OffeneUrteileSuche
Beschluss

(2) 4 Ausl. 419/97

OLG HAMM, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs kann als Annexmaßnahme im Auslieferungsverfahren angeordnet werden. • §100a StPO ist im Auslieferungsverfahren sinngemäß anwendbar (§77 IRG, §457 Abs.3 S.1 StPO). • Telefonüberwachung ist zulässig, wenn sie zur Erforschung des Aufenthaltsortes des Verfolgten unentbehrlich ist und andere Ermittlungsmaßnahmen erfolglos blieben. • Die Dauer der Maßnahme ist nach §100b Abs.2 S.3 StPO zu befristen; drei Monate können unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geboten sein.
Entscheidungsgründe
Telefonüberwachung als Annexmaßnahme im Auslieferungsverfahren • Die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs kann als Annexmaßnahme im Auslieferungsverfahren angeordnet werden. • §100a StPO ist im Auslieferungsverfahren sinngemäß anwendbar (§77 IRG, §457 Abs.3 S.1 StPO). • Telefonüberwachung ist zulässig, wenn sie zur Erforschung des Aufenthaltsortes des Verfolgten unentbehrlich ist und andere Ermittlungsmaßnahmen erfolglos blieben. • Die Dauer der Maßnahme ist nach §100b Abs.2 S.3 StPO zu befristen; drei Monate können unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geboten sein. Gegen einen Verfolgten wurde vorläufige Auslieferungshaft wegen eines in Jugoslawien zur Last gelegten Mordversuchs und illegalen Waffenbesitzes angeordnet. Festnahmeanstrengungen der Polizei scheiterten, während seine Familie weiterhin unter einer Wohnanschrift gemeldet war. Der Verfolgte gilt als untergetaucht; es besteht aber ein Telefonanschluss an dieser Wohnanschrift. Die Behörden vermuten, dass der Beschuldigte telefonisch Kontakt zur Familie aufnehmen könnte und dadurch sein Aufenthaltsort ermittelt werden kann. Die Antrag stellende Generalstaatsanwaltschaft beantragte daher die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs dieses Anschlusses für drei Monate. Das Oberlandesgericht prüfte Zuständigkeit und rechtliche Voraussetzungen der Maßnahme im Auslieferungsverfahren. • Zuständigkeit: Das Oberlandesgericht ist nach §14 Abs.1 IRG aufgrund des ermittelten Aufenthaltsortes sachlich zuständig und führt im Auslieferungsverfahren die Anordnung und Kontrolle der Auslieferungshaft. • Anwendbarkeit der Normen: §100a StPO ist im Auslieferungsverfahren sinngemäß anzuwenden (§77 IRG); §457 Abs.3 S.1 StPO bekräftigt die Anwendbarkeit für Auslieferung zur Vollstreckung. • Vorliegen eines Katalogtatvorwurfs: Dem Verfolgten werden Taten zu Last gelegt, die unter die Katalogtatregelungen des §100a Nr.2 und Nr.3 StPO fallen, was die Rechtfertigung besonders eingriffsintensiver Ermittlungsmaßnahmen stützt. • Erforderlichkeit: Die Überwachung ist zur Erforschung des Aufenthaltsortes unentbehrlich, weil polizeiliche Nachforschungen und Observierungen bisher erfolglos blieben und keine anderen geeigneten Mittel zur Verfügung stehen. • Verhältnismäßigkeit und Befristung: Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der noch zu verbüßenden Strafe ist die Maßnahme verhältnismäßig; nach §100b Abs.2 S.3 StPO ist die Dauer zu begrenzen, drei Monate erscheinen sachgerecht. • Rechtshilfebedarf: Ein gesondertes Rechtshilfeersuchen des ersuchenden Staates ist nicht erforderlich, wenn das Auslieferungsersuchen die Festnahme zum Zwecke der Auslieferung umfasst und damit die Ergreifung zulässiger Fahndungsmaßnahmen impliziert. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wird stattgegeben: Die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs des angegebenen Anschlusses wird befristet auf drei Monate angeordnet. Begründend führt das Gericht aus, dass die Maßnahme zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des flüchtigen Verfolgten unentbehrlich und verhältnismäßig ist, weil andere Ermittlungsmaßnahmen erfolglos blieben und ein konkreter Anhaltspunkt für telefonische Kontakte zu seiner Familie besteht. Das Gericht sieht sich als zuständige Instanz für diese Annexentscheidung im Auslieferungsverfahren und hält eine eigene Rechtshilfeanordnung des ersuchenden Staates nicht für erforderlich. Durch die Befristung wird dem Eingriff eine zeitliche Grenze gesetzt; die Maßnahme dient der Durchsetzung der vorläufigen Auslieferungshaft.