Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 04. Fe-bruar 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 50.682,92 DM zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden aufgrund des Unfalls vom 19.06.1996 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder son-stige Dritte übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank lei-sten. Beschwer der Beklagten: 70.682,92 DM. Beschwer des Klägers: 10.000,00 DM. T a t b e s t a n d : Der am 10.07.1991 geborene Kläger war am 19.06.1996 mit seiner Mutter zu Besuch bei deren Schwester, der Beklagten. Er spielte in der Küche mit deren etwa gleichaltrigen Sohn Tobias auf dem Boden mit Legosteinen. Die Mutter des Klägers saß zunächst am Küchentisch, während die Beklagte auf der Arbeitsplatte in unmittelbarer Nähe des Spielortes der Kinder Kartoffeln schälte. Als sie damit fertig war, ließ sie das Kartoffelschälmesser auf der Arbeitsplatte liegen und nahm die Kartoffeln zur gegenüberliegenden Spüle mit. Anschließend verließ sie die Küche, um auf die Toilette zu gehen, und bat zuvor die Mutter des Klägers, auf die Speisen zu achten, die auf dem Herd standen. Diese wandte daraufhin den Kindern den Rücken zu. Kurz darauf stand der Sohn der Beklagten, ohne daß die Mutter des Klägers es bemerkte, vom Fußboden auf, ergriff das immer noch auf der Arbeitsplatte liegende Kartoffelschälmesser und warf es nach dem Kläger. Dieser wurde in erheblichem Umfang am rechten Auge verletzt. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht dem Kläger antragsgemäß Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 DM sowie Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 682,92 DM zuerkannt und die Feststellung getroffen, daß die Beklagte ihm vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Dritte sämtliche noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 19.06.1996 zu ersetzen habe. Mit der Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe die Anforderungen an die Aufsichtspflicht überspannt und zu wenig berücksichtigt, daß die Mutter des Klägers bei den friedlich spielenden Kindern in der Küche geblieben sei; zumindest müsse sich der Kläger ein Mitverschulden seiner Mutter anrechnen lassen, der gegebenenfalls in gleicher Weise eine Aufsichtspflichtverletzung zur Last falle. Sie hält das zuerkannte Schmerzensgeld für übersetzt, bestreitet die Höhe des materiellen Schadens und vertritt die Auffassung, es bestehe kein Feststellungsinteresse, da nicht mit einer Verschlimmerung des unfallbedingten Augenschadens zu rechnen sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat die Beklagte und die Mutter des Klägers gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den im Einverständnis der Parteien gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten führt zur einer Reduzierung des zuerkannten Schmerzensgeldes auf 50.000,00 DM; im übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Beklagte ist dem Kläger gem. §§ 823, 832, 847 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie das Schälmesser in gefährlicher Nähe der spielenden Kinder hat liegenlassen und dadurch eine wesentliche Ursache für die Verletzung des Klägers gesetzt hat, und weil sie den durch diese Gefahrenlage gesteigerten Anforderungen an die Aufsichtspflicht nicht genügt hat. Zutreffend wird zwar mit der Berufung darauf hingewiesen, daß auch für Kinder im Kindergartenalter eine ständige Überwachung "auf Schritt und Tritt" im Regelfall nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1996, 710) und eine jedes Risiko ausschließende Überwachung nicht möglich ist (vgl. Senat, OLGR 1994, 65). Hier liegt aber der wesentliche Anknüpfungspunkt für die Haftung der Beklagten darin, daß sie vor dem Verlassen der Küche das scharfe