzurechnen zunächst das volle Einkommen T aus ihrer Ausbildungstätigkeit von 669 DM abzüglich 85 DM Aufwand, wie von T selbst angesetzt. Es verbleibt ein offener Bedarf von 516 DM. Hiervon ist das Kindergeld - solange nicht der Beklagte für eine Auszahlung des Kindergeldes an sich Sorge trägt - nur zur Hälfte ( § 1612b Abs. 1 BGB ) abzusetzen. Es verbleibt ein Anspruch von 406 DM. Das sind 76 DM über anerkannte und gezahlte 330 DM hinaus. Die Berufung des Beklagten hat daher insoweit nur Teilerfolg. c. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beläuft sich auf 236 DM: das anrechenbare Einkommen des Beklagten beträgt 2.795 DM abzüglich der Bedarfsbeträge der Kinder ohne Abzug des anteiligen Kindergeldes in Höhe von 516 DM und 424 DM. Von dem verbleibenden Einkommen von 1.855 DM ist das prägende Einkommen in Höhe von 267 DM abzuziehen und aus der Differenz von 1.588 DM der 3/7 Bedarf in Höhe von 681 DM zu berechnen. Hiervon sind wieder die 6/7 Einkommen aus dem Austragen der Zeitung ( 231 DM ) und der Putzstelle ( 214 DM ) abzusetzen, so daß ein offener Bedarf der Klägerin von 236 DM verbleibt. Die Berufung des Beklagten hat daher teilweise Erfolg, die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos. 3. Für den Zeitraum von Januar bis Oktober 1998, in dem G von der Klägerin betreut wurde, ist dieser kein weiteres Einkommen fiktiv zuzurechnen. Denn sie ist wegen der Betreuung des zwar schon 11 Jahre alten, aber schwer hirngeschädigten 7 G zur Aufnahme einer Halbtagstätigkeit noch nicht verpflichtet. Der Senat ist der Ansicht, daß G in diesem Zeitraum jedenfalls noch einem Grundschulkind gleichzustellen war, bei dessen Betreuung nach allgemeiner Ansicht eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils entfällt. G ist wegen seiner Behinderung nicht in der Lage, als "Schlüssel- 8 kind" bei vorzeitiger Rückkehr aus dem ( Ganztags- ) Unterricht und etwaiger Abwesenheit seiner Mutter gefahrfrei für sich selbst zu sorgen. 4. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist allerdings grundsätzlich verwirkt ( §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 4 BGB ). Unstreitig hat die Klägerin trotz mehrfachen Vorhalts durch den Beklagten und das Familiengericht ihr Einkommen von 610 DM abgestritten, und dies selbst noch nach Erlaß eines Beweisbeschlusses zu dieser bestrittenen Behauptung. Erst nach Vorliegen der schriftlichen Auskunft der Arbeitgeberin Dr. I2, daß die Klägerin bei ihr seit März 1997 monatlich 610 DM verdient habe, hat die Klägerin dieses Einkommen eingeräumt. Ihre Behauptung, sie sei zum Verschweigen des Einkommens vom Beklagten angestiftet worden, mag bezüglich des Sozialamts richtig sein, im Unterhaltsprozeß hat sie ihr Einkommen gegenüber dem Beklagten aber trotz dessen Vortrags hartnäckig verleugnet. Insoweit glaubt der Senat die vorgebrachte Entschuldigung auch deswegen nicht, weil die Klägerin auch dem Senat gegenüber auf ausdrückliche Befragung trotz Belehrung über ihre Wahrheitspflicht im Senatstermin vom 28.10.1998 jegliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Jahre 1998 abgestritten hatte und sich zu der Angabe eines Nettoverdienstes von 60 DM pro Woche aus Putztätigkeit und 270 DM aus dem Austragen einer Zeitung seit April 1998 teilweise erst nach einer Sitzungsunterbrechung und Beratung durch ihre Prozeßbevollmächtigte verstanden hat. Abgerundet wird das unentschuldbare Vorgehen der Klägerin auch durch das Verschweigen der Einkünfte T, die sie erst auf entsprechenden Vorhalt des Beklagten hat einräumen müssen. Damit hat sich die hinsichtlich ihres Einkommens auskunftspflichtige Klägerin i.S.d. § 1579 Nr. 4 BGB über schwerwiegende Vermögensinteressen des Beklagten mutwillig hinweggesetzt. Dennoch ist der Unterhaltsanspruch für den Zeitraum Januar bis Oktober 1998 nicht zu kürzen oder sein Wegfall anzuordnen. Denn für diesen Zeitraum sind die Belange des Sohnes G, 11 Jahre und schwer geistig behindert, in den Vordergrund zu stellen. Ohne den Trennungsunterhalt wäre die Klägerin bei einem Einkommen von 267 DM aus Pflege des Sohnes, 270 DM aus dem Zeitungsaustragen und 250 DM für Putztätigkeit möglicherweise