Urteil
9 U 70/98
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1998:1023.9U70.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Februar 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert die Beklagte in Höhe von 26.695,20 DM. 1 Entscheidungsgründe: 2 abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO 3 I. 4 Der Kläger verlangt Ersatz seines Verdienstausfallschadens aufgrund eines Unfalls vom 04.05.1988, bei dem er als damals 48jähriger in seinem Pkw durch ein Fahrzeug der britischen Streitkräfte schwer verletzt wurde. Infolge des Unfalls erlitt er unstreitig eine Rippenserienfraktur links mit Hämatothorax und Pneumothorax, Claviculafraktur links, Beckenringfraktur links, stumpfes Bauchtrauma mit Milzhämatom sowie ein Schädel-Hirntrauma, über dessen Schwere die Parteien streiten. Die volle Haftung der Beklagten ist unstreitig. 5 Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger seit 16 Jahren bei der Fa. F Dr. H in Detmold als Produktionsleiter beschäftigt. Nach der erforderlichen medizinischen Behandlung nahm er am 08.08.1988 seine Arbeit bei der Fa. H wieder auf. Diese Firma wurde aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten Ende 1990 durch frühere Angestellte dieser Firma, die zwischenzeitlich ein Konkurrenzunternehmen gegründet hatten, übernommen. Der Kläger schied auf eigenen Wunsch zum 31.12.1990 bei der Fa. H aus und nahm eine Stellung in der Versandabteilung der Fa. I in I als Versandleiter auf. Infolge von Rationalisierungsmaßnahmen wurde diese Position eingespart, und der Kläger erhielt eine Änderungskündigung, wobei ihm von der Fa. I angeboten wurde, als Gabelstaplerfahrer zu arbeiten. Dazu sah sich der Kläger nicht in der Lage und schied deshalb zum 1.1.1995 bei der Fa. I aus. In der Zeit von Januar bis Juli 1995 war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. In der Zeit von August 1995 bis April 1996 bezog er Krankengeld. Seit Mai 1996 erhält der Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die ihm bewilligt wurde, weil nach den von der BfA eingeholten ärztlichen Stellungnahmen bei dem Kläger neurologische Beschwerden aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms festgestellt wurden. 6 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des Mindereinkommens in der Zeit von Januar 1995 bis Dezember 1997 in Anspruch. 7 Er hat behauptet, die Stelle als Gabelstaplerfahrer habe er nicht antreten können, weil er dazu verletzungsbedingt nicht in der Lage gewesen sei. Die später für die Verrentung maßgeblichen neurologischen Beschwerden seien unfallbedingt. Deshalb seien alle hier in Rede stehenden Mindereinnahmen für die Zeit von Januar 1995 bis Dezember 1997 unfallkausal. Seine frühere Stelle bei der Fa. H habe er aufgeben müssen, weil er sich den Anforderungen dort nicht mehr gewachsen gefühlt habe. Unter Darlegung der Einkommensdifferenzen hat er seinen Schaden auf insgesamt 26.695,20 DM beziffert. 8 Die Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten. Sie hat sich schon deshalb nicht für ersatzverpflichtet gehalten, weil der Kläger freiwillig bei der Fa. Dr. H ausgeschieden sei. Sie hat dazu vorgetragen, daß der Kläger bei der Fa. Dr. H im Gegensatz zu seinem sozialen Status bei der Fa. I nicht hätte gekündigt werden können. Darüber hinaus hat die Beklagte geltend gemacht, der ab 01.08.1995 eingetretene Erwerbsschaden sei unfallunabhängig, weil die Beschwerden auf neuropsychiachtrischem Gebiet nicht unfallkausal seien. 9 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens des Prof. Dr. C3 (Bl. 87 ff d.A.) der Klage im Umfange der noch geltend gemachten Höhe zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei dem Kläger nicht vorzuwerfen, daß er freiwillig seine unkündbare Stellung als Produktionsleiter bei der Fa. Dr. H aufgegeben habe, weil er sich zu Recht für diese Position nicht mehr hinreichend leistungsfähig gefühlt habe. Die ab dem 01.08.1995 attestierte Erwerbsunfähigkeit wegen neurologischer Beschwerden seien unfallursächlich. 