Urteil
6 U 103/97
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1997:1208.6U103.97.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 06. März 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.246,89 DM nebst 4 % Zinsen von 5.695,00 DM seit dem 26. Februar 1995 und von weiteren 551,89 DM seit
dem 14. März 1996 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 3/5 der Kläger und zu 2/5 die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 10.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 06. März 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.246,89 DM nebst 4 % Zinsen von 5.695,00 DM seit dem 26. Februar 1995 und von weiteren 551,89 DM seit dem 14. März 1996 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 3/5 der Kläger und zu 2/5 die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 10.000,00 DM. Entscheidungsgründe I. Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsunfalles, der sich am 00.12.1994 in X. ereignete. Gegen 19.30 Uhr befuhren der Kläger mit seinem Pkw01 und der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW02 nach Überqueren der Kreuzung A.-straße/N.-straße die A.-straße in süd licher Richtung. Jenseits der Kreuzung weist die A.-straße zunächst - über einen von rechts herangeführten Beschleunigungsstreifen hinaus - zwei Richtungsfahrspuren auf, von denen die linke später zu einer Linksabbiegerspur wird; für den Geradeausverkehr steht dann nur noch die rechte Spur zur Verfügung. Der Kläger benutzte die linke Fahrspur und beabsichtigte dann, auf die rechte Spur zu wechseln. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Berührung der Fahrzeuge, wobei die Kontaktstellen am Pkw01 im Bereich der hinteren rechten und am Pkw02 im Bereich der vorderen lincken Ecke lagen. Während der Beklagte zu 1) den Schleudervorgang seines Pkw02 auffangen und weiterfahren konnte, verlor der Kläger die Kontrolle über seinen Pkw01 und prallte schließlich mit dem Heck gegen einen rechts neben der Straße stehenden Baum. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit seinem Pkw02 hinter dem Pkw01 auf der linken Spur gewesen und sei mit hoher Geschwindigkeit aufgefahren, als sich der Zeuge W. auf gleicher Höhe mit einem Pkw auf der rechten Geradeausfahrspur befunden habe. Die Beklagten haben ausgeführt, der Beklagte zu 1) sei stets auf der rechten Spur gewesen. Ihn habe der Kläger überholt und sei dann so knapp vor ihm, dem Beklagten zu 1), auf die rechte Spur gewechselt, daß es zu einer kurzen seitlichen Berührung der Fahrzeuge gekommen sei. Das Landgericht hat die Klage nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbüros U. abgewiesen. Es hat ausgeführt, durch das eingeholte Gutachten sei eine seitliche Berührung wie von den Beklagten behauptet bewiesen; hieraus folge alleiniges Unfallverschulden des Klägers. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, wobei er insbesondere die Richtigkeit des eingeholten Gutachtens anzweifelt. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Zeugenvernehmung und Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen E.. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. II. 1. Gem. §§ 7, 18 StVG, 3 PflVersG sind die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet, 50 % des dem Kläger bei dem Unfall entstandenen materiellen Schadens zu ersetzen. Der Beweis dafür, daß der Verkehrsunfall für den Kläger oder den Beklagten zu 1) i.S.d. § 7 StVG unabwendbar gewesen wäre, ist keiner der Parteien gelungen. