Urteil
13 U 10/97
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unklarer Einmündungssituation gilt das Vorfahrtsrecht der von rechts kommenden Fahrzeugführer über die gesamte Kreuzungs-/Einmündungsfläche; der Wartepflichtige trifft eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.
• Bei trichterförmig erweiterter Einmündung behält der Linksabbiegende sein Vorfahrtsrecht für die erweiterte Fahrbahn; das Schneiden der Kurve allein entzieht das Vorfahrtsrecht nicht.
• Bei der Haftungsquotierung nach § 17 Abs.1 StVG sind allgemeine Betriebsgefahr und schuldhaftes Fahrverhalten zu gewichten; hier war hälftige Haftung angemessen.
• Ein Geschädigter, der als Landwirt Umsätze nach § 24a UStG pauschaliert, kann die in der Schadensberechnung enthaltene Mehrwertsteuer ersetzt verlangen, da ihm kein Vorsteuerabzug zusteht.
• Bei unbestrittenen Schadenspositionen darf das Gericht diese angesetzt werden; für Mietwagenkosten ist eine pauschale Eigenersparnis zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Einmündungskollision; hälftige Haftung wegen beiderseitiger Verursachung • Bei unklarer Einmündungssituation gilt das Vorfahrtsrecht der von rechts kommenden Fahrzeugführer über die gesamte Kreuzungs-/Einmündungsfläche; der Wartepflichtige trifft eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. • Bei trichterförmig erweiterter Einmündung behält der Linksabbiegende sein Vorfahrtsrecht für die erweiterte Fahrbahn; das Schneiden der Kurve allein entzieht das Vorfahrtsrecht nicht. • Bei der Haftungsquotierung nach § 17 Abs.1 StVG sind allgemeine Betriebsgefahr und schuldhaftes Fahrverhalten zu gewichten; hier war hälftige Haftung angemessen. • Ein Geschädigter, der als Landwirt Umsätze nach § 24a UStG pauschaliert, kann die in der Schadensberechnung enthaltene Mehrwertsteuer ersetzt verlangen, da ihm kein Vorsteuerabzug zusteht. • Bei unbestrittenen Schadenspositionen darf das Gericht diese angesetzt werden; für Mietwagenkosten ist eine pauschale Eigenersparnis zu berücksichtigen. Die Parteien stritten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 27.06.1995 in einer Einmündung. Der Beklagte zu 1) fuhr mit einem bei Beklagter zu 2) versicherten Opel Omega und kollidierte im Einmündungsbereich mit dem von der Ehefrau des K. gesteuerten Mercedes. Die Ehefrau wollte nach links abbiegen und befand sich nach Feststellungen teils links versetzt im Einmündungsbereich; der Kollisionsort lag in der Nähe eines trichterförmigen Einmündungsbereichs. Der Sachverständige stellte Geschwindigkeiten und Fahrspuren fest; der Beklagte näherte sich mit mindestens 50 km/h. Der K. machte Reparatur-, Mietwagen-, Sachverständigen- und Nebenkosten in Höhe von 12.364,27 DM geltend. Das Landgericht verurteilte, das OLG änderte teil- und sprach den Klägern 6.182,13 DM zuzüglich Zinsen zu. • Tatbestandliche und gutachterliche Feststellungen: Der Kollisionsort lag im Vorfahrtbereich der von rechts kommenden Zeugin, die trotz linksversetztem Abbiegens grundsätzlich Vorfahrt hatte; das Vorfahrtsrecht erstreckt sich über die gesamte Kreuzungs-/Einmündungsfläche. • Verstoß des Beklagten gegen Vorfahrtsgebot und Elternepflichten: Der Beklagte zu 1) missachtete § 8 Abs.1 StVO und fuhr mit unangemessener Geschwindigkeit i.S.v. § 3 Abs.1 StVO (mind. 50 km/h), wodurch er seine gesteigerte Wartepflicht gegenüber von rechts Kommenden verletzte. • Kein Vorfahrtsverlust des Linksabbiegers: Das linksversetzte, trichterbezogene Abbiegen der Zeugin nahm ihr das Vorfahrtsrecht nicht; der Wartepflichtige muss mit dem Schneiden eines Abbiegers rechnen und erhöhte Sorgfalt walten lassen (vgl. § 1 Abs.2 StVO). • Mitverursachung nach § 17 Abs.1 StVG: Die Ehefrau des K. hat durch ihr extrem linkses Abbiegen gegen die Sorgfaltspflicht gemäß § 1 Abs.2 StVO verstoßen; deshalb sind die Verursachungsbeiträge abzuwägen. • Haftungsverteilung: Unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge schätzt das Gericht die Anteile gleich hoch ein, sodass eine hälftige Aufteilung des Schadens erfolgt. • Schadensberechnung und Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer: Der K. legte die Schadenspositionen dar; unbestrittene Positionen durfte das Landgericht voll berücksichtigen. Als pauschalierender Landwirt nach § 24a UStG ist der K. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass die in der Schadensaufstellung enthaltene Mehrwertsteuer ersatzfähig ist. • Mietwagenkosten: Vorgelegte Rechnungen berechtigen zum Ersatz; von den brutto geltend gemachten Mietwagenkosten ist eine 15%ige Eigenersparnis abzuziehen, womit die berechnete Summe sachgerecht ist. Die Berufung der Beklagten wurde hinsichtlich der Höhe des Zahlungsanspruchs teilweise stattgegeben; die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den K. 6.182,13 DM nebst 4% Zinsen seit dem 24.10.1995 zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Das OLG begründet die Teilverurteilung mit beiderseitiger, gleich hoher Verursachung der Kollision: schuldhafte Vorfahrtsverletzung und überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) einerseits, erhebliches linksversetztes Abbiegemanöver der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs andererseits. Die ersatzfähigen Schadenspositionen einschließlich der Mehrwertsteuer wurden anerkannt, weil der K. als Landwirt pauschaliert abrechnet und keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann; bei den Mietwagenkosten wurde eine 15%ige Eigenersparnis berücksichtigt. Damit trägt jede Seite die Hälfte des Schadens, was zur genannten Zahlungsentscheidung führt.