10 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung unter Wiederholung ihres Vorbringens weiterverfolgt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt insbesondere, daß seine inzwischen eingetretene Erwerbsunfähigkeit auf dem Unfall beruhe. 11 Der Senat hat den Kläger ergänzend angehört, ein weiteres, mündlich erstattetes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N eingeholt und die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Wegen der Ergebnisse wird insoweit auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen. 12 II. 13 Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht der in erster Instanz zuerkannte Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens für die Zeit von Januar 1995 bis Dezember 1997 nach Art. VIII Abs. 5 NTS i.V.m. §§ 839, 249 ff, Art. 34 GG zu. Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen ihre Verpflichtung, dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 04.05.1988 Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 26.695,20 DM zu leisten. 14 Die ergänzende und vertiefende Beweisaufnahme des Senats hat zu dem sicheren, zweifelsfreien Ergebnis geführt, daß der Kläger aufgrund des Unfalls seinen Arbeitsplatz bei der Fa. I verloren hat. Seine Mindereinnahmen bis zum 31.12.1997 beruhen auf den unfallbedingten Verletzungen. Dem Kläger fällt auch kein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens zur Last. 15 1. 16 Der Kläger ist bei dem Unfall unstreitig schwer verletzt worden. Die Beklagte hat dem Kläger deshalb den darauf beruhenden Schaden zu ersetzen. Für den Kausalitätsnachweis kommt dem Kläger § 287 Abs. 1 ZPO zugute. Die Unfallursächlichkeit läßt sich danach schon dann feststellen, wenn der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem Unfallereignis beruht (vgl. Geigel-Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., Kap. 37, Rn. 48 ff; Lemcke, in NZV 1996, 337; BGH NJW 1993, 2383). 17 a) 18 Primärverletzungen, die nachhaltige körperliche Beeinträchtigungen bis hin zur Arbeitsunfähigkeit auslösen können, sind bei dem Kläger infolge des Unfalles unstreitig eingetreten. Dazu gehören insbesondere die Rippenserienfraktur, die Schlüsselbeinfraktur, vor allem aber auch die Beckenringfraktur, aufgrund derer der Kläger heute nicht mehr in der Lage ist, längere Zeit zu sitzen. 19 b) 20 Aufgrund der ergänzenden Beweisaufnahme steht nunmehr auch fest, daß der Kläger nicht nur ein leichtgradiges Schädelhirntrauma erlitten hat, sondern daß durch den Unfall eine schwere Hirnverletzung mit Substanzverletzung eingetreten ist. 21 Der Sachverständige Prof. Dr. N hat das Ergebnis seines schriftlichen Gutachtens vom 11.07.1996 in seinem mündlichen Gutachten vor dem Senat nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere hat er ausgeführt, daß es nicht zutreffe, daß der Kläger lediglich eine erstgradige Commotio cerebri erlitten habe. Zwar hat der Sachverständige in seinem damaligen Gutachten ausgeführt, es sei nicht glaubhaft, daß die angegebene neuntägige Bewußtlosigkeit auf dem Unfall beruhe; fortbestehende Beschwerden im Kopf seien nicht, auch nicht teilweise, unfallbedingt, aus neurologischer Sicht sei der Kläger für leichte Tätigkeiten vollschichtig in der Lage, und eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit lasse sich wegen neurologisch bedingter Beeinträchtigungen nicht feststellen. 