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Betriebsgefahr eines der beiden an dem Unfall beteiligten Pkw durch verkehrswidriges Verhalten erhöht war. Da die Gefahren bei beiden Pkw gleich hoch zu veranschlagen waren, mußte die Abwägung der beiderseitigen Schadbnsverursachungsbeiträge gem. § 17 StVG zur hälftigen Schadensverteilung führen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme läßt sich die Betriebsgefahr steigerndes verkehrswidriges Verhalten weder auf Seiten des Klägers noch auf Seiten des Beklagten zu 1) feststellen. Es ist nicht bewiesen, daß der Kläger den Unfall dadurch verschuldet hat, daß er den Beklagten zu 1) im Zuge der Beendigung eines Überholmanövers entgegen § 5 Abs. 4 S. 4 StVO behindert hat oder entgegen § 7 Abs. 5 StVO vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt ist, ohne eine Gefährdung des Beklagten zu 1) dabei auszuschließen. Zwar hat die Zeugin S. bekundet, der Beklage zu 1) sei auf dem rechten Fahrstreifen gefahren und die Pkw hätten sich berührt, als der Kläger mit seinem Pkw01 unmittelbar vor dem Pkw02 des Beklagten zu 1) zur rechten Fahrspur hinübergewechselt sei. Der Aussage dieser Zeugin stehen jedoch die Aussagen der Zeugen T. und W. entgegen. Die Zeugin T., die im Berufungsverfahren die Aussage verweigert hat, hat in erster Instanz bekundet, der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt auf dem linken Fahrstreifen befunden. Dies hat auch der Zeuge W. bei seiner Vernehmung durch das Landgericht so bestätigt. Allein die Tatsache, daß es sich bei dem Zeugen W. um einen unbeteiligten Zeugen handelt, während es sich bei den Zeuginnen S. und T. um Beifahrerinnen des Klägers bzw. des Beklagten zu 1) gehandelt hat, rechtfertigt es nicht, der Aussage des Zeugen W. zu folgen. Denn gegen die Zuverlässigkeit der Beobachtungen dieses Zeugen bestehen nicht unerhebliche Bedenken. Dieser Zeuge hat nämlich schon bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren angegeben, er habe sich zum Unfallzeitpunkt mit seinem Pkw auf gleicher Höhe mit dem Pkw des Klägers auf der rechten Fahrspur befunden, während sowohl der Pkw des Klägers als auch derjenige des Beklagten zu 1) auf der linken Spur gewesen seien. Er hat ferner im Zeugenfragebogen am 22.05.1995 ausgeführt, der Pkw01 des Klägers sei durch ein Auffahren des Beklagten zu 1) nach vorne katapultiert worden". Bedenken gegen die Richtigkeit der Schilderungen des Zeugen W. ergeben sich zunächst einmal schon daraus, daß die Fahrlinien der am Unfall beteiligten Pkw, wie die eingeholten Gutachten übereinstimmend ausweisen, zum Unfallzeitpunkt stark gegeneinander versetzt waren. Da diese Pkw, wie der Zeuge W. ebenfalls ausgesagt hat, deutlich schneller gewesen sein sollen als der Pkw des Zeugen, hätte es bei einem Unfallhergang entsprechend der Darstellung des Zeugen zu einer Kollision auch zwischen dem Pkw des Zeugen und des Beklagten zu 1) kommen müssen. Das war aber unstreitig nicht der Fall. Aus diesem Grunde muß davon ausgegangen werden, daß sich der Zeuge zum Unfallzeitpunkt nicht auf der rechten Fahrspur der A.-straße befunden hat, sondern noch auf dem Beschleunigungstreifen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen W. ergeben sich ferner daraus, daß er beobachtet haben will, als Folge der Berührung der Pkw der Parteien sei der Pkw01 des Klägers „nach vorne katapultiert worden". Denn in solch deutlicher Weise kann der Pkw des Klägers nach keinem der eingeholten Gutachten durch die Fahrzeugberührung beschleunigt worden sein. Nach dem Gutachten des Sachverständigenbüros U. wäre dies deswegen ausgeschlossen, weil sich die Pkw danach nur seitlich berührt haben sollen. Und nach den Ausführungen des Sachverständigen E. ist es zwar zu einem Auffahren des Beklagten zu 1) gekommen. Die Differenzgeschwindigkeit der Fahrzeuge hat danach aber nur 5 km/h betragen, so daß die hieraus resultierende Beschleunigung des Pkw des Klägers kaum, jedenfalls nicht als geradezu katapultartige Beschleunigung zu beobachten gewesen sein kann. Ein unfallursächliches Hinüberwechseln des Klägers von der linken auf die rechte Fahrspur kann ferner nicht auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt werden. Nach den gutachtlichen Stellungnahmen des Sachverständigenbüros U. soll zwar eine seitliche