Urteil
33 U 13/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei verspäteter Freigabe eines hinterlegten Versteigerungserlöses entsteht gegenüber dem säumigen Mithaftenden Verzugsschaden nach § 286 BGB.
• Die Herausgabe von Löschungsbewilligungen kann nicht ohne Weiteres den Anspruch auf Ausgleich nicht mehr valutierter Grundpfandrechte ausschließen; ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 816 Abs.2, 818 Abs.2 BGB) kommt in Betracht.
• Ansprüche aus einer zur Kreditsicherung abgeschlossenen Lebensversicherung gehören zum persönlichen Vermögen des Versicherungsnehmers; eine hälftige Auskunfts- und Zahlungsforderung der (ehemaligen) Miteigentümerin ist nur bei rechtlicher Grundlage, z. B. Zugewinnausgleich, durchsetzbar.
• Die Zinsfolge richtet sich nach § 291 BGB; die Kosten- und Vollstreckungsregelungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Verzugsschaden und Teilausgleich wegen Löschungsbewilligungen; Lebensversicherung nicht ohne Weiteres teilbar • Bei verspäteter Freigabe eines hinterlegten Versteigerungserlöses entsteht gegenüber dem säumigen Mithaftenden Verzugsschaden nach § 286 BGB. • Die Herausgabe von Löschungsbewilligungen kann nicht ohne Weiteres den Anspruch auf Ausgleich nicht mehr valutierter Grundpfandrechte ausschließen; ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 816 Abs.2, 818 Abs.2 BGB) kommt in Betracht. • Ansprüche aus einer zur Kreditsicherung abgeschlossenen Lebensversicherung gehören zum persönlichen Vermögen des Versicherungsnehmers; eine hälftige Auskunfts- und Zahlungsforderung der (ehemaligen) Miteigentümerin ist nur bei rechtlicher Grundlage, z. B. Zugewinnausgleich, durchsetzbar. • Die Zinsfolge richtet sich nach § 291 BGB; die Kosten- und Vollstreckungsregelungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO. Die Parteien sind geschiedene ehemalige Miteigentümer eines Grundstücks, das im Teilungsversteigerungsverfahren einem der beiden, dem Widerbeklagten, zugesprochen wurde. Im Grundbuch waren zwei nicht mehr valutierte Grundschulden der Landesbausparkasse eingetragen; die Bausparkasse hatte Löschungsbewilligungen an die Widerklägerin übersandt. Nach Zuschlag verweigerte der Widerbeklagte zunächst die Mitwirkung bei Löschungen. Die Parteien einigten sich in einem Vergleich über Auskehrung eines hinterlegten Versteigerungserlöses; die Widerklägerin verpflichtete sich zugleich zur Herausgabe der Löschungsbewilligungen, behielt sich aber bestimmte Ansprüche vor. Die Widerklägerin verlangt hälftigen Ausgleich für die nicht valutierten Grundpfandrechte (37.000 DM), Verzugszinsen aus der nicht sofortigen Freigabe des hinterlegten Betrags sowie Auskunft und Anteil an einer zur Kredittilgung abgeschlossenen Lebensversicherung. Das Landgericht wies die Widerklage weitgehend ab; die Widerklägerin legte Berufung ein. • Zahlungsanspruch wegen Verzugsschaden: Der Widerklägerin steht nach § 286 BGB ein Verzugsschaden in Höhe von 5.436,26 DM zu, weil der Widerbeklagte die Freigabe des ihr zustehenden Teils des hinterlegten Betrags erst durch den Vergleich vom 19.02.1997 herbeiführte. Der Verzug begann nach erfolgter Mahnung am 06.01.1996; auf die Höhe sind die gezahlten Hinterlegungszinsen anzurechnen. • Erweiterter Zinsschaden: Über die Grundverzinsung hinaus können weitere Bankzinsschäden ersetzt werden; bei der Berechnung sind bankübliche Zinstage zu berücksichtigen, hier führte dies zu einer korrigierten Schadensberechnung. • Anspruch wegen nicht valutierter Grundpfandrechte: Ein Ausgleichsanspruch ergibt sich nicht aus § 50 ZVG oder einfach aus § 812 BGB. Allerdings steht der Widerklägerin ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 816 Abs.2, 818 Abs.2 BGB zu, weil der Widerbeklagte durch die Löschung des Grundbuchs eine Leistung der Bausparkasse erlangte, obwohl er Nichtberechtigter war. • Zur Zurechenbarkeit und Entstehung des Anspruchs: Die Herausgabe der Löschungsbewilligungen an die Widerklägerin und deren spätere Übergabe bzw. Nutzung durch den Widerbeklagten änderten die Rechtslage nicht dahin, dass die Leistung rechtmäßig an ihn erfolgte; die Parteien hatten kein Einverständnis zur Beseitigung der Grundschulden zu seinen Gunsten vereinbart. Die Pflicht zur Teilung der hieraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Forderung steht der Widerklägerin zu (§ 752 BGB analog). • Lebensversicherung: Der Anspruch auf Auskunft und hälftige Zahlung aus der zur Kreditsicherung abgeschlossenen Lebensversicherung ist unschlüssig. Die Lebensversicherung gehört zum persönlichen Vermögen des Widerbeklagten; eine Beteiligung der ehemaligen Miteigentümerin wäre nur über andere Rechtswege (z. B. Zugewinnausgleich) durchsetzbar. Eine automatische Tilgung der Hypothek durch die Prämienzahlungen folgt nicht. • Zinsen und Kosten: Die Gesamtforderung ist gemäß § 291 BGB seit dem 22.08.1997 zu verzinsen. Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen richten sich nach §§ 92, 97, 708, 711 ZPO; Revision wurde zugelassen. Der Senat änderte das landgerichtliche Urteil teilweise ab: Der Widerbeklagte wurde verurteilt, an die Widerklägerin insgesamt 42.436,26 DM nebst 4 % Zinsen seit 22.08.1997 zu zahlen; die weitergehenden Leistungs- und Feststellungsanträge der Widerklägerin wurden abgewiesen. Begründet wurde dies mit einem anerkannten Verzugsschaden wegen verspäteter Freigabe des hinterlegten Versteigerungserlöses sowie mit einem bereicherungsrechtlichen Anspruch für den hälftigen Ausgleich der durch Löschung erlangten Vorteile aus den nicht mehr valutierten Grundpfandrechten nach §§ 816 Abs.2, 818 Abs.2 BGB. Die Forderung wird damit ausgeglichen, weil der Widerbeklagte durch die Löschung eine Leistung erlangte, obwohl er hierzu nicht berechtigt war, und die Widerklägerin deshalb Wertersatz verlangen kann. Die Feststellungsklage und das Begehren auf Auskunft und Zahlung aus der Lebensversicherung waren hingegen unbegründet, weil diese Versicherung zum persönlichen Vermögen des Widerbeklagten gehört und eine hälftige Teilhabe nicht ohne weitergehende rechtliche Grundlage durchsetzbar ist. Kosten- und Vollstreckungsregelungen sowie die Zulassung der Revision wurden entsprechend entschieden; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.