22 Gegenüber dem Senat hat der Sachverständige jedoch klargestellt, daß seine frühere Beurteilung davon ausgegangen ist, daß eine Gehirnerschütterung ersten Grades vorgelegen habe, so wie dies bei den Erstbefunden auch aufgenommen worden sei und wie sich dies aus den von ihm zunächst ausgewerteten CT-Aufnahmen ergeben habe. Eine Abgrenzung zu schwereren Verletzungen auf neurologischem Gebiet sei aus seiner damaligen Sicht nicht erforderlich gewesen, weil die länger dauernde Bewußtlosigkeit zwanglos damit habe erklärt werden können, daß der Kläger darüber hinaus schwere orthopädische und innere Verletzungen erlitten hatte. Da der ihm präsentierte Bildersatz keine hirnorganischen Veränderungen gezeigt habe, sei er davon ausgegangen, daß solche auch nicht vorgelegen hätten. Nunmehr seien ihm jedoch CT-Aufnahmen zugänglich gemacht worden, aus denen sich eindeutig Einblutungen im Bereich des Stirnhirns ergeben. Diese Einblutungen seien auch unfallkausal; dies sei sicher daraus zu schließen, daß die jetzt ausgewerteten Bilder die ersten seien, die man nach dem Unfall gefertigt habe. Zu der Wiederholung der CT-Aufnahmen sei es gekommen, weil der Kläger nach dem Unfall längere Zeit bewußtlos gewesen sei. 23 Der Sachverständige Prof. Dr. N hat daraus ableitend seine Beurteilung im Erstgutachten vom 11.07.1996 dahingehend korrigiert, daß eine Gehirnprellung zweiten Grades bewiesen sei. Deshalb seien auch die ärztlichen Stellungnahmen Dr. W vom 20.12.1995 und Dr. Kretschmer vom 26.03.1996 sowie das ambulante Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. I2 vom 15.07.1996 in vollem Umfange zutreffend. Es sei deshalb zu bestätigen, daß die von dem Kläger geklagten Kopfschmerzen ebenfalls auf dem Unfall beruhen, und daß bei dem Kläger darüber hinaus auf Grund der unfallbedingten hirnorganischen Veränderung durch Einblutung eine reaktive Persönlichkeitsveränderung vorliege, die ihn aus neurologischer, psychiatrischer Sicht völlig überfordere, einer geregelten Arbeit nachzugehen; der Kläger sei auch nicht mehr in der Lage, die festgestellten Hirnleistungsdefizite zu kompensieren. Auch wenn jetzt keine hirnorganischen Schädigungen mehr feststellbar seien, müsse mit Sicherheit von einer Hirnsubstanzverletzung ausgegangen werden, weil durch die Erstaufnahmen die Einblutung im Stirnhirn, einer stummen, nicht eloquenten Region, nachgewiesen sei. Die Besonderheit dieser Verletzung bestehe darin, daß zunächst keine signifikanten Störungen wie Lähmungen oder sonstige Ausfallerscheinungen eintreten, daß sich diese Verletzung jedoch später im Persönlichkeitsbild auswirke, insbesondere im Hinblick auf die Eigenschaften des Antriebs, der Wachsamkeit und der Merkfähigkeit. Deshalb sei es auch plausibel, daß die testpsychologischen Ergebnisse ganz überwiegend gut und sogar überdurchschnittlich seien, bei der Merkfähigkeit jedoch deutliche testpsychologisch nachgewiesene Defizite feststehen. 24 Der Sachverständige hat darüber hinaus dargelegt, daß diese festgestellte hirnfrontale Hirnrindenblutung nicht nur im kognitiven Bereich zu den dargelegten Störungen geführt habe, sondern daß aufgrund dessen auch affektive Störungen ausgelöst worden seien, die als unfallursächliche psychische Beeinträchtigungen einzustufen seien. Er hat dazu insbesondere auf die von der Zeugin X2 bekundete Unruhe und Zerfahrenheit des Klägers Bezug genommen, seine Unfähigkeit, sich wie früher auf bestimmte Freizeitgestaltungen, Hobbys oder Interessen zu konzentrieren und seine noch während der Berufstätigkeit zu beobachtenden häufigen Unsicherheiten und die Angst, die ihn belastende Arbeit nicht mehr ausfüllen zu können. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß nicht nur die testdiagnostisch nachgewiesenen Einschränkungen im kognitiven Bereich vorliegen, sondern daß es auch zu erheblichen, deutlich festzustellenden Einschränkungen im emotionalen Bereich gekommen sei. Es sei geradezu typisch, daß diese emotionalen, wesensverändernd wirkenden Symptome nicht sofort und massiv, sondern erst später aufgetreten seien, insbesondere, als es für den Kläger zu Belastungssituationen gekommen sei. