Urteil
31 U 59/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verbraucher kann gegenüber dem Kreditgeber ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 9 Abs. 3 VKG geltend machen, wenn ihm gegenüber dem Verkäufer Garantie- oder Gewährleistungsrechte zustehen.
• Wurden dem Verbraucher gegenüber vom Verkäufer zusatzliche Garantien übernommen, können diese Rechte nach § 478 BGB durch entsprechende Rügen erhalten bleiben und die Mängeleinrede gegenüber dem Kreditgeber bewirken.
• Der Kreditgeber muss nach Geltendmachung einer Mängeleinrede dem Verbraucher nach § 466 BGB eine Frist zur Erklärung setzen, welche Gewährleistungsrechte er verfolgen will; unterlässt der Kreditgeber dies, erstarkt die Einrede zur peremptorischen Einrede.
• Ist eine Nachbesserung durch den Verkäufer trotz Aufforderung untätig geblieben, ist das als Fehlschlagen der Nachbesserung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 3 VKG anzusehen.
• Unbestimmte Hilfsanträge, die nicht konkret benennen, welche Ansprüche abzutreten sind, sind nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
Entscheidungsgründe
Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers gegenüber Kreditgeber wegen Verkäufergarantie • Ein Verbraucher kann gegenüber dem Kreditgeber ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 9 Abs. 3 VKG geltend machen, wenn ihm gegenüber dem Verkäufer Garantie- oder Gewährleistungsrechte zustehen. • Wurden dem Verbraucher gegenüber vom Verkäufer zusatzliche Garantien übernommen, können diese Rechte nach § 478 BGB durch entsprechende Rügen erhalten bleiben und die Mängeleinrede gegenüber dem Kreditgeber bewirken. • Der Kreditgeber muss nach Geltendmachung einer Mängeleinrede dem Verbraucher nach § 466 BGB eine Frist zur Erklärung setzen, welche Gewährleistungsrechte er verfolgen will; unterlässt der Kreditgeber dies, erstarkt die Einrede zur peremptorischen Einrede. • Ist eine Nachbesserung durch den Verkäufer trotz Aufforderung untätig geblieben, ist das als Fehlschlagen der Nachbesserung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 3 VKG anzusehen. • Unbestimmte Hilfsanträge, die nicht konkret benennen, welche Ansprüche abzutreten sind, sind nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der Beklagte kaufte im Mai 1992 einen gebrauchten Mercedes 380 SE beim Autohaus 2000 und finanzierte den Kauf über einen Kfz-Kredit bei der Klägerin. Das Autohaus übernahm gleichzeitig eine 24monatige Garantie; später ergaben sich Mängel an Lenkung und Schaltgetriebe, bestätigt durch ein DEKRA-Gutachten vom 23.03.1993. Der Beklagte rügte die Mängel gegenüber dem Verkäufer und informierte die Klägerin im März 1994 schriftlich über den nicht fahrtüchtigen Zustand; weitere Schreiben zur Garantie folgten. Die Klägerin forderte die Begleichung eines offenen Debet-Saldos, die der Beklagte wegen der Mängelrüge und der Garantie verweigerte. Die Klägerin klagte auf Zahlung; das Landgericht wies die Klage ab, woraufhin die Klägerin Berufung einlegte, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. • Anwendbarkeit § 9 Abs. 3 VKG: Dem Beklagten steht wegen der vom Verkäufer übernommenen Garantie ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VKG zu; dieses ergibt sich auch in Verbindung mit § 478 BGB, da die Garantierechte durch rechtzeitige Rüge erhalten wurden. • Verwirkung und Verjährung: Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag wären nach § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich verjährt gewesen; die zweijährige, zusätzlich übernommene Garantie ist jedoch nicht verjährt und wurde durch die Rüge des Beklagten bewahrt. • Erstarkung zur peremptorischen Einrede: Die Mängeleinrede des Beklagten ist zur peremptorischen Einrede erstarkt, weil die Klägerin nach Kenntnis der Mängel keine Frist zur Erklärung nach § 466 BGB gesetzt und sich statt dessen auf eine unzutreffende Rechtsansicht gestützt hat. • Pflicht des Kreditgebers zur Fristsetzung: Das VKG verlangt nicht die Subsidiarität des Einwendungsdurchgriffs; der Kreditgeber muss dem Verbraucher eine Erklärungfrist setzen, welche Gewährleistungsrechte er geltend machen will; lässt der Verbraucher die Frist verstreichen, geht das jus variandi nach § 264 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Kreditgeber über. • Fehlschlagen der Nachbesserung: Das Untätigbleiben des Verkäufers gegenüber Aufforderungen des Käufers zur Reparatur ist als Fehlschlagen der Nachbesserung im Sinn von § 9 Abs. 3 Satz 3 VKG zu werten, was die Leistungsverweigerung des Verbrauchers stützt. • Unzulässigkeit des Hilfsantrags: Der im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag auf Abtretung etwaiger Ansprüche gegen das Autohaus war wegen fehlender Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO abzuweisen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Beklagte kann die Zahlung des offenen Debet-Saldos von 10.231,40 DM nebst Verzugszinsen weiterhin verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht beruht auf § 9 Abs. 3 VKG in Verbindung mit § 478 BGB wegen der vom Verkäufer übernommenen 24monatigen Garantie und dem Fehlschlagen der Nachbesserung. Die Klägerin hat es versäumt, dem Beklagten nach Mängelrüge eine Frist zur Erklärung gemäß § 466 BGB zu setzen, sodass die Einrede des Beklagten zur peremptorischen Einrede erstarkte. Der hilfsweise begehrte Abtretungstenor war unbestimmt und daher unbegründet. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.