Berührung der Fahrzeuge stattgefunden haben, was für die Richtigkeit der Unfalldarstellung der Beklagten spräche. Insoweit ist das Gutachten des Sachverständigenbüros U. aber durch das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen E. widerlegt. Dieser Sachverständige hat die Fotos, die die Schäden an den am Unfall beteiligten Pkw zeigen, genauestens ausgewertet. Daraus ergibt sich, daß an den Pkw keinerlei eine seitliche Berührung der Pkw belegende Spuren vorhanden waren. Auch die Tatsache, daß sich an dem PKW02 des Beklagten zu 1) die vordere linke Zierleiste gelöst hat, beweist eine seitliche Berührung der Pkw nicht. Denn an dem PKW02 war zum Unfallzeitpunkt ein nicht fachgerecht reparierter Vorschaden vorne links vorhanden, bei dessen Beseitigung die Zierleiste entfernt worden war. Zierleisten, die bereits einmal demontiert waren, können sich aber, wie der Sachverständige E. dargelegt hat, schon durch relativ leichte Erschütterungen eines Pkw wieder lösen, ohne daß es dazu einer Berührung bedarf. Ferner beweist der auf den Schadensfotos zu erkennende ungenaue Sitz der Einfassung des linken vorderen Scheinwerfers am PKW02 des Beklagten zu 1) keine seitliche Berührung der Pkw. Denn einerseits war dieser Scheinwerfer, wie die Auswertung der Schadensfotos durch den Sachverständigen E. ergeben hat, bei der Reparatur des Vorschadens nicht wieder mit der vorgesehenen Zahl von Schrauben befestigt worden. Und andererseits läßt sich das an dem PKW02 vorhanden gewesene Schadensbild, wie entsprechende Versuchsanordnungen des Sachverständigen E. gezeigt haben, auch durch eine frontale Berührung der Pkw erzeugen. Insgesamt ist daher der von den Beklagten behauptete Unfallhergang als nicht bewiesen anzusehen. Vielmehr steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E. fest, daß es zu einer Berührung der Pkw in der Weise gekommen ist, daß die Front des Pkw des Beklagten zu 1) Kontakt gehabt hat mit der Rückseite des Pkw des Klägers. Dies folgt daraus, daß seitliche Streifschäden an den Pkw fehlen und daß, wie entsprechende Versuche des Sachverständigen E. ergeben haben, Schäden an den Pkw in der hier feststellbaren Form eintreten, wenn es· zu einem Kontakt seitlich versetzter Pkw der hier betroffenen Art bei einer Differenzgeschwindigkeit von 5 km/h kommt. Da der Sachverständige E. das vorhandene Fotomaterial noch eingehender ausgewertet hat als das Sachverständigenbüro U. und der Sachverständige E. außerdem auf die Erkenntnisse aus einschlägigen Versuchsanordnungen hat zurückgreifen können, gibt der Senat hier den Ausführungen des Sachverständigen E. den Vorzug gegenüber den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigenbüros U.. Allein daraus, daß der Pkw des Klägers nach den Bekundungen der Zeugin S. schneller gewesen sein soll als der Pkw des Beklagten zu 1) lassen sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen E. herleiten. Denn auch insoweit widersprechen sich die Aussagen der Zeugen S. und W., so daß die Richtigkeit der Darstellung der Zeugin S. nicht unterstellt werden kann. Abgesehen davon muß auch in Betracht gezogen werden, daß der Kläger vor dem Pkw des Beklagten zu 1) ein wenig nach rechts gelenkt und gleichzeitig verzögert haben kann. Ein solches Verzögerungsmanöver hat zwar keiner der vernommenen Zeugen geschildert. In seiner Einlassung vom 10.02.1995 hat der Kläger im Ermittlungsverfahren aber selbst vortragen lassen, unmittelbar vor dem Kontakt beider Pkw habe er gebremst. Ebenso, wie unfallursächliches Fehlverhalten des Klägers nicht bewiesen ist, fehlt es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch an einer Grundlage für die Feststellung unfallursächlichen Verschuldens des Beklagten zu 1). Angesichts der dargelegten Widersprüchlichkeit der Zeugenaussagen reichen die Bekundungen der Zeugen T. und W. nicht aus, um festzustellen, daß der Beklagte zu 1) den