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, daß die Bekundungen der Ehefrau zutreffen, wonach es dem Kläger nur mit äußerster Anstrengung gelungen sei, die beruflichen Anforderungen nach dem Unfall und nach dem Wechsel zur Fa. I zu meistern. Als Belastungssituation sei es auch zu verstehen, daß er sich infolge des Wechsels der Inhaber bei der Fa. Dr. H neuen Herausforderungen gegenüber gesehen habe, später aber auch eine subjektiv begründbare Unsicherheit empfunden habe, sich bei der Fa. I bewähren zu müssen. Der Sachverständige Prof. Dr. N hat ferner festgestellt, daß es für den Kläger eine Beeinträchtigung mit Krankheitswert sei, daß er nun nicht mehr leistungsfähig sei, obwohl nach seinem Persönlichkeitsbild, so wie es sich aus seinem Werdegang, aber auch aus den Bekundungen der Zeugin X2 ergebe, eine grundsätzlich große Leistungsbereitschaft bestehe. 25 2. 26 Daraus ergibt sich, daß der dem Kläger entstandene Schaden aufgrund eines Minderverdienstes in der Zeit von Januar 1995 bis Dezember 1997 mit der für § 287 ZPO überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen beruht. 27 a) 28 Insoweit steht zunächst fest, daß der Kläger den ihm von der Fa. I angebotenen Arbeitsplatz als Gabelstaplerfahrer nicht annehmen konnte, weil er zur Ausübung dieser Tätigkeit wegen seiner Beschwerden im Bereich der linken Gesäßregion nicht in der Lage war. Diese auf das in erster Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C2 vom 25.05.1997 gestützte Auffassung des Landgerichts wird mit der Berufung auch nicht angegriffen. 29 b) 30 aa) 31 Der Kläger ist auch nicht unfallunabhängig in die Arbeitslosigkeit geflüchtet. Ihm kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, er habe sich nach dem Ausscheiden bei der Fa. I nicht hinreichend um eine Anschlußbeschäftigung bemüht und seine ab dem 01.08.1996 eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. 32 Der Kläger hat bei seiner Anhörung glaubhaft ausgeführt, daß er sich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zum 01.01.1995 um eine neue Arbeitsstelle bemüht habe. Dazu habe er das Arbeitsamt aufgesucht und eine Vermittlung angestrebt; es sei ihm jedoch bedeutet worden, daß er aufgrund seines Alters nicht vermittelbar sei. 33 Dies überzeugt. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt im 57. Lebensjahr und körperlich erheblich beeinträchtigt. Unter solchen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger vermittelbar gewesen wäre. In seinem erlernten Beruf hatte er seit mehr als 20 Jahren nicht gearbeitet; als Produktionsleiter bei der Fa. Dr. H und später bei der Fa. I als Versandleiter war er nicht ausgebildet und konnte diese Positionen nur aufgrund besonderer Leistungsbereitschaft und Qualifikation ausfüllen. Schon deshalb war nicht zu erwarten, daß er an die früheren beruflichen Erfolge in einer völlig neuen Firma würde anknüpfen können. 34 bb) 35 Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, der Kläger wäre nicht arbeitslos geworden, wenn er seinen Arbeitsplatz bei der Fa. Dr. H beibehalten hätte und nicht zur Fa.I gewechselt wäre. 36 Es mag zutreffen, daß der Kläger für den Fall, daß er bei der Fa. Dr. H geblieben wäre, durch einen besseren sozialen Besitzstand vor Arbeitslosigkeit geschützt gewesen wäre; dies führt jedoch nicht dazu, den Eintritt der Arbeitslosigkeit im Januar 1995 nicht mehr dem Unfall zuzurechnen. 