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Beschluss

2 Ss 201/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers ist nach §140 Abs.2 StPO erforderlich, wenn die Schwere der Tat oder die zu erwartenden Rechtsfolgen dies rechtfertigen, selbst wenn der Angeklagte keinen Pflichtverteidiger beantragt hat. • Fehlt die erforderliche Verteidigerbeteiligung in der Hauptverhandlung, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach §338 Nr.5 i.V.m. §140 Abs.2 StPO vor und das Urteil ist aufzuheben. • Ein Verzicht des Angeklagten auf die Einhaltung einer Ladungsfrist schließt nicht automatisch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers aus; die Beiordnung unterliegt nicht der Disposition des Angeklagten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlender Pflichtverteidigermitwirkung nach §140 Abs.2 StPO • Die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers ist nach §140 Abs.2 StPO erforderlich, wenn die Schwere der Tat oder die zu erwartenden Rechtsfolgen dies rechtfertigen, selbst wenn der Angeklagte keinen Pflichtverteidiger beantragt hat. • Fehlt die erforderliche Verteidigerbeteiligung in der Hauptverhandlung, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach §338 Nr.5 i.V.m. §140 Abs.2 StPO vor und das Urteil ist aufzuheben. • Ein Verzicht des Angeklagten auf die Einhaltung einer Ladungsfrist schließt nicht automatisch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers aus; die Beiordnung unterliegt nicht der Disposition des Angeklagten. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Kamen wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Hauptverhandlung fand am 1. Oktober 1997 ohne Verteidiger statt. Der Angeklagte befand sich bereits seit dem 6. Juli 1997 in Haft. In zwei weiteren Verfahren drohte ihm der Widerruf von Strafaussetzungen zur Bewährung, so dass insgesamt etwa 22 Monate Strafvollzug zu erwarten waren. Der Angeklagte erhebt mit der Sprungrevision formelle und materielle Rügen und macht insbesondere die fehlende Mitwirkung eines Verteidigers geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung der Revision. Das Oberlandesgericht prüft, ob die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO erforderlich war. • Die Sprungrevision ist zulässig und die formelle Rüge greift: Die Hauptverhandlung fand ohne einen gesetzlich vorgeschriebenen Verteidiger statt, sodass der absolute Revisionsgrund des §338 Nr.5 StPO verwirklicht ist. • Nach §140 Abs.2 StPO ist ein Pflichtverteidiger u.a. bei der Schwere der Tat beizuordnen; die Schwere bemisst sich vor allem nach den zu erwartenden Rechtsfolgen und möglichen schweren Nachteilen für den Angeklagten. • Hier hätten die Umstände die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gerechtfertigt: zwar wurde eine zehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt, jedoch drohten durch Widerrufsverfahren in zwei anderen Verfahren insgesamt rund 22 Monate Vollstreckung, und der Angeklagte befand sich bereits in Haft, so dass die Voraussetzungen des §140 Abs.1 Nr.5 StPO ebenfalls nahe lagen. • Ein ausdrücklicher Verzicht des Angeklagten auf die Einhaltung der Ladungsfrist nach §217 Abs.3 StPO bedeutet nicht zugleich den Verzicht auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers; die Frage der Beiordnung ist von der Gerichtsbarkeit zu prüfen und nicht allein vom Willen des Angeklagten abhängig. • Wegen des festgestellten Verstoßes gegen §140 Abs.2 StPO war das Urteil aufzuheben; über die weitere Sachrüge des Angeklagten musste nicht entschieden werden. • Die Sache ist gemäß §§349 Abs.4, 353, 354 Abs.2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kamen zurückzuverweisen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, weil die Hauptverhandlung ohne Mitwirkung eines erforderlichen Pflichtverteidigers stattfand, wodurch der absolute Revisionsgrund des §338 Nr.5 i.V.m. §140 Abs.2 StPO verwirklicht ist. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers war geboten, da infolge weiterer Verfahren und bestehender Haftlage insgesamt einschneidende Rechtsfolgen (rund 22 Monate Vollstreckung) zu erwarten waren und damit die Voraussetzungen des §140 StPO erfüllt waren. Ein Verzicht auf die Ladungsfrist heilte den Mangel nicht, weil die Beiordnung nicht in der Verfügungsmacht des Angeklagten liegt. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kamen zurückverwiesen; diese hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden. Für die erneute Hauptverhandlung ist mitzuteilen, gegebenenfalls neben dem Entscheidungsdatum auch das Datum des Eintritts der Rechtskraft der Vorentscheidungen.