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Urteil

20 U 31/97

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verwahrlosung, die bereits bei Vertragsschluss bestand, begründet keine nachträgliche Gefahrerhöhung. • Hinweis im Versicherungsschein, wonach erst nach über 60 Tagen ununterbrochenem Leerstehen eine wesentliche Gefahrerhöhung anzunehmen ist, ist von Versicherungsnehmern entsprechend auszulegen. • Leerstehen allein begründet keine Gefahrerhöhung; erst in Verbindung mit weiteren Umständen (Randlage, Verwahrlosung, andauernde Unaufsicht) kann Leistungsfreiheit eintreten. • Neuwert wird nur bei bedingungsgemäßer Sicherstellung der Wiederherstellung gezahlt; fehlende Baugenehmigung kann Sicherstellung verhindern. • Aufräumungs- und Abbruchkosten sind notwendige Leistungen und nach Feststellung fällig.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungsfreiheit wegen bereits bestehender Verwahrlosung; Zeitwert und Aufräumkosten zu zahlen • Verwahrlosung, die bereits bei Vertragsschluss bestand, begründet keine nachträgliche Gefahrerhöhung. • Hinweis im Versicherungsschein, wonach erst nach über 60 Tagen ununterbrochenem Leerstehen eine wesentliche Gefahrerhöhung anzunehmen ist, ist von Versicherungsnehmern entsprechend auszulegen. • Leerstehen allein begründet keine Gefahrerhöhung; erst in Verbindung mit weiteren Umständen (Randlage, Verwahrlosung, andauernde Unaufsicht) kann Leistungsfreiheit eintreten. • Neuwert wird nur bei bedingungsgemäßer Sicherstellung der Wiederherstellung gezahlt; fehlende Baugenehmigung kann Sicherstellung verhindern. • Aufräumungs- und Abbruchkosten sind notwendige Leistungen und nach Feststellung fällig. Der Kläger besaß eine Gebäudeversicherung bei der Beklagten. Er hatte das verwahrloste Haus Mitte 1993 erworben; die Räumung durch Voreigentümer erfolgte erst Ende August 1995 und die Übergabe zum 1.9.1995. Der Kläger begann mit Entrümpelungsarbeiten; das Haus stand zeitweilig leer, was der Beklagten nicht mitgeteilt wurde. Am 20.11.1994 (Tatzeit im Text: Brandstiftung; Datierung im Verfahren) brannte das Gebäude infolge Brandstiftung vollständig ab. Sachverständigengutachten ermittelten Neuwert, Zeitwert und Aufräumkosten. Die Beklagte lehnte Regulierung ab mit Verweis auf nicht mitgeteilte Gefahrerhöhung durch Leerstehen und Verwahrlosung. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung behauptet der Kläger erstmals, die Hinweise auf dem Versicherungsschein begrenzten Gefahrerhöhungen auf Fälle über 60 Tage und begehrt Zeitwert, Aufräumkosten und Feststellung des Neuwertanspruchs. • Anspruch des Klägers auf Entschädigung folgt aus den VGB 88 (§§4 Nr.1a,14,15,23 VGB 88). • Keine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Gefahrerhöhung: Eine Gefahrerhöhung setzt eine nachträgliche Verschlechterung des Risikos voraus; hier bestand die Verwahrlosung bereits bei Vertragsschluss, sie ist somit keine nachträgliche Gefahrerhöhung. • Hinweis Nr.7c auf der Rückseite des Versicherungsscheins ist so auszulegen, dass unbeaufsichtigtes Leerstehen bis zu 60 Tagen keine wesentliche Gefahrerhöhung begründet; der Kläger hat nach glaubhaften Angaben vor Ablauf dieser Frist mit Aufräumarbeiten begonnen. • Leerstehen allein erhöht die Brandgefahr nicht; nur in Verbindung mit weiteren nachträglich eingetretenen Umständen (ausgeprägte Randlage, fortschreitende Verwahrlosung, dauerhafte Unaufsicht) ist Leistungsfreiheit denkbar, was hier nicht vorlag. • Sachbeschädigungen und ein einmal gefundenes Nachtlager führten nicht zu Gefahrerhöhung, weil der Kläger die Zugänge gesichert hat. • Lage des Hauses (nahe Nachbarbebauung, Gemeindezentrum) begründet keine ungünstige Randlage. • Zahlung beschränkt sich vorerst auf Zeitwert (82.560,00 DM) und notwendige Aufräumungs-/Abbruchkosten (24.600,00 DM), da die bedingungsgemäße Sicherstellung des Neuwertanteils noch fehlt (fehlende Baugenehmigung). • Feststellung: Neuwert 326.804,00 DM, Differenz zum Zeitwert 244.244,00 DM ist bei Sicherstellung der Wiederherstellung innerhalb 18 Monaten zahlbar. • Zinsanspruch und Zahlung an Realgläubiger sind nach VGB 88 zu gewähren. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte hat den Zeitwert des Schadens in Höhe von 82.560,00 DM sowie Aufräumungs- und Abbruchkosten von 24.600,00 DM zu zahlen; hiervon sind 80.000,00 DM an die benannte Realgläubigerin zu leisten. Die Beklagte bleibt zur Zahlung des Differenzbetrags zum Neuwert (244.244,00 DM) verpflichtet, sobald der Kläger die bedingungsgemäße Sicherstellung der Wiederherstellung innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Urteils nachweist; die noch fehlende Baugenehmigung verhindert derzeit die Auszahlung des Neuwertanteils. Die Beklagte ist nicht wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei, weil die Verwahrlosung bereits bei Vertragsschluss bestand und das Leerstehen nicht länger als 60 Tage unbeaufsichtigt war; außerdem lagen keine weiteren nachträglichen Umstände vor, die das Risiko erhöht hätten. Aufgrund des obsiegenden neuen Vorbringens trägt der Kläger die Berufungskosten.