37 Die Voraussetzungen, unter denen eine Unterbrechung des Haftungszusammenhanges angenommen werden könnte, liegen nämlich nicht vor. Ein in den Kausalverlauf eingreifendes Verhalten des Verletzten kann die Zurechnung des Schadens zu Lasten des Primärschädigers nämlich nur dann ausschließen, wenn der schädigende Erfolg völlig unabhängig von der vom Schädiger gesetzten Ursache eintritt, wenn sich also die Primärursache im weiteren Geschehensablauf nicht mehr aktualisiert, weil die erste Ursache durch das Verhalten des Geschädigten vollständig neutralisiert oder wieder gutgemacht wurde. Der BGH hat ferner einem Verhalten des Verletzten haftungsausschließende Bedeutung zugemessen, wenn der Verletzte in völlig abwegiger, völlig ungebührlicher und unsachgemäßer Weise in den Fortgang des Kausalverlaufs, der durch den Schädiger in Gang gesetzt wurde, eingegriffen hat (vgl. BGH VersR 1991, 1293 f). 38 Der Entscheidung des Klägers, zur Fa.I zu wechseln, kann eine solche, den Haftungszusammenhang unterbrechende Wirkung nicht zugemessen werden. 39 Das Verhalten des Klägers hat den ursprünglichen Geschehensablauf nicht völlig neutralisiert. Dafür fehlt es schon an einem hinreichend großen zeitlichen Abstand zwischen dem Unfall und der Entscheidung, bei Fa. H auszuscheiden und zur Fa. I zu gehen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Verletzungsfolgen auch keineswegs ausgeglichen; der Kläger litt weiterhin unter massiven körperlichen Beeinträchtigungen, die sich in der Folgezeit auch als Dauerschäden manifestierten. 40 Die Entscheidung des Klägers kann ferner nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als "abwegig", "völlig ungewöhnlich" und "unsachgemäß" angesehen werden. Daß der Kläger bei der Fa. Dr. H eine gesicherte Position hatte, während er sich bei der Fa. I zunächst im Rahmen einer Probezeit bewähren mußte und dort keinen in gleicher Weise verfestigten sozialen Besitzstand hatte, vermag diese Kriterien nicht zu begründen. Aus der Sicht des Klägers gab es nämlich eine Reihe guter, anerkennenswerter Gründe für einen solchen Wechsel. Der Kläger war, wie die Zeugin X2 glaubhaft bekundet hat, aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen tiefgreifend verunsichert. In dieser Situation traf ihn die Übernahme der Fa. Dr. H durch seine früheren Mitarbeiter, die Brüder L. Diesen hatte er sich einige Jahre zuvor als Mitarbeiter in der neu zu gründenden Firma versagt. Da sie jetzt einen eigenen, eingearbeiteten Betriebsleiter hatten und mitbrachten, ebenfalls einen früheren Kollegen, konnte der Kläger seine Position mit Recht als gefährdet ansehen; zumal er unter den unfallursächlichen Beschwerden in zunehmendem Maße litt und befürchtete, nicht mehr wie früher die geforderten Leistungen zu bringen. Auf die Frage, ob eine solche Gefährdung tatsächlich bestand, kommt es entscheidend nicht an. Es mag zutreffen, daß dem Kläger seitens der neuen Geschäftsführung zugesichert wurde, er werde in dem neuen Betrieb unter entsprechender Berücksichtigung seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen wie bisher weiter arbeiten können. Entscheidend kommt es nämlich in diesem Zusammenhang auf die subjektive Wertung des Klägers an, der unter realistischer Einschätzung seiner Beeinträchtigungen, der neuen Betriebssituation und der auch damals schon fortschreitenden psychischen Beeinträchtigungen durchaus eine tiefgreifende Verunsicherung empfinden konnte. Die von einem Sportfreund ausgesprochene Empfehlung gegenüber der Fa. I eröffnete ihm aus der damaligen Sicht die konkrete Möglichkeit, sich in einem neuen, neutralen Umfeld zu bewähren und seine Leistungsbereitschaft in vollem Umfange entfalten zu können, und zwar unbelastet von den persönlichen Umständen, die nach seiner Sicht das Verhältnis zu den Geschäftsinhabern prägten. 41 Es erwies sich auch als richtig, daß er die neue Position ausfüllen konnte, wenn auch nur mit ganz erheblichen Anstrengungen; letztlich erfolgte nämlich die Kündigung nicht wegen körperlicher oder psychischer Einschränkungen, sondern aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme. Der Kläger traute sich mithin zu Recht die Fähigkeit zu, die Probezeit bei der Fa. I zu überstehen und die in der neue Position geforderten Leistungen zu erbringen. Dies gelang ihm nach der Bekundung der Zeugin X mit großen Anstrengungen bis zuletzt. 