und spitze Schälmesser in der Nähe der spielenden Kinder hat liegenlassen. Damit hat sie fahrlässig gehandelt, weil die Gefahr voraussehbar war, daß eines der Kinder sich des Messers bemächtigen und sich selbst oder das andere verletzen konnte. Zwar können keine Vorkehrungen für alle abstrakt denkbaren Schadensrisiken getroffen werden; vielmehr darf die Möglichkeit einer Schädigung nicht ganz fernliegen (vgl. BGH VersR 1975, 812). Das Ergreifen des auf dem Küchentisch abgelegten Schälmessers und sein anschließender gefährlicher Einsatz durch eines der Kinder durfte hier aber nicht als ganz fernliegend außer acht bleiben zum einen wegen der Größe des Schadens, der sich - wie es hier geschehen ist - bei einer unglücklichen Verkettung der Umstände verwirklichen konnte, zum anderen auch darum, weil die Beklagte ihrer eigenen Darstellung im Senatstermin zufolge wußte, daß ihr Sohn darauf erpicht war, selbst einmal ein Messer in die Hand zu bekommen. Weil sie dies offenbar mit gutem Grund bisher verhindert hatte, durfte sie trotz vorangegangener verbaler Verbote auch nicht davon ausgehen, daß er die Gelegenheit, ein Messer zu bekommen, vorübergehen lassen werde, oder daß er gegebenenfalls vernünftig damit umgehen werde. Sie durfte auch nicht damit rechnen, daß sie für die kurze Dauer ihrer Abwesenheit das Messer deshalb gefahrlos in der Nähe der Kinder liegenlassen konnte, weil ihre Schwester - die Mutter des Klägers - bei den Kindern in der Küche blieb. Denn zum einen war nicht gewährleistet, daß die Schwester das auf dem Küchentisch liegengelassene Messer überhaupt registriert hatte; zum anderen war sie abgelenkt, weil die Beklagte sie gebeten hatte, sich für die Dauer ihrer Abwesenheit um die Speisen auf dem Herd zu kümmern mit der Folge, daß die Schwester den Küchentisch und den Kindern den Rücken zuwandte. Das Ausmaß der Unachtsamkeit, welche der Beklagten anzulasten ist, ist zwar eher gering angesichts ihrer kurzen Abwesenheit und des Umstandes, daß ihre Schwester bei den relativ friedlich spielenden Kindern in der Küche blieb; das schließt aber den Vorwurf einer - wenn auch nur leichten - Fahrlässigkeit nicht aus. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Mutter des Klägers, der für die Dauer der Abwesenheit der Beklagten faktisch die Aufsicht über beide Kinder zugefallen war, auch ein Verschulden zur Last fällt; denn das entlastet die Beklagte nicht. 2.1. Die Zurechnung eines eventuellen Mitverschuldens der Mutter gemäß §§ 254, 278 BGB scheitert daran, daß im Augenblick des Unfalls kein Schuldverhältnis oder ein ähnliches Sonderrechtsverhältnis zur Beklagten bestand, was Voraussetzung für eine Zurechnung wäre (vgl. BGH VersR 1988, 632; Senat r + s 1998, 282). Insbesondere wurde ein derartiges Sonderrechtsverhältnis nicht dadurch begründet, daß der Mutter des Klägers - von ihr stillschweigend akzeptiert -für die Dauer der Abwesenheit der Beklagten faktisch die Aufsicht über beide Kinder zufiel. Dabei handelte es sich um einen Vorgang außerhalb der rechtsgeschäftlichen Sphäre, der mangels rechtsgeschäftlichen Bindungswillens nicht aus dem Bereich der Gefälligkeit herausragte (vgl. BGH VersR 1968, 1043). 2.2. Gesichtspunkte der Haftungseinheit können deswegen nicht zu einer Zurechnung führen, weil der nicht deliktsfähige Kläger den Unfall nicht zurechenbar mitverursacht hat und deswegen nicht in einer Zurechnungseinheit mit seiner Mutter stehen kann (vgl. BGH VersR 1988, 632; Senat r + s 1998, 282; OLG Düsseldorf VersR 1982, 300). 