darauf verwiesen, zum Nachteil G an dessen Einkommen aus Pflegegeld und Kindesunterhalt teilzuhaben und dessen notwendigen Bedarf zu beeinträchtigen. Soweit der Bundesgerichtshof (FamRZ 97,483) darauf abstellt, daß die Belange des Kindes bereits gewahrt seien, wenn der betreuende Elternteil lediglich seinen Mindestbedarf hat, wäre dieses Kriterium hier - ungeachtet der an dieser Rechtsprechung geübten Kritik ( Schwab FamRZ 97,521,525; Büttner FamRZ 98,1,ff ) - nicht erfüllt. Auch eine andere angemessene Betreuungsmöglichkeit, die der Klägerin eine Erwerbstätigkeit eröffnete, ist im vorliegenden Falle nicht vorhanden. Selbst der Besuch der Ganztagsschule durch Florian erlaubt, wie vorstehend ausgeführt, Arbeiten der Klägerin in nur untergeordnetem Umfange. Diese Erwägungen gelten allerdings nur für den Zeitraum der Betreung G durch die Klägerin. Mit Aufnahme G in einem Pflegeheim ab November 1998 treten die Rechtsfolgen der Verwirkung ein, weil schützenswerte Belange G dann durch den Fortfall des Anspruchs der Klägerin auf Trennungsunterhalt nicht mehr berührt werden. Die Folge der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist vorliegend - jedenfalls für den hier interessierenden Trennungsunterhalt - der völlige Ausschluß des Unterhaltsanspruchs in Anbetracht des hartnäckigen und wiederholten Verschweigens und Leugnens von Erwerbseinkünften selbst noch in der mündlichen Verhandlung. Deshalb kann die Frage, ob die Klägerin für die Zeit des endgültigen Heimaufenthalts Florians erwerbsverpflichtet wäre, aber wegen des behaupteten und von der behandelnden Neurologin bestätigten Anfallsleiden erwerbsunfähig ist, wegen des Fortfalls des Unterhaltsanspruchs aufgrund Verwirkung nunmehr dahinstehen. 5. Ab November 1998 ist wiederum eine Unterhaltsneuberechnung vorzunehmen. Da der Anspruch der Klägerin , wie ausgeführt, mit der Aufnahme G in ein Pflegeheim wegen Verwirkung entfällt, ist der Beklagte nun nur noch seinen beiden Kindern unterhaltspflichtig. Andererseits geht die Einteilung der Einkommensgruppen der Tabelle zu den HLL davon aus, daß der Verpflichtete zwei Kindern und einer Ehefrau Unterhalt zu zahlen hat. Dies ist hier ab November 1998 nicht mehr der Fall, so daß es gerechtfertigt erscheint, den Bedarf der Kinder nunmehr aus der Einkommensgruppe 2 mit einer Höherstufung, also der Einkommensgruppe 3 zu entnehmen. Danach beläuft sich der Bedarf G auf 573 DM, der Zahlbetrag nach Abzug des hälftigen Kindergeldes auf 463 DM und damit auf mehr als anerkannt. Die Berufung des Beklagten hat daher für den laufenden Unterhalt nur teilweise Erfolg. Der ungedeckte Bedarf T sinkt ab November 1998 auf 330 DM. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien hat sie innerhalb der Probezeit wegen einer Hautallergie zum 15.10.1998 ihr Ausbildungsverhältnis beenden müssen und ist seither ohne Beschäftigungsverhältnis. In dieser Lage ist es Sabrina bei Abwägung der Belange des unterhaltsverpflichteten Beklagten und der minderjährigen Tochter, die zusammen mit ihrem Freund einen eigenen Hausstand gegründet hat, zuzumuten, den über dem vom Beklagten anerkannten Unterhaltsbetrag von 330 DM liegenden und durch das Zusammenleben mit dem Freund abgesenkten Restbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Daß ihr dies nicht möglich wäre, ist nicht geltend gemacht. 6. Wegen und im Umfange des Bezugs von Sozialhilfe durch die Klägerin und die Kinder ist der ausgeurteilte Unterhalt von Gesetzes wegen auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ( § 91 BSHG ). Die von der Klägerin vorgelegte Inkassozession des Sozialamts S betrifft die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt nicht, die der Kinder nur bis Oktober 1997, so daß die Klägerin insoweit bezüglich der Unterhaltsansprüche des Jahres 1998 nicht aktivlegitimiert ist. 9 Deswegen ist der zugesprochene Unterhalt teilweise an das zuständige Sozialamt zu zahlen, wie dies die Klägerin in Höhe der nach Rechtshängigkeit des Klageanspruchs gezahlten Sozialhilfe zutreffend beantragt hat ( § 265 ZPO ). C. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs.1, 97 Abs.1, 515 Abs.3, 711, 713, 708 Ziff.10 ZPO.