42 Durch den Wechsel zur Fa. I übernahm der Kläger auch nicht völlig neue, vom Schadensereignis losgelöst zu betrachtende Lebensrisiken. Der Kläger wußte nicht, daß für ihn in zunehmendem Maße Anstrengungen erforderlich wurden, um der Position eines Versand- oder Betriebsleiters, sei es bei der Fa. Dr. H, sei es bei Fa.I, gerecht zu werden, und er auf Dauer wegen der fortschreitenden Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Gebiet den Anforderungen nicht standhalten würde. 43 Insgesamt mußte daher die Entscheidung des Klägers, zur Fa. I zu wechseln, als ein (auch) durch den Unfall herausgefordertes Verhalten des Klägers angesehen werden, für das nach Auffassung des BGH (vgl. BGH a.a.O.) die Unterbrechung des Haftungszusammenhanges nicht in Frage kommt. Nach den in jeder Hinsicht glaubhaften, nachvollziehbaren Bekundungen der Ehefrau des Klägers der Zeugin X ist vielmehr anzunehmen, daß gerade die unfallbedingten Verletzungsfolgen und die damit einhergehende Verunsicherung des Klägers letztlich von ausschlaggebender Bedeutung dafür waren, daß er sich entschloß, zur Fa. I zu wechseln. 44 3. 45 Soweit dem Kläger ab dem 01.08.1996 bis zum 30.04.1996 ein Minderverdienst wegen des Bezuges von Krankengeld und ab dem 01.05.1996 wegen des Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente entstanden ist, liegt darin ebenfalls ein unfallbedingter Unfallschaden. Aus den vorstehend dargelegten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N ergibt sich, daß keine dem Kläger zuzurechnende psychische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vorliegt, sondern daß seine auf psychiatrischem Gebiet liegenden Beeinträchtigungen Folgen der unfallursächlichen, hirnorganischen Substanzverletzungen sind. Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.08.1996 beruht deshalb allein auf dem Unfall. Unabhängig von der Frage, ob der Wechsel des Arbeitsplatzes gerechtfertigt war, ist insoweit zugrundezulegen, daß der Kläger ab August 1996 ohnehin einer Berufstätigkeit unfallursächlich nicht mehr hätte nachgehen können. 46 4. 47 Eine Haftungsminderung unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 1, Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Nach dem unstreitigen Vorbringen und nach den im Rahmen der Beweisaufnahme festzustellenden Tatsachen ist im Gegenteil anzunehmen, daß der Kläger alles versucht hat, so lange wie irgend möglich am beruflichen Leben festzuhalten, daß er, wie die Ehefrau des Klägers bekundet hat, sogar über die Zumutbarkeitsgrenze hinaus versucht hat, die beruflichen Anforderungen zu erfüllen. Da für den Wechsel des Klägers zur Fa. I anerkennungsfähige Gründe vorlagen, gereicht ihm dies auch nicht zu einem nach § 254 Abs. 1 beachtlichen Vorwurf. 48 5. 49 Der Schaden ist in geltend gemachter Höhe unstreitig, und zwar für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1996 in Höhe von 14.262,08 DM (unter Berücksichtigung der anzurechnenden Abfindung der Fa. I in Höhe von 15.000,00 DM) und für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1997 in Höhe von 12.433,12 DM, insgesamt in Höhe von 26.695,20 DM. Eine weitergehende Abfindung hat der Kläger nicht erhalten. Die Weiterzahlung seines Arbeitsentgeltes durch die Fa. Dr. H in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.1991 ist im Rahmen der vorzunehmenden Schadensabrechnung unbeachtlich. Nach allem erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend, so daß die Berufung mit den auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO beruhenden Nebenfolgen zurückzuweisen ist.