2.3. Der Gesichtspunkt des gestörten Innenausgleichs unter Gesamtschuldnern, der hier im Hinblick auf ein Mitverschulden der Mutter des Klägers wegen der Haftungsprivilegierung gemäß § 1664 I BGB in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu BGH VersR 1988, 632; Senat VersR 1993, 493; Senat r + s 1998, 282), führt ebenfalls nicht zu einer Anspruchskürzung, weil der Mutter des Klägers jedenfalls kein weitergehender Schuldvorwurf zu machen ist als ihrer Schwester, der Beklagten, der nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Da die Mutter des Klägers ihrem Kind jedenfalls wegen des Sorgfaltsmaßstabes aus § 1664 BGB nicht haftet, stand sie mit der Beklagten nicht in einem Gesamtschuldverhältnis, dessen Störung einen Ausgleich durch Anspruchskürzung erforderte. 3. Die schweren Folgen der vom Kläger erlittenen Verletzung erfordern ein erhebliches Schmerzensgeld. Aus dem vom Landgericht eingeholten augenärztlichen Gutachten des Prof. Dr. X ergibt sich, daß der Kläger auf dem verletzten rechten Auge praktisch blind ist. Wenn der Senat gleichwohl das erstinstanzlich zuerkannte Schmerzensgeld um 10.000,00 DM auf 50.000,00 DM reduziert hat, so hat er damit zum einen berücksichtigt, daß das Verschulden der Beklagten, wenngleich es zur Begründung ihrer Haftung ausreicht, doch nur im unteren Bereich der in Betracht kommenden Bandbreite einzustufen ist (zur Haftung in derartigen Fällen vgl. OLG Hamm - 30. ZS - r + s 1992, 137). Zum anderen hat er dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes im vorliegenden Fall angesichts der familiären Verbundenheit der Beteiligten weitestgehend zurücktritt (vgl. hierzu OLG Hamm - 13. ZS - r + s 1998, 234 m.Anm. Lemcke; ferner OLG Schleswig VersR 1992, 462 m.w.N.). Ob dieser Gesichtspunkt die Schmerzensgeldbemessung beeinflußt, wenn für den Schaden ein Pflichtversicherer einzustehen hat (dagegen OLG Hamm - 27. ZS - r + s 1998, 236), kann dahingestellt bleiben. Wenn - wie hier - keine Pflichtversicherung besteht, kann es für die Schmerzensgeldbemessung nicht außer acht bleiben, wenn aufgrund der persönlichen Verbundenheit der Beteiligten die Genugtuungsfunktion in den Hintergrund tritt. Andererseits hat der Senat berücksichtigt, daß die eingeschränkte persönliche Leistungsfähigkeit der Beklagten angesichts der bestehenden Privathaftpflichtversicherung keine weitere Reduzierung des Schmerzensgeldes erfordert. 4. Den materiellen Schaden des Klägers hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen unter II. seiner Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 543 II 2 ZPO Bezug genommen wird, zutreffend mit 682,92 DM angesetzt. 5. Der Feststellungsantrag ist zulässig, da nach dem Gutachten des Prof. Dr. X zukünftige Schäden nicht auszuschließen sind. Auch besteht die Gefahr, daß bei einer eventuellen künftigen Schädigung des bisher gesunden linken Auges der infolge des Unfalls vom 19.6.1996 eingetragene Sehverlust des rechten Auges nachträglich ein zusätzliches Gewicht erhält. Nach dem oben Gesagten ist der Feststellungsantrag auch begründet. Zur Klarstellung und Abgrenzung wird darauf hingewiesen, daß der Senat bei der Schmerzensgeldbemessung davon ausgegangen ist, daß es im wesentlichen bei dem vom Sachverständigen Prof. Dr. X beschriebenen Zustand bleiben wird; nur bei einer wesentlichen Verschlechterung wäre also auf der Grundlage des Feststellungsausspruchs Raum für ein weiteres Schmerzensgeld. Die von Prof. Dr. X angesprochenen Gefahren einer späteren Netzhautablösung oder eines Sekundärglaukoms sind zwar schon erkennbar; die Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung kann aber nicht als so hoch angenommen werden, daß sie mit der jetzt vorgenommenen Schmerzensgeldbemessung abgegolten wäre; sie sind demgemäß ausgeklammert worden. Wohl ist aber jetzt schon erfaßt worden, daß der Kläger mit der Sorge um eine künftige Verwirklichung der Gefahr leben muß. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 708 Nr. 10, 711, 108, 546 ZPO.