Unfall durch Unaufmerksamkeit oder durch einen unzureichenden Sicherheitsabstand zum Pkw des Klägers verursacht hat. Obwohl nach dem Gutachten des Sachverständigen E. bewiesen ist, daß es zu einer Berührung zwischen der Rückseite des Pkw01 und der Front des PKW02 gekommen ist, spricht auch kein Beweis des ersten Anscheins gegen den Beklagten zu 1). Der Anscheinsbeweis setzt voraus, daß ein Tatbestand feststeht, bei dem der behauptete ursächliche Zusammenhang oder das behauptete Verschulden typischerweise vorliegt (BGH NJW-RR 88, 789, 790; Lepa, Beweiserleichterungen und Haftpflichtrecht NZV 92, 129, 130). Die durch das Gutachten des Sachverständigen E. bewiesene Kollisionsposition der Pkw kann zwar zum Sachverhaltskern eines typischen Gesamtgeschehens gehören, erlaubt aber noch nicht den Schluß auf einen typischen Geschehensablauf . Die Anwendung des Anscheinsbeweises erfordert eine Gesamtschau des Geschehensablaufs (Lepa a.a.O.). Der Sachverständige E. hat ausgeführt, daß es zu den Schäden an den Pkw durch ein Auffahren des Beklagten zu 1) ebenso gekommen sein kann wie durch einen Spurwechsel des Klägers in Verbindung mit einer Bremsverzögerung. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, liegt die Möglichkeit, daß ein Spurwechsel des Klägers unfallursächlich war, ebenso nahe wie die Unfalldarstellung des Klägers. Besteht aber die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs, dann führt die Gesamtschau zur Verneinung des Anscheinsbeweises (vgl. BGH VersR 86, 343, 344; OLG Celle VersR 75, 265; Lepa a.a.O. S. 131; Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht , 34. Auflage, § 4 StVO Rn. 18). 2. Der nachgewiesene Schaden des Klägers beträgt 12.493,78 DM. Davon 50%, also 6.246,89 DM haben die Beklagten zu tragen. Der nachgewiesene Gesamtschaden setzt sich wie folgt zusammen: Fahrzeugschaden 11.300,-- DM Der Sachverständige F. hat den Wiederbe- schaffungswert des Plkw auf 15.000,- DM geschätzt. Druchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit dieses Wertes werden von den Beklagten nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Den davon in Abzug zu bringenden Restwert hat der Sachverständlige F. auf nur 2.700,- DM veranschlagt, dies allerdings nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer besseren Verwertung. Tatsächlich erzielt hat der Kläger 3.700,- DM. Dieser Betrag muß als Restwert Berücksichtigung finden. Anhaltpunkte dafür, daß der Kläger den Restwert von 3.700,- DM nur unter Einsatz überobligationsmäßiger Anstrengungen erlöst hat, bestehen nicht. Sachverständigenkosten 1.053,78 DM Ummeldekosten 100,-- DM Nebenkosten 40,-- DM Gesamtbetrag 12.493,78 DM Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nicht. Zu den Voraussetzungen eines solchen Anspruchs befragt, hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat erklärt, nach dem Unfall sei ihm auf der Grundlage seines O.Schutzbriefes zunächst ein Pkw gestellt worden und anschließend habe er einen neuen Pkw erworben. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger unfallbedingt auf die Nutzung eines Pkw hJt verzichten müssen. Etwas anderes folgt nicht daraus, daß der neu erworbene Pkw des Klägers ausweislich der vorliegenden Kopie des Fahrzeugscheins erst am 27.03.1995 bei dem Straßenverkehrsamt zugelassen worden ist. Denn der Kläger hat klargeste11t, daß er diesen Pkw schon wesentlich früher gekauft hat. Allein daraus, daß dem Kläger zunächst Pkw von dritter Seite, nämlich von dem O., zur Verfügung gestellt worden war, ergibt sich nicht, daß der Kläger ein jedenfalls insoweit Nutzungsausfall zu fordern berechtigt wäre. Vielmehr sind hieraus resultierende Ersatzansprüche des Klägers auf den O. übergegangen. 3. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286, 288 BGB unter Mitberücksichtigung des Zeitpunktes der Klageerhöhung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 ZPO.